XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103g.
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c) § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am endet.
2. (zu § 25 Abs. 13)
Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 anzupassen.
3. (zu § 28a Abs. 3)
§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des , nicht anzuwenden.
4. (zu § 70 Abs. 1 Z 3)
Am anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis abzuschließen. Die FMA ist nach dem jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.
5. (zu § 76 Abs. 1)
Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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