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BWG § 103y., BGBl. I Nr. 98/2021, gültig ab 29.05.2021

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103y.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 gelten folgende Übergangsvorschriften:

1. (Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am  40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.

2. (Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am bereits bestanden haben, haben bis zum eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.

3. Unternehmen, die am

a) keine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom S. 1, hatten, jedoch

b) die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom S. 1 erfüllt haben und

c) als Kreditinstitute gemäß § 4 zugelassen waren,

haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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