BWG § 19. Zustellungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig ab 01.01.1994

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 19. Zustellungen

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefaßt sind.

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