III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 12. Österreichische Finanzinstitute in Mitgliedstaaten
(1) Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, soweit es auf Grund der österreichischen Vorschriften dazu berechtigt ist und es die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt.
(2) § 11 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im § 10 Abs. 2 enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu überprüfen, die Angaben gemäß Abs. 3 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Jedes Finanzinstitut mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates Anzeigen gemäß Abs. 5 binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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