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Kein Zufluss verdeckter Ausschüttungen an einen Anteilseigner
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Kein Zufluss verdeckter Ausschüttungen an einen Anteilseigner | |
RV/7103054/2009 |
1. Die Entscheidung
Der Beschwerdeführer hielt 90 %, der Geschäftsführer 10 % des Stammkapitals einer GmbH. Der Beschwerdeführer ging die Beteiligung auf Betreiben des Geschäftsführers ein und erwarb daher treuhändig für diesen den Anteil; die Mittel hierfür stammten vom Geschäftsführer. Der Geschäftsführer wurde wegen Abgabenhinterziehung verurteilt, da er sich Scheinfirmen bedient hatte, um Abgaben zu verkürzen. Für die GmbH tätig wurden er und sein Vorarbeiter. Nach Feststellungen des Strafgerichts hatte er in der GmbH nach Belieben geschaltet und gewaltet, der Beschwerdeführer war – auch nach Ergebnissen des Abgabenverfahrens – weder für die GmbH tätig, noch sind ihm (verdeckte) Ausschüttungen zugeflossen.
Das Beteiligungsverhältnis ist zwar wesentlicher Hinweis darauf, wie Geschäfte verlaufen sind, aber kein unwiderlegbarer Beweis. Der Beschwerdeführer gab nach Ansicht des BFG treffende Gründe an, warum ihm keine Ausschüttungen zugeflossen sind, und auch das Strafurteil ergab keinen Hinweis seiner Beteiligung an Abgabenhinterziehungen.
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