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Keine Werbungskosten für einen beruflich nicht mehr verwendeten Polizeidiensthund
Kosten der Hundehaltung gehören zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der Haushalts- und Lebensführung eines Steuerpflichtigen. Aus der Freiwilligkeit der Annahme des ausgesonderten Diensthundes (wenn auch in Erfüllung des vom Arbeitgeber eindeutig erwarteten Verhaltens seines Dienstnehmers) ist typischerweise zu schließen, dass eine nicht bloß untergeordnete private Mitveranlassung an der weiteren Betreuung des Tieres vorliegt, sodass diese Ausgaben unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs 1 EStG fallen. Das Erkenntnis des , bedeutet, dass Aufwendungen auf eine lebende Sache (zB Hunde, Pferde), die als Arbeits- oder Betriebsmittel verwendet wurden, nicht mehr nahezu beruflich bzw betrieblich veranlasst sind, wenn ihre berufliche oder betriebliche Nutzung endet. Ausgaben zur fortgesetzten Versorgung solcher Tiere aus besonderer Bindung oder allgemeiner Tierliebe, ohne Bestehen einer Verpflichtung, beruhen typischerweise auf einer relevanten privaten Mitveranlassung und sind daher nichtabzugsfähig ( 2011/15/0148 [Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts]; fortgesetztes Verfahren: RV/7101295/2015, Revision nicht zugela...