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BFGjournal 7-8, August 2024, Seite 298

Einreihung von Menstruationsunterwäsche in den Zolltarif

Herbert Schober

Im vorliegenden Fall war die Einreihung von aus dem Drittland eingeführter Menstruationsunterwäsche in den Zolltarif und die sich daraus ergebende Höhe des Zollsatzes strittig. Während das Zollamt die Ansicht vertrat, die (wie Slips konfektionierte) Wäsche sei als „Slips und andere Unterhosen, aus Baumwolle“ in den Zolltarif einzureihen (Warennummer 6108 2100 00, Zollsatz 12,00 %), erachtete die Beschwerdeführerin (Bf) die Einreihung als „Hygienische Binden (Einlagen), Tampons und ähnliche Waren“ als zutreffend (Warennummer 9619 0040 10, Zollsatz 6,30 %).

Das BFG kam hingegen zum Schluss, dass die Wirtschaftsgüter (so wie Windeln für Erwachsene mit Inkontinenz) als „Windeln und Windeleinlagen und ähnliche Waren“ zu tarifieren sind (Warennummer 9619 0050 10, Zollsatz 10,50 %).


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RV/7200051/2020; Revision vom VwGH zurückgewiesen, .

1. Der Fall

Mit zwei Zollanmeldungen wurden ua Menstruationsunterhosen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Art 5 Nr 16 Buchstabe a UZK).

Laut den Angaben der Bf als direkt Vertretene (und somit Anmelderin gem Art 5 Nr 15 UZK) im Feld 33 der beiden Zollanmeldungen handelte es sich bei diesen Erzeugnissen...

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