XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103v.
Die Funktionsperiode von Staatskommissären und deren Stellvertretern, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 ohne Befristung in ihre Funktionen bei Kreditinstituten bestellt sind, endet mit Ablauf des ; eine befristete Wiederbestellung der betroffenen Personen gemäß den Vorgaben des § 76 Abs. 1 ist zulässig.
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LAAAF-30946