BWG § 17., BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 17.

(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU sowie Art. 37 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

(5) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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