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BWG § 103. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 184/2013, gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103. Übergangsbestimmungen

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des .

2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2003)

5. (zu § 4 Abs. 1)

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7. (zu § 9)

Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.

8. (zu §§ 11 und 13)

Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.

9. (zu § 22 Abs. 1)

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

b) und c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

9a. (zu § 22 Abs. 1)

Für Kreditinstitute, die zum als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:

Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Z 9 lit. b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.

10. (zu § 22 Abs. 3)

a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

b) Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:

Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes - je nachdem, welcher Wert niedriger ist - in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:

Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

11. (zu § 22 Abs. 4)

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

11a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

11b. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000)

11c. (zu § 22g)

Für vor dem begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:


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0 bis 6 Monate
über 6 bis 24 Monate
über 24 Monate
0,125 vH
0,5 vH
0,8 vH

11d. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

12. (zu § 23 Abs. 6)

Die in Jahresabschlüssen bis zum gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fortzuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.

13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)

§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem begeben wird.

14. bis 19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

20. (zu § 26a Abs. 6)

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.

20a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

21. (zu § 27)

a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2002)

b) Bis zum sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.

c) Bis zum gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.

d) Großveranlagungen, die zum vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:

aa) Sie dürfen ab dem betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;

bb) die Höhe der Veranlagung zum muß bereits zum vereinbart gewesen sein;

cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum vereinbart gewesen sein;

dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum zu erfolgen.

Großveranlagungen, die zum die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.

e) Großveranlagungen, die zum die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem und dem ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.

f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum bzw. .

g) Vor dem eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.

22. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

22b. (zu § 33 Abs. 6):

Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut

aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und

bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.

23. (zu § 33 Abs. 8)

§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem vergeben worden sind.

24. (zu § 40 Abs. 2)

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.

25. (zu § 42 Abs. 7)

§ 42 Abs. 7 tritt mit in Kraft.

25a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

25b. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)

§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

26. (zu § 43, Anlage 1)

27. (zu § 43, Anlage 2)

Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.

28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)

Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit in Kraft.

28a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

28b. (zu § 62 Z 1)

Revisoren, die gemäß den bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung geltenden Vorschriften zur Bankprüfung befugt waren und diese Pflichtprüfungstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, gelten als zugelassene Revisoren im Sinne des § 13 GenRevG 1997. Diese Zulassung als Bankprüfer ist von den Revisoren bis zum unter Nachweis der bisherigen Tätigkeit dem Bundesministerium für Justiz zu melden und von diesem in der Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997) ersichtlich zu machen. Die zur Bankprüfung berechtigten Revisoren sind bei der Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren mit einem Zusatz zu kennzeichnen, der auf die Berechtigung zur Bankprüfung gemäß § 61 BWG hinweist.

28c. Die §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 59a und 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

28d. § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 muss von übergeordneten Kreditinstuten, von denen lediglich Schuldtitel zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG zugelassen sind oder deren Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das vor dem begonnen hat, international anerkannte Standards anwenden, erst für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem beginnen. In diesem Fall ist § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 weiterhin anwendbar.

28e. (zu § 61 Abs. 2, § 62 Z 4 und 6a)

§ 61 Abs. 2 und § 62 Z 4 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28f. (zum Entfall von § 62 Z 2)

§ 62 Z 2 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

28g. (zu § 62a und Entfall von § 63 Abs. 8):

§ 62a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2005 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde. § 63 Abs. 8 ist auf die Prüfung von Geschäftsjahren nicht mehr anzuwenden, die nach dem beginnen, auch wenn der Bankprüfer bereits vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung der früher geltenden Rechtslage bestellt wurde.

29. (zu § 63 Abs. 1)

§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

29a. § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a, § 30 Abs. 9a, § 63 Abs. 4 Z 2b, § 69, § 70 Abs. 4, § 70a Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)

§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem enden, gilt folgende Regelung:

Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)

§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

30b. (zu § 64 Abs. 6)

§ 64 Abs. 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

30c. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

30d. (zu § 77 Abs. 4 und 5)

Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem zulässig.

31. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

31a. (zu §§ 93 bis 93b)

Die Anmeldung von Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 93 Abs. 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 kann ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 für alle Sicherungsfälle erfolgen, die ab dem eingetreten sind. Die in § 93 Abs. 3c genannte Frist beginnt für vor dem angemeldete Forderungen ab diesem Tag zu laufen.

32. (zu § 93 Abs. 8)

Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.

32a. (zu § 93 Abs. 8 und 8a)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 bereits bestehenden Geschäftsverbindungen ist den Einlegern und Anlegern im Rahmen der dem Inkrafttreten nächstfolgenden Kontomitteilung über den Jahresabschluß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem zu übermitteln. Erfolgt die Kommunikation mit dem Einleger oder Anleger nur durch eigenständiges Abfragen der Kontodaten, so ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die Möglichkeit der Übermittlung oder Aushändigung von Informationen über das Sicherungssystem hinzuweisen.

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2006)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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