XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 102a. Einziehung von Partizipationskapital
(1) Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2) Der Beschluß über die Einziehung ist beim Kreditinstitut von den für die Hereinnahme von Partizipationskapital zuständigen Organen mit den Mehrheiten, die für die Hereinnahme von Partizipationskapital erforderlich sind, zu fassen. Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.
(3) Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (§ 102) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsekurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.
(4) Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.
(5) Mit der Bekanntmachung des Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Partizipationskapital eingezogen. Damit steht dem Berechtigten aus Partizipationskapital ausschließlich das Recht auf Barabfindung gemäß Abs. 4 zu. In der Bekanntmachung sind die Berechtigten aus Partizipationskapital auf ihre mit der Abfindung verbundenen Rechte hinzuweisen. Über Partizipationskapital ausgestellte Urkunden sind vom Kreditinstitut einzubehalten.
(6) Kann der Abfindungsbetrag für das Partizipationskapital nicht einem Konto gutgebracht werden oder disponiert der Berechtigte aus Partizipationskapital nicht über den Abfindungsbetrag, ist dieser einem Treuhänder zu überantworten, der im Beschluß über die Einziehung zu bestellen ist. Dem Treuhänder obliegt die weitere Abwicklung. Er kann sich dabei der Unterstützung des Kreditinstitutes bedienen.
(7) Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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