XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 105. Verweise und Verordnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Kreditwesengesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4) Soweit die FMA bei der Erlassung von Verordnungen Wahlrechte im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausübt, hat sie hierbei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems Bedacht zu nehmen.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2013/36/EU oder auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die folgende Fassung anzuwenden:
1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom S. 34;
2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 321 vom S. 6.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG (ABl. Nr. L 145 vom , S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom , S. 1) anzuwenden.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom S. 73, anzuwenden.
(8) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate (ABl. Nr. L 308 vom , S.2) anzuwenden.
(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2011/61/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom S. 35, anzuwenden.
(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom S. 1, in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 321 vom S. 6, anzuwenden.
(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom S. 63, anzuwenden.
(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom S. 338, anzuwenden.
(13) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2009/110/EG verwiesen wird, so ist, sofern nicht Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60 und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom S. 7, anzuwenden.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 zur Errichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung), ABl. Nr. L 141 vom S. 1, anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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