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Rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds bei errichtender Umwandlung?
Wird ein Gruppenmitglied (Kapitalgesellschaft) durch eine errichtende Umwandlung zu einer Kommanditgesellschaft, weist es nicht mehr die für ein Gruppenmitglied erforderliche Rechtsform auf. Dies führt zwingend zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe. Erfolgt das Ausscheiden vor Ablauf der Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Gruppe gemäß § 9 Abs 10 TS 3 KStG 1988, ist im geänderten Gruppenfeststellungsbescheid das rückwirkende Ausscheiden aus der Gruppe auszusprechen.
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RV/7101313/2010, Revision zugelassen und eingebracht |
1. Der Fall
Die A AG war im Jahr 2005 aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen Mitglied einer Unternehmensgruppe mit der GT AG als Gruppenträgerin. Neben der A AG waren noch weitere Gruppenmitglieder vorhanden.
Mit Vertrag vom wurde die A AG gemäß UmwG und unter Anwendung des Artikel II UmgrStG zum Stichtag errichtend in eine Kommanditgesellschaft, die A AG Nfg & Co KG, umgewandelt.
Die errichtende Umwandlung in eine KG erfolgte unter Beitritt der C AG als Komplementär ohne Vermögenseinlage (reiner Arbeitsgesellschafter). Der bisherige alleinige Aktionär und Gruppenträger GT AG wurde durch die errichtende Umwandlung zum alleinigen Kommanditisten, dem 100 % des Vermögens der KG zustehen.