Finanzstrafrecht 2023
1. Aufl. 2024
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1. Themenabgrenzung
Die Festsetzung von Abgaben unterliegt gem §§ 207 ff BAO der Verjährung. Aufhebungen, Abänderungen und Zurücknahmen von Bescheiden sowie Wiederaufnahmen von mittels Bescheiden abgeschlossenen Verfahren sind grundsätzlich auch (nur) innerhalb der Verjährungsfrist zulässig (§ 302 Abs 1 und § 304 BAO).
Die Verjährungsfrist beträgt gem § 207 Abs 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, festen Stempelgebühren und Gebühren gemäß § 17a VfGG und § 24a VwGG drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre (sog relative Verjährungsfrist). Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entS. 78standen ist (§ 208 Abs 1 lit a BAO), wird unter bestimmten Voraussetzungen verlängert (§ 209 Abs 1 BAO), gehemmt (§ 209 Abs 2 BAO) und endet jedenfalls zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs (absolute Verjährung; § 209 Abs 3 BAO).
Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, welche Bedeutung das Finanzstrafrecht für die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist auf zehn Jahre hat.
Für die Feststellung, ob und inwieweit eine Abgabenhinterziehung vorliegt, die die Verjährungsfrist für das Abgabenverfahren verlängert, bedarf es nicht der Durchführung eines Finanzstrafve...