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BWG § 103n., BGBl. I Nr. 20/2012, gültig ab 28.03.2012

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103n.

(1) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 22d Abs. 10 und 11):

§ 22d Abs. 10 und 11 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des emittiert werden. Nach Ablauf des gilt § 22d Abs. 10 und 11 auch für Verbriefungen, die vor dem bestanden und bei denen nach Ablauf des neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

2. (zu § 22f Abs. 3 bis 9):

§ 22f Abs. 3 bis 9 ist auf Verbriefungen anzuwenden, die nach Ablauf des emittiert werden. Nach Ablauf des gilt § 22f Abs. 3 bis 9 für Verbriefungen, die vor dem bestanden und bei denen nach Ablauf des neue zugrunde liegende Forderungen hinzukommen oder bestehende zugrunde liegende Forderungen ersetzt werden.

3. (zu § 23 Abs. 14 Z 3a):

Für hybrides Kapital, das am auf konsolidierter Ebene gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 oder § 103d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 angerechnet wird, aber die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 4a nicht erfüllt, gelten folgende Anrechnungsbegrenzungen innerhalb der Anrechnungsbegrenzungen für hybrides Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 3a:

a) bis : 50 vH des Kernkapitals,

b) bis : 20 vH des Kernkapitals,

c) bis : 10 vH des Kernkapitals.

Wird diese Übergangsbestimmung in Anspruch genommen, hat das Kreditinstitut angemessene Strategien und Verfahren zu entwickeln, damit die betroffenen Kapitalbestandteile § 23 Abs. 4a möglichst rasch entsprechen. § 24 Abs. 2 Z 5 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 finden bis weiterhin Anwendung, wobei ersatzweise beschafftes Kapital zumindest die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 4a zu erfüllen hat.

4. (zu § 27 Abs. 6):

Für die Zwecke von § 27 Abs. 6 kann für Veranlagungen an Institute gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009, die bereits vor dem vertraglich eingeräumt wurden und bestanden, weiterhin die in § 27 Abs. 3 Z 2 lit. b und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 vorgesehene Gewichtung bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des , angewendet werden.

5. (zu § 27 Abs. 10 Z 2):

Nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 haben die Kreditinstitute für Veranlagungen, die bis zum vertraglich eingeräumt wurden, unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um dieser Bestimmung spätestens ab entsprechen zu können.

6. (zu § 69b Z 9):

§ 69b Z 9 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

7. (zu § 79 Abs. 4b Z 3):

Die Oesterreichische Nationalbank hat die Kostenschätzung gemäß § 79 Abs. 4b Z 3 für das FMA-Geschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010 bis zum zu übermitteln.

(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt folgende Übergangsbestimmung: § 23 Abs. 4b Z 3, Abs. 7 Z 5 sowie Abs. 8 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 ist auch auf Instrumente anzuwenden, vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes begeben wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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