XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103z1.
Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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