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Zeitliche Zuordnung von im Jahr des Ausscheidens erzielten Einkünften
Scheidet der Abgabepflichtige während des Kalenderjahres aus einer Gesellschaft aus, so sind die zuvor erzielten Einkünfte im Jahr des Ausscheidens einkommensteuerlich zu erfassen. Dementsprechend sind die vom Abgabepflichtigen im Jahr seines Ausscheidens erzielten Einkünfte im Spruch des Feststellungsbescheids (§ 188 BAO) als in diesem Kalenderjahr erzielt auszuweisen. Solche Einkünfte in einem das Folgejahr betreffenden Feststellungsbescheid – als im Folgejahr erzielt – auszuweisen, ist rechtswidrig. Letzteres hätte (aufgrund der in § 192 BAO normierten Bindung des abgeleiteten Einkommensteuerverfahrens an die Feststellungen des Grundlagenbescheids) zur Folge, dass die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Einkünfte erst für das dem Jahr des Ausscheidens folgende Jahr einkommensteuerlich erfasst werden ( RV/7102336/2013; Revision zugelassen).