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BWG § 103. Übergangsbestimmungen, BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993

XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 103. Übergangsbestimmungen

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 2 Z 5)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.

2. (zu § 2 Z 8)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.

3. (zu § 2 Z 13)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 1 zu betreiben.

4. (zu § 2 Z 14)

Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach § 1 Abs. 2 zu betreiben.

5. (zu § 4 Abs. 1)

Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 nicht erforderlich.

6. (zu § 5 Abs. 1 Z 9)

Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.

7. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft).

8. (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft).

9. (zu § 22 Abs. 1)

a) Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:

aa) Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

bb) das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;

cc) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft);

b) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis die den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.

c) Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche lit. b erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; lit. b letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.

d) Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a sublit. aa bis cc sind sinngemäß anzuwenden.

10. (zu § 22 Abs. 3)

a) Bis zum können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.

b) Vor dem begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 sowie des Gesetzes vom (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.

c) Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.

d) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

e) Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.

11. (zu § 22 Abs. 4)

Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.

12. (zu § 23 Abs. 6)

a) Sammelwertberichtigungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung BGBl. Nr. 325/1986 sind auf die Haftrücklage zu übertragen.

b) Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß § 10 Abs. 2 Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem die gemäß § 23 Abs. 6 erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , an das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum zu erfolgen hat.

c) Die Rücklagen gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz und § 13 Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem das Erfordernis gemäß § 23 Abs. 6 übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel III Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des § 130 AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt V Art. II Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 ist darauf weiter anzuwenden.

13. (zu § 23 Abs. 8 Z 4)

§ 23 Abs. 8 Z 4 ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem begeben wird.

14. (zu § 23 Abs. 13 Z 1)

Ein im letzten Jahresabschluß vor dem als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , abzuziehen.

15. (zu § 23 Abs. 13 Z 6)

Alternativ zur Regelung des § 23 Abs. 13 Z 6 können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:

a) Jänner 1994 bis : ............... 15 vH

b) Jänner 1995 bis : ............... 30 vH

c) Jänner 1996 bis : ............... 45 vH

d) Jänner 1997 bis : ............... 60 vH

e) Jänner 1998 bis : ............... 80 vH

ab : ............................... 100 vH

16. (zu § 24 Abs. 2 Z 2)

Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des § 254 HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß § 12a Abs. 1 KWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem , gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; § 23 Abs. 13 ist hierauf nicht anzuwenden.

17. (zu § 25)

Bis zum sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.

18. (zu den §§ 25 und 26)Auf

a) Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und

b) vor dem errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,

sind die §§ 25 Abs. 4 bis 14 und 26 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen nach lit. b gilt dies nur, solange die Bestimmungen der Europäischen Währungsunion in Österreich nicht anzuwenden sind und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstellen das jährliche Bilanzsummenwachstum des Bankwesens des betreffenden Bundeslandes in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in lit. a und b genannten Institute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einer deutschen Börse in einer Handelsform notieren, die dem amtlichen Handel an der Wiener Börse vergleichbar ist.

19. (zu § 26 Abs. 1 bis 3)

Für Kreditinstitute gemäß Z 21 lit. c erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Z 21 lit. c anrechenbar sind.

20. (zu § 26 Abs. 7)

Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß § 14a Abs. 7 KWG 1979 idF BGBl. Nr. 325/1986 verfügt.

21. (zu § 27)

a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahme der in lit. b und c geregelten Fälle bis längstens an die Grenzen des § 27 anzupassen.

b) Großveranlagungen bei der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und ihren Konzernunternehmen (§ 15 AktG) sind bis längstens an die Grenzen des § 27 anzupassen.

c) Für

aa) Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und

bb) Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,

deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 sicherungspflichtigen Einlagen besteht und die zum zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und im Falle von sublit. bb über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.

22. (zu § 29 Abs. 1 und 2)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum an die Grenzen des § 29 Abs. 1 und 2 anzupassen.

23. (zu § 33 Abs. 8)

§ 33 Abs. 8 ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem vergeben worden sind.

24. (zu § 40 Abs. 2)

Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz vorzugehen.

25. (zu § 42 Abs. 7)

§ 42 Abs. 7 tritt mit in Kraft.

26. (zu § 43, Anlage 1)

Anlage 1 zu § 43 ist letztmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem enden.

27. (zu § 43, Anlage 2)

Anlage 2 zu § 43 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.

28. (zu den §§ 45 bis 56, 58 und 59)

Die §§ 45 bis 56, 58 und 59 treten mit in Kraft.

29. (zu § 63 Abs. 1)

§ 63 Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

30. (zu § 64 Abs. 1 Z 4)

§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Für Geschäftsjahre, die nach dem enden, gilt folgende Regelung:

Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.

31. (zu § 74 Abs. 4 Z 3)

Bis zum hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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