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Steuerliche Beurteilung von Haftungszahlungen eines Geschäftsführers
Bei gesetzlichen Haftungen ist für die Qualifikation als abzugsfähige Aufwendungen ausschlaggebend, ob die daraus resultierenden Aufwendungen auf einem privat motivierten Willensentschluss oder auf nicht von persönlichen Erwägungen getragenen Handlungen beruhen. Es ist somit nicht allein maßgeblich, dass ein Geschäftsführer als Haftungspflichtiger im Rahmen seiner Tätigkeit Pflichten verletzt hat, sondern auch, ob dieses Fehlverhalten der beruflichen oder der privaten Sphäre entspringt. Eine Pflichtverletzung reicht alleine nicht aus, die berufliche Veranlassung zu verneinen. Dies gilt umso mehr, wenn die Haftungsinanspruchnahme verschuldensabhängig ist.
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RV/5100173/2012, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer bezog als Geschäftsführer einer GmbH bis zu deren Konkurs im Jahr 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war an der GmbH nicht beteiligt; Gesellschafter waren drei Privatstiftungen, mit deren Begünstigten er allerdings verwandtschaftlich verbunden war. Mit Erklärung vom trat der Beschwerdeführer – ebenso wie die beiden anderen Geschäftsführer, seine beiden Cousins – den pfändbaren Teil seiner aus dem Konkurs bestehenden Forderungen ...