Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.08.2024, RV/1100261/2023

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vergütung von Normverbrauchsabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter *Ri* in der Beschwerdesache *Bf1*, *Bf1-Adr*, vertreten durch Ernest & Young Stb GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, Steuernummer *BF1StNr1*, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Vergütung von Normverbrauchsabgabe zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Vergütungsbetrag wird mit 5.704,20 Euro festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) gemäß § 12a NoVAG für einen *Vw* (in der Folge: Fahrzeug), den er an einen deutschen Käufer veräußert habe.

Das Finanzamt setzte den Vergütungsbetrag mit Bescheid vom auf einer Bemessungsgrundlage von 33.797 Euro und mit einem NoVA-Satz von 15 % nach Berücksichtigung eines anteiligen Abzugspostens in Höhe von 218,58 Euro mit 4.851,04 Euro fest. Als Bemessungsgrundlage für die Vergütung zog es den Mittelwert zwischen den Händler-Einkaufspreisen und den Händler-Verkaufspreisen zum Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeugs gemäß den Eurotaxlisten heran.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wandte sich der Bf. gegen die seiner Ansicht nach vom Finanzamt deutlich zu niedrig angesetzte Bemessungsgrundlage für die Rückvergütung. Offensichtlich sei die Sonderausstattung des Fahrzeugs nicht berücksichtigt worden. Das gegenständliche Fahrzeug sei am abgemeldet und am gemäß beiliegendem Kaufvertrag um einen Kaufpreis von 58.550 Euro nach Deutschland verkauft worden. Berücksichtige man den NoVA-Satz von 15 %, komme man auf einen am Markt tatsächlich erzielten Verkaufspreis von 67.332,50 Euro. Dass es sich bei diesem Verkaufspreis um keine Ausnahme handle, beweise das beigelegte Gutachten, das den Zeitwert des Fahrzeugs zum Stichtag der Abmeldung mit 63.098 Euro bewerte. Begründet werde diese Bewertung unter anderem damit, dass es sich gegenständlich um ein sehr gesuchtes Fahrzeug handle. Er stelle daher den Antrag, die Bemessungsgrundlage von 33.797,14 Euro auf 45.723,18 Euro zu ändern.

Das Finanzamt änderte mit Beschwerdevorentscheidung vom den angefochtenen Bescheid zu Ungunsten des Bf. ab und setzte den Vergütungsbetrag auf 2.347,83 Euro herab. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, maßgeblicher Zeitpunkt für die Vergütung sei der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Abmeldung. Diese Bestimmung bedürfe der Auslegung. Der Gesetzgeber habe im Zeitpunkt der Einführung des Vergütungstatbestandes vor Augen gehabt, dass die NoVA, da Verbrauchsabgabe, entweder sogleich oder spätestens im Laufe der Zeit verbraucht werde und somit dieser Verbrauch nicht durch die Wertsteigerung des Fahrzeuges vermindert werde. Das bedeute, dass der "gemeine Wert" im Sinn der §§ 12, 12a NoVAG Abschläge inkludiere. Diese Abschläge orientierten sich zweckmäßigerweise und systemkonform geschätzt an der Abschreibung für Abnützung nach § 8 Abs. 6 EStG. Für einen Monat angefangene Verwendung werde 1% von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Daraus folge fallbezogen:
Erstzulassung des Fahrzeuges:
Abmeldung:
Verendungsdauer: 8 Monate im Jahr 2018, 36 Monate in den Jahren 2019-21, 7 Monate im Jahr 2020.

Das ergebe eine Verwendungsdauer des Fahrzeuges von 51 Monaten. Wende man die Abschläge an, so ergebe das eine Bemessungsgrundlagen in Höhe von 16.560,70 Euro. In beiden Fällen komme es nach Herausrechnung der NoVA zu einer massiven Verkürzung der bereits vergüteten NoVA. Beziehe man nun noch die zunächst nicht berücksichtigte Sonderausstattung ein, ergebe das geschätzt eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 18.000 Euro, was bei einem NoVA-Satz von 15 % einen Vergütungsbetrag von 2.347,83 Euro ergebe.

Mit Schreiben vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Gegen die Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wandte er ein, aus dem Gesetzestext des § 12a NoVAG könne unmissverständlich abgeleitet werden, dass für die Vergütung der gemeine Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt seiner Abmeldung maßgeblich sei. Dafür bedürfe es keiner Auslegung. Darüber hinaus stelle die historische Interpretation des Finanzamtes, wonach die NoVA entweder sogleich oder spätestens im Laufe der Zeit verbraucht werde und somit dieser Verbrauch nicht bei Wertsteigerung des Fahrzeuges im Falle eines Vergütungstatbestandes vermindert werde, eine reine Behauptung dar und beruhe auf keiner nachvollziehbaren Quelle. Auch die Schlussfolgerung, wonach bei Ermittlung des gemeinen Werts iSd §§ 12 und 12a NoVAG auch Abschläge inkludiert sein müssten, sei falsch. Die gesetzliche Formulierung "Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt" impliziere, dass eine Vergütung bis zur vollen Höhe der ursprünglich entrichteten NoVA zulässig sei. Unabhängig davon sei nicht klar, wie sich durch den Verkauf ein wirtschaftlicher Gewinn einstellen könne, da das Fahrzeug nicht an Wert gewonnen, sondern verloren habe und die begehrte NoVA-Rückvergütung niedriger als die zum Zeitpunkt des Kaufes abgeführte NoVA sei. Das Finanzamt versuche, die Abnützung des gegenständlichen Fahrzeugs doppelt in Abzug zu bringen. Es lege eine vollständige Abnützung von 8 Jahren in Anlehnung an § 8 Abs. 6 EStG zugrunde, das eine Mindestabnützung von 8 Jahren vorsehe und berücksichtige dabei nicht, dass sich die Abnützung eines Kraftfahrzeugs primär aus der Laufleistung ergebe, die bei gegenständlichem Fahrzeug mit 44.000 Kilometern äußert gering sei. Diese willkürliche Abnützung bringe das Finanzamt auch nicht vom Neupreis, sondern vom Eurotax-Schätzwert in Abzug, in welchem die Abnützung jedoch bereits eingepreist sei. Des weiteren werde im Eurotax-Gutachten die Sonderausstattung nicht berücksichtigt, was das Finanzamt in seiner Beschwerdebeantwortung auch zugebe. Der Wert an Sonderausstattung werde laut Gutachten zum Zeitpunkt der Anschaffung mit 13.565 Euro und der Neuwert mit 70.145 Euro bewertet. Somit belaufe sich der Anteil der Sonderausstattung auf 19,33% vom Fahrzeugwert. Auch hier habe das Finanzamt in ihrer korrigierten Berechnung lediglich 8% berücksichtigt, indem es den (willkürlichen) Betrag von 16.560,70 Euro auf 18.000 Euro aufrunde. Er verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde und halte ergänzend fest, dass neben dem Mittelwert der Eurotax-Notierung als gemeiner Wert die Möglichkeit bestehe, einen abweichenden gemeinen Wert nachzuweisen (mit Hinweis auf Haller, Normverbrauchsabgabe (2017) § 12a Rz 27). Auch wenn das Gutachten Ansätze zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung enthalte, sei es dennoch völlig lebensfremd anzunehmen, dass eine Wertsteigerung vom Zeitpunkt der Abmeldung am bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 11,925.71 Euro bzw. 35,28% betrage. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Wert des Fahrzeugs leicht gesunken sei, sich jedenfalls nicht wesentlich verändert habe. Dazu lege er weitere, auf www.gebrauchtwagen.at veröffentlichte, Angebote mit dem Fahrzeug vergleichbaren Laufleistungen und einer Preisspanne zwischen 58.000 Euro und EUR 81.200 Euro und einem Mittelwert von 67.638 Euro vor. Dass das Gutachten eine schlüssige Wertermittlung enthalte, unterstreiche auch der tatsächlich erzielte Verkaufspreis in Höhe von 58.550 Euro. Zu diesem Preis müsse noch die NoVA hinzugerechnet werden, was einen Verkaufspreis in Höhe von 67.332,50 Euro ergebe.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde samt den bezughabenden Aktenteilen dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte im Vorlagebericht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Beim in Rede stehenden Fahrzeug handelt es sich um einen VW T6 California Beach 2,0 TDI BMT mit der Fahrgestellnummer *1*. Das Fahrzeug wurde am vom Bf. um einen Kaufpreis in Höhe von 56.280,37 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer käuflich erworben und am selben Tag auf den Bf. zugelassen. Der Kaufpreis setzte sich aus dem Basispreis in Höhe von 40.375,81 Euro und einem Aufpreis für "Mehrausstattungen" in Höhe von insgesamt 9.961,81 Euro zusammen. Im Kaufpreis war auch NoVA in Höhe von 7.380,07 Euro enthalten.

Am wurde das Fahrzeug bei der inländischen Zulassungsstelle abgemeldet. Das Fahrzeug wies bei der Abmeldung eine Kilometerleistung von 44.000 km auf.

Mit Kaufvertrag vom veräußerte der Bf. das Fahrzeug an *A* mit Wohnsitz in München um einen Verkaufspreis in Höhe von 58.550,00 Euro, am wurde das Fahrzeug auf den Käufer zugelassen.

Am wurde das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt.

2. Beweiswürdigung

Für diese Feststellungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf die Rechnung der *B* über den Kauf des Fahrzeugs sowie die Zulassung vom , auf den Kaufvertrag vom , abgeschlossen zwischen dem Bf. als Verkäufer und *A* als Käufer sowie die Zulassungsbescheinigung, Teil II, der Republik Deutschland vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 12a Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) idF BGBl I 2020/99. Er lautet:

12a

(1) Wird ein Fahrzeug

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.

Der Bf. hat das Fahrzeug nach dem Verkauf nach Deutschland verbracht. Das Fahrzeug wurde am bei der inländischen Zulassungsbehörde abgemeldet und in der Genehmigungsdatenbank gesperrt. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe vor.

Strittig ist im Beschwerdefall einzig die Höhe des Vergütungsbetrages. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage des Vergütungsbetrages ist der nachweisbare gemeine Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung. Der gemeine Wert wird gemäß § 10 Abs. 2 BewG 1955 durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. ). Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes daher nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis) und aufgrund einer Preisschätzung zu ermitteln.

Bei einer Veräußerung bzw. Lieferung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer ist der Veräußerungspreis ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis, verringert durch die Umsatzsteuer und die NoVA, anzusetzen (vgl. KfzBSt 2021 Rz 1256). Auch die Rechtsprechung zieht den Mittelwert zwischen inländischem Händler-Einkaufspreis und inländischem Händler-Verkaufspreis gemäß Eurotax ohne USt- und NoVA-Komponente als Basis für die Vergütung heran (vgl. ; ).

Die Begrenzung mit dem Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis ergibt sich daraus, dass § 12a NoVAG die Vergütung nach dem gemeinen Wert des Fahrzeugs und nicht nach dem jeweiligen Verkaufspreis vorsieht. Der vom Zulassungsbesitzer erzielte Verkaufspreis ist daher ebenso wenig relevant wie der Marktwert des Fahrzeugs im Ausland (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 12a Rz 27).

Die Herausrechnung der Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente ist dadurch gerechtfertigt, dass auch die Festsetzung der NoVA von einem Nettowert zu erfolgen hat.

In der Praxis werden für den Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis die Eurotax-Notierungen für Gebrauchtfahrzeuge oder andere im Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten wie der Autopreisspiegel herangezogen (vgl. Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien KfzBStR 2021 Rz 1255; Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 12a Rz 40).

Bei der Eurotax-Notierung wird der zu ermittelnde Wert mit Marktkurven (Abwertungskurven, Restwertkurven) auf Basis des Listenneupreises eines Fahrzeuges ermittelt. Die Kurven werden dann von Redaktionsteams mit verschiedenen Methoden ausgewählt, justiert und angepasst. Die ermittelten Werte werden in Listen (monatlich bis jährlich, je nach Fahrzeugklasse) in Tabellenform gedruckt. Die redaktionellen Einschätzungen erfolgen aufgrund von individuellen Beobachtungen von Versteigerungsergebnissen, Inseraten sowie von Händlerverkaufsmeldungen.

Listen wie die Eurotax-Listen sind nur Hilfsmittel, um den gemeinen Wert eines Fahrzeuges zu ermitteln. Dem Abgabepflichtigen steht es daher frei, das Vorliegen eines von den diesen Listen abweichenden gemeinen Wertes konkret nachzuweisen. Als Nachweis des gemeinen Wertes für Gebrauchtfahrzeuge können unter anderem auch fundierte Gutachten von dazu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgelegt werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es beim Fahrzeugbewertungslisten-Mittelwert als gemeinem Wert (NoVA-Bemessungsgrundlage).

Das Finanzamt hat für den gemeinen Wert des in Rede stehenden Fahrzeuges den Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut Eurotaxlisten zum Stichtag , das ist der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs, herangezogen. Die Eurotaxnotierung für den Händler-Einkaufspreis eines dem gegenständlichen vergleichbaren Fahrzeuges betrug nach Monatskorrektur und Kilometerkorrektur 39.483 Euro, jene für den Händler-Verkaufspreis 51.333 Euro. Der aus diesen Werten errechnete Mittelwert betrug nach Herausrechnung von 20% Umsatzsteuer und 15% NoVA 33.797,47 Euro.

Demgegenüber beantragt der Bf. in der Beschwerde, den gemeinen Wert auf der Grundlage eines Gutachtens mit 45.723,18 Euro Euro anzusetzen. Dieses Gutachten wurde von einem Schweizer Unternehmen, der *x-GmbH* in *SG*, unter Heranziehung (nicht offen gelegter) "BWR (=Schweizer Bewertungsrichtlinien) 2020" und von "VFFS (= Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz) - Tabellen" erstellt. Stichtag ist der , die zu Grunde gelegte Fahrleistung beträgt 44.000 km. Danach kommt das Gutachten auf einen Katalogpreis in Höhe von 56.580 Euro zuzüglich eines Aufschlags für Serien- und Sonderausstattung in Höhe von 13.565 Euro, was zu einem Fahrzeugneuwert in Höhe von 70.145 Euro führt. Von diesem Wert wird unter Anwendung der BWR 2020 und VFFS-Tabellen bzw. eines Prozentsatzes von 47,7% der "Basiswert gemäß BWR 2020 VFFS-Tabelle" mit 33.346 Euro festgelegt. Dieser Basiswert wird um "Wertanpassungsfaktoren Total" in Höhe von 29.752 Euro erhöht, womit das Gutachten zu einem "Zeitwert/Wiederanschaffungswert" in Höhe von 52.582 Euro und erhöht um 20% Umsatzsteuer zu einem Zeitwert/Wiederbeschaffungswert bzw. beantragten gemeinen Wert inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 63.098 Euro gelangt.

Mit diesem Gutachten ist dem Bf. kein Nachweis eines vom Eurotax-Mittelwert abweichenden gemeinen Wertes gelungen. Erstens ist das Gutachten nach Schweizer Bewertungsrichtlinien erstellt worden und mag daher für den Schweizer Markt relevant sein, nicht aber für den österreichischen, auf den es hier einzig ankommt. Zweitens ist das Gutachten auch hinsichtlich seiner einzelnen Parameter nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar ist, wie das Gutachten zum Katalogpreis kommt, woraus sich der "Basiswert gemäß BWR 2020 VFFS-Tabelle" ergibt und nach welchen Kriterien die "Wertanpassungsfaktoren Total" bestimmt wurden.

Auch die vom Bf. ins Treffen geführten weiteren Verkaufsangebote aus der Internetplattform www.gebrauchtwagen.at vermögen die Position des Bf. nicht zu stützen, weil, wie ausgeführt, der gemeine Wert nicht auf Angebotspreise oder Verkaufspreise abstellt, sondern auf den Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis und, davon abgesehen, auf Internetplattformen veröffentlichte Angebotspreise erfahrungsgemäß über den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen liegen und zudem die angebotenen Fahrzeuge auch nicht exakt der Erstzulassung und der Kilometerleistung des zu beurteilenden Fahrzeuges entsprechen.

Das Bundesfinanzgericht hält daher die Heranziehung des Mittelwertes zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis aufgrund der Eurotaxlisten zum Stichtag der Abmeldung des Fahrzeuges als die im Beschwerdefall geeignete Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes. Dem Beschwerdebegehren wird aber insoweit Rechnung getragen, als bei dieser Ermittlung die Sonderausstattung des Fahrzeuges durch entsprechende Zuschläge berücksichtigt wird.

Laut der Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges durch den Bf. vom betrugen der Basis-Kaufpreis 40.375,81 Euro und der Aufpreis für die Mehrausstattungen 9.961,19 Euro. Der Preis für die Mehrausstattungen entspricht einem Anteil am Gesamtpreis (=50.337 Euro netto ohne Berücksichtigung des Unternehmerbonus von 2%) von 19,79%. Ausgehend von diesem Anteil wird die Sonderausstattung mit einem Zuschlag von 20% bei den Eurotaxwerten beim Einkauf und beim Verkauf berücksichtigt. Dieser Prozentsatz entspricht auch in etwa dem Anteil der Sonderausstattung am Schätzwert des Fahrzeugs laut Gutachten. Konkret ergibt das einen Zuschlag zum Eurotax-Einkaufwert (39.483 Euro) in Höhe von 7.896,60 Euro und einen Zuschlag zum Eurotax-Verkaufswert (51.333 Euro) in Höhe von 10.266,60 Euro. Solcherart gelangt man zu einem Eurotax-Einkaufswert in Höhe von 47.379,60 Euro, zu einem Eurotax-Verkaufswert in Höhe von 61.599,60 Euro und zu einem Mittelwert aus diesen beiden Werten in Höhe von 54.489,60 Euro. Aus diesem Wert ist noch die Umsatzsteuerkomponente von 20% und die NoVA-Komponente von 15% herauszurechnen, was einen gemeinen Wert in Höhe von 39.485,22 Euro ergibt.

Für die Berechnung der Vergütung ist der für das jeweilige Fahrzeug maßgebliche Steuersatz gemäß § 6 NoVAG anzuwenden. Im Beschwerdefall sind das 15%. 15% von 39.485,22 Euro ergeben 5.922,78 Euro. Dieser Betrag ist noch um einen anteiligen Abzugsposten gemäß § 6 Abs. 2 NoVAG in Höhe von 218,58 Euro zu vermindern, was zu einem Vergütungsbetrag in Höhe von 5.704,20 Euro führt.

Da dieser Betrag unter der seinerzeit entrichteten NoVA in Höhe von 7.380,07 Euro liegt, ist er auch in dieser Höhe zu erstatten.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist mit dieser Entscheidung nicht angesprochen. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Verweise
Haller, NoVAG, 2. Auflage, § 12a Rz 40
KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 2156
Haller, NoVAG, 2. Auflage, § 12a Rz 27

KfzBStR 2021, Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 Rz 1255

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.1100261.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at