III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 13. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich
(1) Die in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
2. die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
3. das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
4. das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
5. das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 92/30/EWG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen die in § 11 Abs. 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach § 11 Abs. 3 Z 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 9 Abs. 5 gelten.
(4) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten;
3. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Z 1 erbringen, haben unbeschadet der Z 2 auch § 75 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(5) Finanzinstitute gemäß Abs. 1, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
1. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die §§ 33 bis 41 und 94 einzuhalten;
2. Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 erbringen, haben die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41 einzuhalten.
In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAF-30946