XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103q.
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Ab Kundmachung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung nach den Bewilligungstatbeständen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt und Bewilligungen erteilt werden.
2. Verfahren für die Verwendung und Änderung von bereits genehmigten internen Ansätzen und zum Widerruf der Bewilligung von internen Ansätzen gemäß §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 21a bis 21h in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der jeweiligen konkreten Rechtsgrundlage in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Änderungen von bereits genehmigten internen Modellen, die sich aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben, sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat diesfalls die Änderungen zu genehmigen oder die Bewilligung zu widerrufen.
3. Bei Bewilligungsverfahren gemäß Art 19 Abs. 2, Art. 49 Abs. 1 und 3 oder 113 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Kreditinstitut, ein Kreditinstitute-Verbund oder eine Kreditinstitutsgruppe mit vorläufiger Zustimmung der FMA die durch die Bewilligung eingeräumten Rechte für die Dauer des Bewilligungsverfahrens ausüben. Die FMA hat die vorläufige Zustimmung durch Verfahrensanordnung zu erteilen, wenn dem Antrag eine begründete, nachvollziehbar dokumentierte Selbsteinschätzung über die Erfüllung des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beigelegt ist. In dieser Selbsteinschätzung hat für den Kreditinstitute-Verbund die Zentralorganisation, für die Kreditinstitutsgruppe das übergeordnete Kreditinstitut die Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Bewilligungstatbestandes nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestätigen. Vor Erteilung einer vorläufigen Zustimmung hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören. Ein Rechtsanspruch auf eine endgültige Genehmigung kann aus der vorläufigen Zustimmung durch die FMA nicht abgeleitet werden. Die vorläufige Zustimmung erlischt mit der endgültigen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Eine Zurückziehung des Antrags hat das Erlöschen der vorläufigen Zustimmung zur Folge.
4. (zu § 1a): Bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Gesetzgebungsvorschlags gemäß Art. 507 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, spätestens aber bis werden folgende Forderungen vollständig oder teilweise von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen:
a) Indem sie mit einem Gewicht von Null versehen werden:
aa) gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
bb) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber der EWR-Muttergesellschaft gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, anderen Tochtergesellschaften gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 derselben und eigenen Tochtergesellschaften, sofern alle vorgenannten in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Institut gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß § 6 Abs. 1 FKG auch selbst unterliegt;
cc) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, inklusive Beteiligungen oder sonstige Anteile, gegenüber einem Zentralinstitut, denen das Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;
dd) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Kreditinstituten, wenn das Institut bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Positionen aus derartigen über Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);
ee) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken darstellen, gegenüber Instituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten;
ff) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, sofern diese Zentralstaaten von einer externen Ratingagentur (ECAI) gemäß Artikel 4 Abs. 1 Nummer 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit „Investment Grade“ bewertet wurden;
gg) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN);
hh) Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen; und
ii) Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt;
b) Indem sie mit einem Gewicht von 20 vH versehen werden:
aa) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;
bb) Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls darstellen, die auf die Währung des betreffenden Staates der Zentralbank lauten und soweit diese nicht gemäß Artikel 400 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anwendung des Artikel 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind; und
cc) Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstitutes besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; Garantien umfassen in diesem Fall auch die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Kreditderivate, ausgenommen Credit Linked Notes (CLN).
c) Folgende Forderungen werden von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise ausgenommen, indem sie mit einem Gewicht von 50 vH versehen werden:
aa) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und
bb) als außerbilanzielle Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die im Anhang I Z 3 lit. b sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind.
5. (zu 1a): Bis zum Erlass des gemäß Art. 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsstandards hat die FMA zu erheben, wie die relativen Risikograde von verschiedenen anerkannten Rating-Agenturen abweichen und mit Verordnung eine Zuordnung der von anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen innerhalb der Forderungsklassen gemäß Artikel 112 oder Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit den Ratings unterschiedlicher anerkannter Rating-Agenturen zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, hat die FMA nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:
a. die langfristige Ausfallquote aller Forderungen mit demselben Rating; bei neu anerkannten Rating-Agenturen oder bei anerkannten Rating-Agenturen, die Daten des Ausfalls erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, hat die FMA von der anerkannten Rating-Agentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Forderungen mit demselben Rating zu verlangen;
b. den von der anerkannten Rating-Agentur beurteilten Kundenkreis;
c. die Bandbreite der von der anerkannten Rating-Agentur vergebenen Ratings;
d. die Bedeutung eines jeden Ratings;
e. die von der anerkannten Rating-Agentur verwendete Definition des Ausfalls;
f. signifikante Abweichungen des ermittelten Risikogrades einer anerkannten Rating-Agentur von einem aussagekräftigen Referenzwert.
Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine mit diesem Absatz vergleichbare Zuordnung vorgenommen, so kann diese von der FMA bis zum Erlass des Durchführungsstandards nach Artikel 136 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übernommen werden.
6. (zu § 2 Z 42): Das Verfahren zur Einstufung als bedeutendes Tochterunternehmen, das auf Basis von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 abgewickelt wurde, ist nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage von § 26a Abs. 5 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis der Rechtsgrundlage des § 2 Z 42 in der Fassung des BGBl. I Nr. 184/2013. Bei einer neuerlichen Absprache über diesen Bescheid sind die Kriterien des § 2 Z 42 heranzuziehen.
7. (zu § 3 Abs. 1 Z 7): Die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft ist hinsichtlich Rechtsgeschäften im Rahmen der Ausfuhrförderung gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 und dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 7 angeführten Ausnahmen bis auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.
8. (zu § 3 Abs. 1 Z 9): Der Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) ist zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 Z 9 angeführten Ausnahmen bis auch von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.
9. (zu § 3 Abs. 2): Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 sind bis zusätzlich von der Anwendung der Bestimmung des § 25 ausgenommen.
10. (zu § 5 Abs. 1 Z 9a): § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Geschäftsleiter bereits am innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Geschäftsleiter von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.
10a. (zu § 5 Abs. 1 Z 9a): Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion bei Organisationen, deren Anteile oder Stimmrechte ganz oder mehrheitlich direkt oder indirekt von der Republik Österreich gehalten werden und für die von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften und Beschlüssen über staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 bis 109 AEUV ein Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan genehmigt wurde, sind bei der Berechnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a dritter Satz nicht miteinzubeziehen.
11. (zu §§ 23 und 23a): Vom 1. Jänner bis zum gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 0,625 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 0,625 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 1,25 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom bis zum gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,25 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,25 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 2,5 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt. Vom 1. Jänner bis zum gilt abweichend von den Vorgaben der §§ 23 und 23a eine Kapitalpuffer-Anforderung für den Kapitalerhaltungspuffer von 1,875 vH sowie eine Kapitalpuffer-Anforderung von höchstens 1,875 vH für den antizyklischen Puffer, sodass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 2 Z 45 höchstens 3,75 vH des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrages beträgt.
12. (zu § 23b): Globale systemrelevante Institute haben abweichend von § 23b folgende Prozentsätze ihrer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute (§ 2 Z 43) anzuwenden:
a) vom bis zum mindestens 25 vH,
b) vom bis zum mindestens 50 vH,
c) vom bis zum mindestens 75 vH, und
d) ab ab 100 vH.
13. (zu §§ 24 und 24a): Vom bis zum gelten für die Zwecke der §§ 24 und 24a die gemäß Z 11 festgelegten Kapitalpuffer-Anforderungen als Berechnungsgrundlage.
14. (zu § 26b): § 26b findet auf Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013), das vor dem begeben wurde, während des Zeitraums von bis Anwendung.
15. (Zu § 28a Abs. 5 Z 5): § 28a Abs. 5 Z 5 dritter Satz ist auf Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates, die ein Mitglied eines Aufsichtsrates eines Kreditinstitutes bereits am innehatte, nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Mitglieder eines Aufsichtsrates von Kreditinstituten, von denen aufgrund einer Beurteilung der FMA gemäß § 22 Abs. 3 eine Systemgefährdung gemäß § 22 Abs. 2 ausgehen kann.
16. (zu §§ 30a bis 30c): Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 30a, 30b und 30c gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt können diesbezüglich die Verfahren gemäß §§ 30a bis 30c angewendet werden.
17. (zu § 64 Abs. 1 Z 18): Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. a bis c sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem veröffentlicht werden. Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit d bis f sind erst in Jahresabschlüsse aufzunehmen, die nach dem veröffentlicht werden. Globale Systemrelevante Institute haben Daten gemäß § 64 Abs. 1 Z 18 lit. d bis f bis spätestens an die Europäische Kommission zu melden.
18. (zu § 74b):
a) Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe von der FMA per Bescheid gemäß § 74b Abs. 2 zur Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für Meldezwecke und für die Ermittlung des Gesamtforderungsbetrags (Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verpflichtet und kommt Art. 466 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zur Anwendung, hat die FMA eine Vorlaufzeit von 24 Monaten zu gewähren. Auf Antrag des Kreditinstituts oder des übergeordneten Kreditinstituts kann diese Frist verkürzt werden.
b) Verfahren für die Verwendung der IFRS für Meldezwecke gemäß § 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 sind nicht zu wiederholen. Bescheide, die auf Grundlage der §§ 29a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013 erlassen wurden, gelten als Bescheide auf Basis von § 74b Abs. 2.
19. (zu Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b): Z 8a und 8b der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, welche für Leistungen gewährt werden, die nach dem erbracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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