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BFGjournal 7-8, August 2024, Seite 280

Forderungsverzicht: Steuerwirksamkeit des nicht werthaltigen Teils

Katharina Deutsch

Beim Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist auf die Werthaltigkeit der verzichteten Forderung zu achten. Gemäß § 8 Abs 1 KStG ist der nicht mehr werthaltige Teil einer verzichteten Forderung steuerwirksam.


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RV/2101134/2020; Revision zugelassen.
§ 8 Abs 1 letzter Satz KStG

1. Der Fall

Die Gesellschafter gewährten der Beschwerdeführerin ein Gesellschafterdarlehen, für die sie später Rückstehungserklärungen abgaben, zum Zweck, Investitionen in ein neues Geschäftsfeld zu ermöglichen. Dieses neue Geschäftsfeld erwies sich als nicht erfolgreich, weshalb die Gesellschaft einige Jahre später Verluste erwirtschaftete. Deshalb schieden einige Gesellschafter aus der Beschwerdeführerin aus und alle Gesellschafterdarlehen wurden nach einem „Beschluss über die Umwandlung“ in eine Kapitalrücklage umgewandelt. Die Abgabenbehörde beurteilte dies als Forderungsverzicht, wobei sie davon ausging, dass die Forderungen nicht mehr werthaltig gewesen seien, weshalb dieser Verzicht aufgrund § 8 Abs 1 letzter Satz KStG ertragswirksam zu erfassen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ua vor, dass die Gesellschafterdarlehen bereits bei Gewährung als verdeckte Einlage z...

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