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Gesellschaftsteuerfreiheit für Großmutterzuschuss neun Tage vor Verschmelzungen
Wird ein Sanierungs-Zuschuss von der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft geleistet und die Tochtergesellschaft (Zwischengesellschaft) neun Tage später als übertragende Gesellschaft auf die Enkelgesellschaft verschmolzen und die Enkelgesellschaft in zeitlichem Zusammenhang als übertragende Gesellschaft auf die zuschussgewährende Großmuttergesellschaft verschmolzen – womit sich das gesamte Vermögen sowohl der Tochter- als auch der Enkelgesellschaft bei der Großmuttergesellschaft vereinigt –, so ist die Großmuttergesellschaft nach Durchführung der Verschmelzungen letztlich sowohl Geberin als auch Empfängerin dieses Zuschusses. Es ist keine Leistung eines unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten an seine Kapitalgesellschaft gegeben, der „Großmutterzuschuss“ unterliegt daher nicht der Gesellschaftsteuer.
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RV/7101261/2010, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Die A AG („Großmuttergesellschaft“) war alleinige Gesellschafterin der G GmbH („Tochtergesellschaft“). Die G GmbH war wiederum alleinige Gesellschafterin der B GmbH („Enkelgesellschaft“).
S. 75 Die A AG gewährte und bezahlte am einen unwiderruflichen und nicht zu refundierenden Zuschuss von 500.000 Eu...