zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 4, April 2015, Seite 154

Auskunftserteilung an einen Dritten über Inhalte eines bei der Abgabenbehörde aufliegenden Aktes

Johann Fischerlehner

Manchmal wäre es schon interessant zu wissen, was im Steuerakt eines Nachbarn steht. Mit diesem Ansinnen eines Beschwerdeführers, der offensichtlich zur Informationsgewinnung in einem Rechtsstreit quasi die Einsicht in den Einheitswertakt betreffend das Nachbargrundstück haben wollte, musste sich das BFG auseinandersetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/5101142/2014, Revision nicht zugelassen
Art 20 Abs 4 B-VG; § 1 AuskunftspflichtG; § 48a BAO

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer beantragte die Auskunft über den Inhalt des Einheitswertaktes betreffend seinen Nachbarn und stellte konkret die Fragen,

  • worauf sich konkret die Angabe „Baujahr v. 1900“ im Einheitswert- und Grundsteuerbemessungsbescheid des Finanzamtes vom gründe;

  • ob aus dem zugrunde liegenden Akt ersichtlich sei, wann das Gebäude tatsächlich baulich errichtet worden ist und, bejahendenfalls, woraus sich dies konkret ergibt.

Die belangte Behörde wies das Auskunftsbegehren unter Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ab.

2. Die Entscheidung

Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Die Auskunftspflicht die...

Daten werden geladen...