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BWG § 103e., BGBl. I Nr. 141/2006, gültig von 12.08.2006 bis 25.04.2007

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103e.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu §§ 21a, 21c bis 21g):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

2. (zu § 21a Abs. 1):

Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem , so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;

b) es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;

c) es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.

Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des .

3. (zu § 21a Abs. 1 Z 3):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

4. (zu § 21a Abs. 1 Z 4):

Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.

5. (zu § 21b):

Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.

6. (zu § 22 Abs. 1):

a) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa) vom bis zum mindestens 95 vH,

bb) vom bis zum mindestens 90 vH,

cc) vom bis zum mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum , und zu erfolgen hat;

b) Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:

aa) vom bis zum mindestens 90 vH,

bb) vom bis zum mindestens 80 vH,

wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum , und zu erfolgen hat.

7. (zu § 22 Abs. 2):

Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum weiterhin § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobei

a) das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;

b) die Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;

c) § 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

d) § 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

e) die §§ 22n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

f) § 26 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

g) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;

h) § 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;

i) Verweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;

j) die §§ 23, 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.

Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 6 und der §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 und § 2 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.

8. (zu § 22 Abs. 3):

Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.

9. (zu § 22a Abs. 4 Z 10):

Die FMA kann bis zum für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.

10. (zu § 22b Abs. 8):

Ab können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.

11. (zu § 22b Abs. 9):

Bis zum können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als

a) sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder

b) diese zwar am gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

12. (zu § 22p):

Kreditinstitute, die ein vor dem bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.

13. (zu § 23 Abs. 14 Z 8):

Bis zum erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach § 23 Abs. 14 Z 1 bis 7.

14. (zu § 27 Abs. 3):

Bis zum sind Großveranlagungen bei Kreditinstituten ungeachtet ihrer Laufzeit mit einem Gewicht von 20 vH anzusetzen. Bis zum kann für die Zwecke von § 27 Abs. 3 Z 1 lit. q zweiter Halbsatz 100 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie anerkannt werden.

15. (zu § 29a):

Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.

15a. (zu § 62 Z 15a):

Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 15a erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, anzuwenden.

16. (zu § 74):

Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.

17. (zu § 74 Abs. 3 und 4):

Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß § 74 Abs. 3 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem zu erstatten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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