TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BWG § 14. Tochterunternehmen von österreichischen Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten (Anm.: die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006 durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben), BGBl. Nr. 445/1996, gültig von 01.01.1995 bis 22.08.1996

III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 14. Tochterunternehmen von österreichischen Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten (Anm.: die Überschrift wurde formell mit Ablauf des 31.12.2006 durch BGBl. I Nr. 141/2006 aufgehoben)

(1) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 erfüllt werden.

(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes Finanzinstitut gemäß Abs. 1 mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946