XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103z.
Besitzt ein gemäß § 1 Abs. 3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAF-30946