XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103h.
Ab dem gilt § 93 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für § 93a Abs. 3 erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 14 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwenden.
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