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Amtsrevision: Steuerliche Begünstigung einer gesetzlichen Abfertigung nach Bezugserhöhungen
Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass bei leitenden Angestellten zwischen sechs und zehn Monate vor dem Beschäftigungsende Entgelterhöhungen durchgeführt und auf dieser Basis die gesetzlichen Abfertigungen ermittelt wurden. Das BFG hat die gesamten Abfertigungsbeträge als steuerbegünstigt anerkannt, weil die Beschwerdeführerin in der Berufung schlüssig und nachvollziehbar für jeden einzelnen Dienstnehmer ausführlich begründete, warum es zu den Gehaltserhöhungen gekommen ist. An der Richtigkeit dieses Vorbringens besteht für das Bundesfinanzgericht kein begründeter Zweifel. In der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Amtsrevision vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass der Arbeitgeber zwar ein Gestaltungsrecht habe und die Bezüge seiner Dienstnehmer daher vermindern und erhöhen könne; solche an sich zulässigen Gestaltungen würden aber nicht abfertigungswirksam, wenn von einer Umgehungshandlung (Umgehung des Gesetzes) auszugehen sei. Das Finanzamt geht daher von einer unzulässigen Ausnützung des steuerlichen Vorteils gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988 aus ( RV/5100818/2012, Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht).