BWG § 18., BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 18.

(1) Verletzt ein österreichisches Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat der Bundesminister für Finanzen nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 70 Abs. 4 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird einem österreichischen Finanzinstitut die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeit entzogen, so hat der Bundesminister für Finanzen dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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