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Zugehörigkeit einer nicht luxuriösen Dienstwohnung zum Betriebsvermögen
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Zugehörigkeit einer nicht luxuriösen Dienstwohnung zum Betriebsvermögen | |
RV/5101368/2010, RV/5101369/2010, RV/5101371/2010, RV/5101372/2010 |
1. Die Entscheidung
Eine GmbH stellte dem als Dienstnehmer tätigen Sohn des Gesellschafterehepaars eine 74 m2 große Dienstwohnung zur Verfügung. Strittig waren deren Betriebsvermögenszugehörigkeit unter dem Aspekt des außerbetrieblichen Vermögens sowie eine verdeckte Ausschüttung an den Sohn sowohl hinsichtlich der Wohnungsüberlassung („Wurzelausschüttung“) als auch hinsichtlich der Gesamtausstattung der Entlohnung.
Das BFG schloss sich der Ansicht der GmbH an. So war die Wohnung weder luxuriös noch auf besondere Bedürfnisse zugeschnitten (vgl. z. B. ), sondern wies keine außergewöhnliche Ausstattung auf und war daher jederzeit im betrieblichen Geschehen einsetzbar. Es lag aber auch keine laufende verdeckte Ausschüttung in Bezug auf einen unangemessen niedrigen Mietzins vor. Die Höhe der angemessenen Miete kann (z. B. ) daraus abgeleitet werden, „was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre, und damit insbesondere auch daraus, was ein Investor...