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Geht die Sperrwirkung des § 300 BAO über den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid hinaus?
Die Beschwerdeführerin beantragte, einen vorläufigen Gebührenbescheid betreffend einen Pachtvertrag aufgrund der nachträglichen Vertragsaufhebung gemäß § 295a BAO dahingehend abzuändern, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr festgesetzt werde. Nachdem die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags dem Bundesfinanzgericht mittels Vorlageerinnerung „vorgelegt“ worden war, erklärte die belangte Behörde den Gebührenbescheid für endgültig.
Das Bundesfinanzgericht hatte sich (zunächst) damit auseinanderzusetzen, ob das bei ihm anhängige Beschwerdeverfahren dieser Endgültigerklärung entgegenstand bzw welche verfahrensrechtliche Konsequenzen sich aus der Endgültigerklärung für das Beschwerdeverfahren ergeben.
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RV/7104124/2023; Revision zugelassen. | §§ 23 Abs 4, 295a, 300 BA0; § 17 Abs 5 GebG; § 871 ABGB |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführerin als (zukünftiger) Pächterin wurde mit vorläufigen Bescheid Rechtsgeschäftsgebühr für einen Pachtvertrag über eine Parkgarage vorgeschrieben. Mehrere Jahre später beantragte die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid gemäß § 295a BAO abzuändern, da der Pachtvertrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB einvernehmlich rückabgewickelt worden sei. Der Irrtum ha...