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Übertragung stiller Rücklagen auf Gesellschafterzuschüsse bei Privatstiftungen
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Übertragung stiller Rücklagen auf Gesellschafterzuschüsse bei Privatstiftungen | |
RV/5100126/2012 |
1. Die Entscheidung
Eine Privatstiftung übertrug auf einen freiwilligen Gesellschafterzuschuss einen Teil der aufgelösten Übertragungsrücklage. Der Zuschuss wurde bereits im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbes zugesagt und rund vier Monate später ausbezahlt.
Gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 kann beim Verkauf einer Beteiligung im Ausmaß von zumindest 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre durch eine Privatstiftung die aufgedeckte stille Reserve von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10 % beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven).
Nach Ansicht des Finanzamts sei, wenn einer neu gegründeten GmbH anlässlich der Anteilszeichnung freiwillig erbrachte Mehrleistungen (z. B. Gesellschafterzuschüsse) zukämen, die Übertragung stiller Reserven nur möglich, wenn sie gemeinsam mit dem Nennkapital geleistet würden. Da die Gesellschafterzuschüsse erst vier Monate nach Einzahlung des Stammkapitals erfolgt seien, sei die Übertragung stiller Reserven gemäß § 13 Abs. 4 KStG 1988 nicht möglich.
Das BFG kam hingegen zum Ergebnis, dass auf Gesellschaft...