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Aufwendungen einer AHS-Lehrerin für Literatur, Spiele, Filme
(B. R.) – Aufwendungen für Literatur einer AHS-Lehrerin, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, sind im Regelfall nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordere, ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten. Aufwendungen einer AHS-Professorin für Literatur, Spiele und Filme können daher dann Werbungskosten sein, wenn sie die Verwendung im Unterricht nachweist und die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist ( RV/7101472/2015, Revision nicht zugelassen).