XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 103. Übergangsbestimmungen
Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (zu § 2 Z 5)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.
2. (zu § 2 Z 8)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.
3. (zu § 2 Z 13)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben.
4. (zu § 2 Z 14)
Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben.
5. (zu § 4 Abs. 1)
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.
6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
7. (zu § 9)
Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 1 bis 4 waren. § 9 Abs. 5 und 7 und § 15 sind anzuwenden.
8. (zu §§ 11 und 13)
Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 oder § 13 Abs. 1 bis 3 waren. Die §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 4 und 17 sind anzuwenden.
9. (zu § 22 Abs. 1)
a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
cc) das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß §§ 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
b) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis die den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.
c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.
9a. (zu § 22 Abs. 1)
Für Kreditinstitute, die zum als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß § 57 BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Z 9 lit. b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.
10. (zu § 22 Abs. 3)
a) Bis zum können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.
b) Vor dem begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
11. (zu § 22 Abs. 4)
Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
11a. (zu § 22b Abs. 4)
Kreditinstitute, die am eine der Grenzen gemäß § 22b Abs. 2 Z 3 oder 4 überschreiten, haben ab dem das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22b Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
11b. (zu § 22e Abs. 7)
Kreditinstitute, die vor dem die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 22e Abs. 7 zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Einsatz;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des § 22e Abs. 6 und 7 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 22e Abs. 6 und 7 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die in § 22e Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß § 22e Abs. 7 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
11c. (zu § 22g)
Für vor dem begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:
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0 bis 6 Monate über 6 bis 24 Monate über 24 Monate
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0,125 vH 0,5 vH 0,8 vH
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12. (zu § 23 Abs. 6)
a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 sind auf die Haftrücklage zu übertragen.
b) Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem die gemäß § 23 Abs. 6 erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in drei gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , an das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum zu erfolgen hat.
c) Die Rücklagen gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz und § 13 Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt V Art. II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 ist darauf weiter anzuwenden.
13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)
§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem begeben wird.
14. (zu § 23 Abs. 13 Z 1)
Ein im letzten Jahresabschluß vor dem als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , abzuziehen.
15. (zu § 23 Abs. 13 Z 6)
Alternativ zur Regelung des § 23 Abs. 13 Z 6 können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:
a) Jänner 1994 bis : ............... 15 vH
b) Jänner 1995 bis : ............... 30 vH
c) Jänner 1996 bis : ............... 45 vH
d) Jänner 1997 bis : ............... 60 vH
e) Jänner 1998 bis : ............... 80 vH
ab : ............................... 100 vH
16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)
Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.
17. (zu § 25)
Bis zum sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.
18. (zu den §§ 25, 26 und 26a)
Auf
a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
b) vor dem errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,
sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14, 26 und 26a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.
19. (zu § 26 Abs. 5 und § 26a)
Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. a erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. a anrechenbar sind.
20. (zu § 26a Abs. 6)
Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 Kreditwesengesetz - KWG 1979, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 oder gemäß § 26 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 verfügt.
20a. (zu § 26b)
Kreditinstitute, die vor dem die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 bis längstens anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
b) das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 erstellt wurde;
c) das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß § 26b Abs. 5 Z 2 und 3 befindet;
d) ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in § 26b Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie in § 26b Abs. 5 Z 1 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß § 26b Abs. 3 mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
21. (zu § 27)
a) Für
aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,
deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 Abs. 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.
b) Bis zum sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
c) Bis zum gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß § 27 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
d) Großveranlagungen, die zum vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß sublit. aa bis dd weiterlaufen:
aa) Sie dürfen ab dem betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
bb) die Höhe der Veranlagung zum muß bereits zum vereinbart gewesen sein;
cc) die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum vereinbart gewesen sein;
dd) ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum zu erfolgen.
Großveranlagungen, die zum die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum besteht, können unter den in sublit. aa bis dd genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
e) Großveranlagungen, die zum die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der lit. d bis zum auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem und dem ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
f) Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den lit. c und e verlängern sich bis zum bzw. .
g) Vor dem eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
22. (zu § 29 Abs. 1 und 2)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum an die Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 anzupassen.
22a. (zu § 30 Abs. 1):
Bis zum gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.
22b. (zu § 33 Abs. 6):
Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
aa) darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
bb) auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
23. (zu § 33 Abs. 8)
§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem vergeben worden sind.
24. (zu § 40 Abs. 2)
Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.
25. (zu § 42 Abs. 7)
§ 42 Abs. 7 tritt mit in Kraft.
25a. (zu § 44 Abs. 3 bis 6)
§ 44 Abs. 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
26. (zu § 43, Anlage 1)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996)
27. (zu § 43, Anlage 2)
Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.
28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)
Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit in Kraft.
28a. (zu § 59 Abs. 1)
Bis zum hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
29. (zu § 63 Abs. 1)
§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)
§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem enden, gilt folgende Regelung:
Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
30a. (zu § 64 Abs. 4 und 5)
§ 64 Abs. 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
30b. (zu § 75 Abs. 3)
Bis zum richtet sich der Umfang der Abfrage nach § 75 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 383/1995.
30c. (zu § 77 Abs. 4 und 5)
Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß § 77 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996 ist ab dem zulässig.
31. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)
Bis zum hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.
32. (zu § 93 Abs. 8)
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
33. (zu § 94 Abs. 3)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum zu ändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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