Praxishandbuch Vertriebsrecht
1. Aufl. 2024
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S. 127Teil II. Franchising
Thomas Schneider
1. Franchising aus rechtlicher Sicht
1.1. Rechtsnatur des Franchisevertrags
1.1.1. Österreichische Literatur
350
Da der Franchisevertrag in Österreich gesetzlich nicht geregelt und demnach als Vertragstyp unbekannt ist, wird er als Innominatvertrag resp Vertrag sui generis bezeichnet. Er wird von bestehenden Vertragstypen abgegrenzt und sind auf den Franchisevertrag die Regelungen des Schuldrechts anzuwenden. Der Franchisevertrag kann auch Elemente von gesetzlich geregelten Vertragstypen enthalten, wie zB aus einem Dienst-, Gesellschafts-, Kauf-, Lizenz-, Know-how-, Miet-, Pacht- oder Händlervertrag. Zweifellos ist der Franchisevertrag ein Dauerschuldverhältnis.
351
Entsprechend klar und unmissverständliche Abgrenzungsregelungen im Franchisevertrag sind erforderlich. Befasst sich ein Franchisevertrag mit bestimmten rechtlichen Fragen nicht und ist somit unklar, welche zwingenden Regeln anzuwenden sind, löst dies die hM unter Anwendung der Kombinationstheorie, welche zur Anwendung gelangt, wenn kein Merkmal eines bekannten Vertrags eindeutig überwiegt. Gem diesem Theorieansatz sind für jede einzelne Leistung diejenigen Regelungen heranzuziehen, die der Intere...