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BFGjournal 3, März 2016, Seite 120

Haftung eines Zessionars für zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattungsbeträge

Bei Prüfung der Frage, ob eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung im Sinne von Art 11 Abs 3 der Verordnung (EWG) 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl L 351 vom , 1, vorliegt, ist in Österreich – insbesondere bei Vorliegen eines mehrpersonalen Anweisungsverhältnisses – auch die zwingende Norm des § 82 Abs 1 GmbHG in die Betrachtung miteinzubeziehen ( RV/4200189/2004).

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