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BFGjournal 9, September 2015, Seite 346

Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter bei verdeckter Ausschüttung

(B. R.) – Gemäß § 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. § 95 Abs 5 Z 1 EStG stellt auf rein objektive Momente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen, und der Empfänger der Kapitalerträge hat die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten. Verdeckte Ausschüttungen unterliegen gemäß § 93 Abs 2 EStG der KESt. Die Vornahme einer solchen Ausschüttung ohne Abzug von KESt bedeutet zugleich, dass eine vorschriftsmäßige, nämlich § 93 Abs 2 EStG 1988 entsprechende Kürzung unterblieben ist. Darauf, ob der Schuldner der Kapitalerträge die Gewinnausschüttung als Kapitalertrag behandelt, kommt es nicht an, zumal dem eindeutigen, auf rein objektive Merkmale abstellenden Wortlaut des § 95 Abs 5 Z 1 EStG eine Differenzierung zwischen (ungekürzt ausbezahlten) offenen und (ungekürzt ausbezahlten) verdeckten Ausschüttungen nicht zu entnehmen ist. Bei einer verdeckten Ausschüttung wird vielmehr automatisch unterstellt, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt. Verdeckte Ausschüttungen stellen einen typischen Anwendungsfall des § 95 Abs 5 Z 1 EStG da...

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