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Zeitpunkt der Abschreibung einer internationalen Schachtelbeteiligung bei Untergang der ausländischen Gesellschaft
(B. R.) – Eine internationale Schachtelbeteiligung scheidet im Fall des Konkurses der ausländischen Gesellschaft nicht schon z. B. mit der Insolvenzeröffnung, sondern erst mit Beendigung der Abwicklung aus dem Betriebsvermögen der beteiligten inländischen Gesellschaft aus. Erst in diesem Zeitpunkt sind infolge des Untergangs der ausländischen Körperschaft tatsächliche und endgültige Vermögensverluste i. S. d. § 10 Abs. 3 KStG 1988 gegeben, sodass eine Beteiligungsabschreibung erfolgen kann ( RV/7101410/2012, Revision eingebracht).