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Antrag beim VfGH auf Überprüfung der Schaumweinsteuer
Das BFG hat an den VfGH der Antrag gestellt, der VfGH möge 1.) in § 3 Abs 1 SchwStG die ersten beiden Ziffern „1“ und „0“ der im einzigen Satz des § 3 Abs 1 SchwStG enthaltenen Zahl „100“, 2.) in eventu § 3 Abs 1 SchwStG zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Das BFG teilt die in der anhängigen Beschwerdesache von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich § 3 Abs 1 SchwStG, wonach die Vorschreibung der Schaumweinsteuer eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit und des dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebots darstellt ( RN/7200001/2015; beim VfGH anhängig unter G 28/2015).