BWG § 1. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 21d, 61 und 63b, BGBl. Nr. 532/1993), BGBl. I Nr. 70/2008, gültig von 08.05.2008 bis 31.10.2009

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 21d, 61 und 63b, BGBl. Nr. 532/1993)

Artikel XI

Hinweis auf Umsetzung

Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 48/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 S. 87 vom , sowie die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien des Rats 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 224 S. 1 vom , umgesetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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