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BFGjournal 12, Dezember 2015, Seite 453

FinanzOnline: Zeitpunkt der Bescheidzustellung in die Databox

(B. R.) – Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch Nichtangabe, durch Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Die Databox ist eine solche, zu der der ...

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