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BFGjournal 9, September 2015, Seite 348

Glücksspielabgabe beim Kartenpokerspiel

(H. B.-W.) – Die Beschwerdeführerin bot im Jänner und Februar 2011 Pokerspiele in Form von Cashgame an. Das Finanzamt setzte mit Bescheid gem § 201 BAO die Glücksspielabgabe gem § 57 Abs 1 GSpG fest, indem es die Bemessungsgrundlage im Schätzungsweg ermittelte: Aufgrund von Aussagen von Spielern und Kartengebern wurde auf die Anzahl der Spielrunden je Stunde geschlossen, wobei pro Spiel zwei bis drei Minuten veranschlagt wurden. Das Finanzamt setzte für die Schätzung vier Minuten pro Spiel an und ging von den täglichen Öffnungszeiten mit zwei Tagen pro Woche mit jeweils fünf Stunden Dauerspielbetrieb aus, woraus sich monatlich acht Spieltage à fünf Stunden (= 40 Stunden) ergaben. Für die Einnahmen des Betriebs (Drop) werden üblicherweise 3,5 % des Pots (Einsätze) veranschlagt. Das im Zuge der Kontrolle anlässlich der Außenprüfung erwirtschaftete Drop wurde hochgerechnet, womit das Finanzamt auf einen Einsatz pro 1,5 Stunden von 1.600 Euro und auf einen monatlichen Einsatz von 42.666 Euro kam. Gegen diese Berechnung wurde Beschwerde erhoben. Bemessungsgrundlage sei der Einsatz und nicht der Pot. Außerdem gebe es Wochen, in denen keine Pokerrunden zustande kämen, entweder wegen Geldmangels der Spieler oder ...

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