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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2024, RV/7103970/2020

1. Verrechnung von sonstigen Leistungen auf Grund von Scheinrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen 2. Verspätete Beantragung einer mündlichen Verhandlung 3. Begrenzung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Name Geschäftsführer***, ***Adresse Geschäftsführer***, über die Beschwerde vom sowie über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22

vom betreffend
- Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2014
- Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2015 und Körperschaftsteuer 2015
- Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2015 und Umsatzsteuer 2015
- Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2016 und Körperschaftsteuer 2016
- Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016
- Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2017 und Körperschaftsteuer 2017
- Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2017
- die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015, 2016 und 2017
- Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2020

vom betreffend
- die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer)

vom betreffend
- die Festsetzung erster Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2014, 2015, 2016 und 2017

und vom betreffend
- Umsatzsteuer 2018
- Körperschaftsteuer 2018
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 und
- Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2021

Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden gegen
- die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017
- die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017
- die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018
- die Bescheide über Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2018
- die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021
- den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- den Bescheid über die Festsetzung erster Säumniszuschläge 2014 bis 2017
- den Umsatzsteuerbescheid 2018
werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Den Beschwerden gegen die
- Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017
wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind am Ende der Entscheidungsgründe unter dem Punkt 3.1.9. "Berechnung der Umsatzsteuern" dargelegt und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A.) 2014 bis 2017

Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** (in der Folge als Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) für eine Betriebsprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2014-2017 zugestellt. Die Versendung der Prüfungsanmeldung erfolgte am sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer***.

Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosem Zustellversuch vom erfolgte am . Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung (unter anderem) bei der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.

Da für die von der Bf. geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von € 52.000 im Jahr 2014, von € 86.400 im Jahr 2015, von € 82.000 im Jahr 2016 und von € 78.800 im Jahr 2017 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und wurden auch mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern von € 4.107,45 im Jahr 2014, von
€ 9.417,76 im Jahr 2015, von € 8.617,24 im Jahr 2016 und von € 8.362,97 im Jahr 2017 nicht anerkannt.

Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand in Höhe von € 35.000 für 2015, € 40.000 für 2016 und € 40.000 für 2017 wurde aus demselben Grund (mangels Nachweis) nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Die Bf. wurde am zur Schlussbesprechung für den geladen, erschien jedoch nicht und ließ sich auch nicht vertreten. Am wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Ladung zur Schlussbesprechung (Anm.: tatsächlich wurden nur Dokumentencodes genannt, da die Ladungen nicht rechtzeitig abgeholt wurden und der Inhalt der Dokumente der Bf. deshalb nicht bekannt war) gestellt, dieser Antrag wurde der Prüferin jedoch bis nicht weitergeleitet.

Am erließ das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2014 bzw. 2015 bis 2017, die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 sowie die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017 und den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2020.
Der Betriebsprüfungsbericht wurde mit datiert und als Begründung zu den Wiederaufnahme-, Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden versendet.
Mit Beschied vom wurde die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. begrenzt. Mit Bescheid vom wurden erste Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 festgesetzt.

Am brachte die Bf. (über den Geschäftsführer "GF") eine Beschwerde ein. Zusammen mit dieser Beschwerde wurde ein Ordner mit Saldenlisten, Bilanzen, Buchungsjournalen sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen vorgelegt.

In der Beschwerde führte die Bf. (vertreten durch den GF) das Nachstehende aus:

"Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom

Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 werden folgende Beweise vorgelegt:
1.
***Bf1*** 2014 Saldenliste.pdf
2.
***Bf1*** 2014 Buchungsjournal.pdf
3.
***Bf1*** 2014 Kontoauszug.pdf
4.
***Bf1*** 2014 Bilanz.pdf
5.
***Bf1*** 2014 GuV.pdf
6.
***Bf1*** 2014 Grundlage E1a.pdf
7.
***Bf1*** 2014 Kontenplan.pdf
8.
***Bf1*** 2014 Bankkontoauszug.pdf
9.
***Bf1*** 2014 Eingangsrechnungen.pdf
10.
***Bf1*** 2014Ausgangsrechnungen.pdf
11.
***Bf1*** 2015 Saldenliste.pdf
12.
***Bf1*** 2015 Buchungsjournal.pdf
13.
***Bf1*** 2015 Kontoauszug.pdf
14.
***Bf1*** 2015 Bilanz.pdf
15.
***Bf1*** 2015 GuV.pdf
16.
***Bf1*** 2015 Grundlage E1a.pdf
17.
***Bf1*** 2015 Kontenplan.pdf
18.
***Bf1*** 2015 Bankkontoauszug.pdf
19.
***Bf1*** 2015 Eingangsrechnungen.pdf
20.
***Bf1*** 2015Ausgangsrechnungen.pdf
21.
***Bf1*** 2016 Saldenliste.pdf
22.
***Bf1*** 2016 Buchungsjournal.pdf
23.
***Bf1*** 2016 Kontoauszug.pdf
24.
***Bf1*** 2016 Bilanz.pdf
25.
***Bf1*** 2016 GuV.pdf
26.
***Bf1*** 2016 Grundlage E1a.pdf
27.
***Bf1*** 2016 Kontenplan.pdf
28.
***Bf1*** 2016 Bankkontoauszug.pdf
29.
***Bf1*** 2016 Eingangsrechnungen.pdf
30.
***Bf1*** 2016Ausgangsrechnungen.pd
31.
***Bf1*** 2017 Saldenliste.pdf
32.
***Bf1*** 2017 Buchungsjournal.pdf
33.
***Bf1*** 2017 Kontoauszug.pdf
34.
***Bf1*** 2017 Bilanz.pdf
35.
***Bf1*** 2017 GuV.pdf
36.
***Bf1*** 2017 Grundlage E1a.pdf
37.
***Bf1*** 2017 Kontenplan.pdf
38.
***Bf1*** 2017 Bankkontoauszug.pdf
39.
***Bf1*** 2017 Eingangsrechnungen.pdf
40.
***Bf1*** 2017 Ausgangsrechnungen.pdf

Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom vor, denn liegt nicht vor dem . Aus der Eingabe vom wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet ist. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der Eingabe vom zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.

Beweise:

41. ***Bf1*** Eingabe vom .pdf

Gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom wird vorgebracht, dass die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.

Beweise:

42. ***Bf1*** Rechnung 1-2020 vom .pdf
Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 387.461,30 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***AA-AAA/AAAA*** ***Name Co KG*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***BB-BBB/BBBB*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***CC-CCC/CCCC*** ***FCM GmbH*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.

In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** mitgeteilt.

ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2014 vom .
2. Umsatzsteuerbescheid 2014 vom .
3. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2015 vom .
4. Umsatzsteuerbescheid 2015 vom .
5. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2015 vom .
6. Körperschaftsteuerbescheid 2015 vom .
7. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 vom .
8. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2016 vom .
9. Umsatzsteuerbescheid 2016 vom .
10. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2016 vom .
11. Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom .
12. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom .
13. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2017 vom .
14. Umsatzsteuerbescheid 2017 vom .
15. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2017 vom .
16. Körperschaftsteuerbescheid 2017 vom .
17. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2017 vom .
18. Vorauszahlungsbescheid 2020 vom .
19. Bericht gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .
20. Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom .
21. Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom "

Am wurde die Bf. mit Vorhalt (RSb) aufgefordert, Nachweise zu Exporterlösen an die ***FAM Inc***., ***Bundesstaat***, USA, zu Zinserträgen und zu bezogenen Leistungen (Anm.: Rechnungsaussteller war die ***e-GmbH***) vorzulegen:

"Exporterlöse (Auslandsumsätze): Sie werden ersucht, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen.
Bezogene Leistungen (
***e-GmbH***): Sie werden ersucht, die mit diesen Betriebsausgaben im Zusammenhang stehenden Verträge sowie Leistungsnachweise zu sämtlichen Jahren vorzulegen und die erbrachten Leistungen nachvollziehbar darzulegen."

Dieser Vorhalt wurde mit den handschriftlichen Vermerken "AV: Am informiert" und "Ortsabwesend bis " auf dem Briefumschlag rückübermittelt. Der Vorhalt wurde daher zum Monatsende (April 2020) ein weiteres Mal versendet und langte am mit einem neuen handschriftlichen Vermerk "Ortsabwesend bis " ein.

Am wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen, und in dieser ausgeführt wie folgt:

"Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Firma ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** gegen
• die Umsatzsteuerbescheide 2014-2017, die Körperschaftsteuerbescheide 2015-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Umsatzsteuer 2014-2017, die Wiederaufnahmebescheide zu Körperschaftsteuer 2015-2017, die Anspruchzinsenbescheide 2015-2017 vom ,
• den Vorauszahlungsbescheid 2020 vom ,
• den Bericht gem.
§ 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom
• den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom und
• den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom .

Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Die Beschwerde gegen den Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom wird zurückgewiesen.

Ihre Beschwerde wird im restlichen Umfang als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erklärte Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 52.000,-- im Jahr 2014, 86.400,-, im Jahr 2015, € 82.000,- im Jahr 2016 und € 78.800,- im Jahr 2017 und machte diverse Vorsteuern geltend. In den Körperschaftsteuererklärungen wurde Fremdleistungsaufwand geltend gemacht, uzw. im Jahr 2015 € 35.000,-, im Jahr 2016
€ 40.000,- und im Jahr 2017 € 40.000,-.

Die Prüferin versuchte wiederholt erfolglos eine Kontaktaufnahme mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer ***Bf1*** sowohl an der Firmenadresse als auch der Wohnadresse des Vertreters. In Folge dessen wurde die Prüfung ohne Mitwirkung der Bf. abgeschlossen und mangels Unterlagen die erklärten Ausfuhrlieferungen einer 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern sowie die erklärten Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt.

In der Beschwerde vom wendete sich die Bf. gegen diese Vorgangsweise und ersuchte um künftige Zustellung an die Wohnadresse des gesetzlichen Vertreters. Der Beschwerde beigelegt war ein Aktenordner mit der Buchhaltung der Streitjahre.

Die Buchhaltung enthielt Honorarnoten von der an der gleichen Adresse wie die Bf. befindlichen ***e-GmbH*** an die ***Bf1*** und der ***Bf1*** an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** in identischer Höhe. Aus diesen Rechnungen war in keiner Weise ersichtlich, welche konkreten Leistungen die ***e-GmbH*** an die Bf. bzw. die Bf. an die ***FAM Inc*** erbracht hat, auch Grundaufzeichnungen zu diesen Leistungen waren keine beigelegt. Laut Firmenbuchauszug war ***Bf1*** bis zur Insolvenzeröffnung auch Geschäftsführer der ***e-GmbH***.

Zur Ermittlung des Sachverhalts waren weitere Nachforschungen unabdingbar, weshalb die Behörde eine Leistungsdokumentation sowie Grundaufzeichnungen im Rahmen eines Vorhalteverfahrens abverlangte. Es wurden insgesamt 2 Vorhalte, jeweils am und am - wie in der Beschwerde gefordert - an den Zustellbevollmächtigten ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** versendet. Der erste Vorhalt wurde mit dem Vermerk "abwesend bis ", der zweite mit dem Vermerk "abwesend bis " retourniert.

Nachdem es trotz wiederholter Kontaktversuche der Finanz nicht möglich war, von der Bf. weitere Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zu erlagen wird auf Basis der Aktenlage entschieden.

Im Zusammenhang mit den Umsatzsteuerbescheiden konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja welche Gegenstände ausgeführt wurden. Die Vorsteuern aus den Rechnungen waren nicht anzuerkennen, da eine Ungewissheit über das Bestehen bzw. Umfang der Abgabepflicht besteht (siehe auch Ritz BAO, § 200, RZ 1). Es liegt eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vor, die im Ermittlungsverfahren - mangels Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht beseitigbar war (siehe Ritz, BAO, § 200, RZ 3). Hinsichtlich der Rechnungen bestehen begründete Zweifel an einer tatsächlichen erbrachten Leistung aufgrund des Naheverhältnisses durch Geschäftsführer- und Gesellschaftsidentität sowie ein Verdacht auf Scheinrechnungen im gesamten Gesellschaftskonstrukt.

Aus demselben Grund - dem Fehlen eines Leistungsnachweises - werden im Rahmen der Körperschaftsteuerbescheide zu Recht die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen nicht anerkannt.

Dass der Prüfbericht nach den Bescheiden erstellt wurde, welche sich darauf beziehen stellt keinen Formalmangel dar. Wird eine Begründung separat von einem Bescheid versendet, beginnt die Beschwerdefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem beide Dokumente dem Adressaten zugegangen sind, wann der Bescheid oder dessen Begründung (in diesem Fall der Prüfbericht) erstellt wurden ist irrelevant.

Die Beschwerde gegen den Außenprüfungsbericht war zurückzuweisen, da Einwendungen gegen Prüfungsfeststellungen im Rahmen von Beschwerden gegen die jeweiligen Abgabenbescheide vorzubringen sind. Eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Prüfungsbescheid ist nicht zulässig."

Die Bf. brachte am einen Vorlageantrag ein und führte im Wesentlichen dasselbe aus, wie in der eingebrachten Beschwerde vom . Unter dem Punkt "Antrag" führte die Bf. ergänzend insbesondere das Nachstehende aus:

"ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt: (…)

22. Beschwerdevorentscheidung vom .
23. Kassatorische Entscheidung gemäß
§ 278 BAO mit Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an das Finanzamt wegen Unterlassung umfangreichen Ermittlungen wird beantragt."

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter dem Punkt "Stellungnahme" aus:

"Es wird, nachdem die Bf. keine inhaltlich neuen Vorbringen eingebracht hat, auf die Ausführungen in der Beschwerde (gemeint wohl BVE) und dem Bericht verwiesen. Aufgrund der bisher vorgelegten bzw. nicht vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen geleistet und auch keine Fremdleistungen bezogen wurden. Aufgrund des Fehlens von Grundaufzeichnungen war keine inhaltliche Überprüfung des Sachverhalts möglich. Bei den geltend gemachten Honorarnoten des verbundenen Unternehmens ***e-GmbH*** (siehe "Ordner") sind weder die Voraussetzungen der Angehörigenjudikatur noch die Rechnungslegungsvorschriften des § 11 UStG erfüllt. Obwohl es sich um Rechnungsbeträge von mehreren Zehntausend Euro handelt, waren die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersichtlich, als Leistungsbeschreibung wurde "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" angeführt.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist weder nachvollziehbar, wofür dieses Personal eingesetzt wurde, noch wurde Dokumentation zu den angeblich erbrachten Leistungen vorgelegt. Das zuvor Ausgeführte trifft gleichermaßen auf die von der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** gelegten Honorarnoten zu. Zum Verfahrensverlauf ist anzuführen, dass die Bf. das Verfahren durch ständige Ortsabwesenheit bzw. Nichterreichbarkeit unnötig in die Länge gezogen hat. Im Wiedereinsetzungsantrag vom wurde ein unvorhersehbar langer Auslandsaufenthalt als Begründung hierfür angeführt, jedoch waren Versuche zu einer Kontaktaufnahme mit der Bf. auch während dem Beschwerdeverfahren erfolglos.

Entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag führt der Verweis auf den einen Tag später datierten Prüfbericht nicht zu einer Nichtigkeit. Der Prüfbericht ist lediglich Teil der Begründung, sollte der Prüfbericht später zugestellt worden sein wäre maximal eine entsprechend längere Beschwerdefrist zu berücksichtigen.

Wenn die Bf. die Scheinfirmeneigenschaft mit Verweis auf die Abgabe von Steuererklärungen seit 2006 verneint ist zu entgegnen, dass das Unternehmen im Jahr 2019 erstmals einer Außenprüfung unterzogen und bisher lediglich erklärungsgemäß veranlagt wurde. Der im Vorlageantrag erhobene Vorwurf einer Kreditschädigung nach § 152 StGB ist verfehlt und dessen Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht nachvollziehbar."

B.) 2018:

Parallel zu der Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2014 bis 2017 fand bei der Bf. eine Nachschau betreffend die Umsatzsteuer 2018 statt. Die Versendung des Nachschauauftrages erfolgte am sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer***. Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosen Zustellversuch vom erfolgte am .

Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung bei der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.

Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen im Jahr 2018 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern nicht anerkannt. Der geltend gemachte Fremdleistungsaufwand wurde aus demselben Grund nicht als Betriebsausgabe anerkannt.

Die beschwerdegegenständlichen Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheide 2018 ergingen (nach Abgabe der Steuererklärungen durch die Bf. an die Betriebsprüfung) erst am . Nachdem die Erklärungen der Bf. die Feststellungen der Prüfung nicht berücksichtigten, wichen die bekämpften Steuerbescheide unter Verweis und Rückgriff auf den Prüfbericht bzw. die Nachschau von den Erklärungen ab.

Im Umsatzsteuerbescheid 2018 wurden die erklärten Ausfuhrlieferungen iHv 77.200 EUR der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen und die Vorsteuern iHv 8.102,57 EUR gestrichen. Ihm Körperschaftsteuerbescheid 2018 wurde der Fremdleistungsaufwand iHv € 40.000 nicht anerkannt.

Die Bf. brachte fristgerecht am eine Beschwerde ein, dieser waren auch die Buchhaltungsunterlagen für 2018 beigelegt. In der Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

"Das Rechtsmittel der Beschwerde wird gegen folgende Bescheide eingebracht:
1. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom .
2. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom .
3. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom .
4. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom .

Zur Richtigkeit und Vollständigkeit der eingebrachten veranlagten Steuererklärungen der Körperschaftsteuererklärung und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2018 werden folgende beiliegende Beweise vorgelegt:
1.
***Bf1*** 2018 Saldenliste.pdf
2.
***Bf1*** 2018 Buchungsjournal.pdf
3.
***Bf1*** 2018 Kontoauszug.pdf
4.
***Bf1*** 2018 Bilanz.pdf
5.
***Bf1*** 2018 GuV.pdf
6.
***Bf1*** 2018 Grundlage E1a.pdf
7.
***Bf1*** 2018 Kontenplan.pdf
8.
***Bf1*** 2018 Bankkontoauszug.pdf
9.
***Bf1*** 2018 Eingangsrechnungen.pdf
10.
***Bf1*** 2018Ausgangsrechnungen.pdf

Die rechtswidrige Begründung aller angefochtenen Bescheide ist, die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Dagegen wird vorgebracht, dass keine abgabebehördliche Prüfung für die Veranlagungsperiode 2018 rechtmäßig erfolgt ist und die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von einer rechtmäßigen Prüfung oder Prüfungsbericht für die Veranlagungsperiode 2018 hat. Ergänzend wird wiederholt vorgebracht, dass der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom für die Veranlagungsperioden 2014 bis 2017 (nicht für die Veranlagungsperiode 2018) wurde nachträglich erstellt und kann somit nicht die gesetzkonforme Rechtsgrundlage für alle Bescheide vom und bilden, somit liegt aufgrund der rechtlichen und zeitlichen Unmöglichkeit die Nichtigkeit aller Bescheide vom und vom vor, denn liegt nicht vor dem . Aus der aktenkundigen Eingabe vom wegen Antrag auf Zustellung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Rechtsmittel ist zu entnehmen, dass keine Kenntnis von Prüfungsauftrag, Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis vorlag und keine ordnungsgemäße Zustellungen erfolgten. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht über finanzonline, weil finanzonline für Zustellung nicht freigeschaltet war. Die Anmeldung der Außenprüfung erfolgte nicht mit Hinterlegung des Ankündigungsschreibens an der Betriebs- und Wohnadresse des Geschäftsführers, weil keine ordnungsgemäßen Zustellungen erfolgten, wie aus der aktenkundigen Eingabe vom zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin hatte keine Kenntnis über die Hinterlegungen der Schriftstücke.

Es wird beantragt den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer vom aufzuheben. Wiederholt wird gegen den Bescheid über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom vorgebracht, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für das Fortbestehen des Unternehmen notwendig ist, damit gesetzkonforme Rechnungen ausgestellt werden können und gesetzeskonforme Rechtsverhältnisse fortgesetzt und abgeschlossen werden können. Die Bescheidbegründung, dass die Änderung der Begrenzung erfolgte auf Grund des Verdachts eines Scheinunternehmens, ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil das Unternehmen als Beteiligungsgesellschaft seit der Gründung im Jahr 2006 ordnungsgemäß allen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, alle Steuererklärungen ordnungsgemäß beim Finanzamt eingebracht hat, alle Jahresabschlüsse beim Firmenbuch veröffentlicht hat und die Beteiligungsgesellschaft mit Portfolio erfolgreich aufgebaut hat.
Beweise:
Beizuschaffender Akt Finanzamt und Firmenbuch.

Die Vorgehensweise des Finanzamtes ist nicht nachvollziehbar, unzumutbar, unverhältnismäßig und gesetzwidrig, weil sich der Sachverhalt aktenkundig existenzzerstörend mit insgesamt EUR 441.494,19 im Sinne des § 152 StGB Kreditschädigung wiederholt:
1. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***AA-AAA/AAAA*** ***Name Co KG*** in der Höhe EUR 122.400 anhängig.
2. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***BB-BBB/BBBB*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 69.755,11 anhängig.
3. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 126.782,90 anhängig.
4. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***CC-CCC/CCCC*** ***FCM GmbH*** in der Höhe EUR 68.523,29 anhängig.
5. Seit ist aufgrund der Schätzung die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge gemäß
§ 212a BAO Abgabenkontonummer ***St-Nr Bf1*** ***Bf1*** in der Höhe EUR 54.032,89 anhängig.

In anhängigen Verfahren wird als Zustellungsbevollmächtigter ***Bf1***, ***Adresse Geschäftsführer*** mitgeteilt und um gesetzlich vorgeschriebene Zustellungen per ERV Finanzonline ersucht.

ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden beantragt:
1. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom EUR 15.844,17.
2. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom EUR 17.802,00.
3. Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom EUR 92,72.
4. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom EUR 20.294. Wiederholt werden die Anträge auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Mindestkörperschaftsteuer für Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 gestellt, weil aufgrund der negativen geschäftlichen Entwicklungen in Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 wird Jahresergebnis in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer erwirtschaftet."

Nachdem der Sachverhalt de facto identisch mit jenem der bereits vorgelegten Streitjahre 2014-2017 war, wurde am eine Aussetzung gem. § 271 BAO bis zur Erledigung des BFG-Verfahrens zu GZ. RV/7103970/2020 vom veranlasst. Der Bf. zeigte sich jedoch mit der Aussetzung gem. § 271 BAO nicht einverstanden und stellte am einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.

In Folge erging am die abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt:

"(Bf.) die Honorarnoten an die ***FAM Inc*** 1-2018 vom , 2-2018 vom , 3-2018 vom und 5-2018 vom iHv jeweils
€ 19.300 netto aufgrund Reverse Charge sowie die Eingangsrechnung Honorarnote 2-2018/2019 der
***e-GmbH*** vom iHv € 48.000 nicht anerkannt.
Der Sachverhalt ist identisch mit jenem aus den Vorjahren, daher wird hinsichtlich der restlichen Begründung auf die Begründung zu den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden 2015- 2017 vom verwiesen.
Aufgrund des grundsätzlich identischen Sachverhalts wurde das Verfahren zunächst gem.
§ 271 BAO bis zur Erledigung des Vorlageantrags betreffend die Jahre 2015-2017 ausgesetzt. Aufgrund des Fortsetzungsantrags der Bf. vom war das Verfahren fortzusetzen."

Am brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte in diesem wie folgt aus:

"Der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gegen Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wird innerhalb der offenen Frist eines Monat eingebracht und wie folgt ausgeführt. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom wurde eingebracht, weil die Entscheidung über die Beschwerde der Firma ***Bf1***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Finanzamt Österreich - Dienststelle Wien 2/20/21/22, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2, 1220 Wien, vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2018 gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt wurde. Es wird vorgebracht, dass die Begründungen des Bescheides vom basierend auf dem Bescheid vom gemäß der Rechtslage und Aktenlage samt Beweisen unrichtig und rechtswidrig sind:
1. Indem die Abgabenbehörde gemäß
§ 271 Abs. 1 BAO die Entscheidung über eine anhängige Beschwerde unter Mitteilung der hierfür unrichtigen maßgebenden Gründe ausgesetzt hat, obwohl überwiegende Interessender Partei (§ 78 BAO) entgegenstehen und der Sachverhalt gemäß der Aktenlage samt Beweisen unrichtig dargelegt worden ist.
2. Indem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unrichtig strittig ist, ob die Honorarnoten der Beschwerdeführerin an die
***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und von der ***e-GmbH*** - beide Firmen wie die Beschwerdeführerin im Eigentum desselben Gesellschafterssteuerlich anerkannt werden können, weil die Honorarnoten der Beschwerdeführerin an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und von der ***e-GmbH*** in der Veranlagungsperiode von der Abgabenbehörde in Steuererklärungen bereits veranlagt worden sind und somit bereits steuerlich anerkannt wurden, außerdem sind die Beschwerdeführerin, ***FAM Inc*** und ***e-GmbH*** nicht im Eigentum desselben Gesellschafters. Eine Entscheidung über die Beschwerde entspricht den überwiegenden Interessen der Partei (§ 78 BAO).
3. Indem die aktenkundige beantragte Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß
§ 212a BAO nur bei Entscheidung über die Beschwerde
erfolgen kann, beeinflusst somit negativ die Bonität der Beschwerdeführerin als überwiegende Interesse der Partei (
§ 78 BAO) mit:
a) Umsatzsteuerbescheid 2018 vom EUR 15.844,17.
b) Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom EUR 17.802,00.
c) Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom EUR 92,72.
d) Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2021 vom EUR 20.294.

ANTRAG

Die Aufhebung der folgenden Bescheide und die Aussetzung der Einhebung der in Streit stehenden Beträge der Bescheide gemäß § 212a BAO werden wiederholt beantragt:
1. Bescheid vom .
2. Bescheid vom .
3. Umsatzsteuerbescheid 2018 vom EUR 15.844,17.
4. Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom EUR 17.802,00.
5. Bescheid über Festsetzung von Anspruchszinsen vom EUR 92,72.
6. Vorauszahlungsbescheid Körperschaftssteuer 2018 2021 vom EUR 20.294.
Wiederholt werden die Anträge auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf Mindestkörperschaftsteuer für Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 gestellt, weil aufgrund der negativen geschäftlichen Entwicklungen in Veranlagungsperioden 2019, 2020, 2021 wird Jahresergebnis in der Höhe der Mindestkörperschaftsteuer erwirtschaftet."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

C.) 2020 und 2021

Am erließ das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020 und am den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2021 und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 20.290,00 (2020) und € 20.294,00 (2021) fest. Gegen diese Bescheide brachte die Bf. - wie oben ausgeführt - das Rechtsmittel der Beschwerde und nach Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen einen Vorlageantrag ein.

D.) Weiterer Verfahrensverlauf

D.1.) Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1005 ab :

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden die Beschwerden der Bf. der Gerichtsabteilung 1005 zur Erledigung zugeteilt.

D.2.) Beim BFG zur GZ RV/730026/2023 geführtes Finanzstrafverfahren

Mit Schreiben vom übermittelte der GF der Bf. dem BFG zum beschwerdegegenständlichen Verfahren betreffend die Beschwerden der Bf. gegen

- die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018,
- die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2018,
- die Wiederaufnahmebescheide zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und den Umsatzsteuerbescheiden 2014 bis 2017,
- den Bescheid, mit dem die UID der Bf. begrenzt worden ist sowie
- die Anspruchszinsenbescheide betreffend USt 2014 bis 2018, die Bescheide betreffend die Festsetzung erster Säumniszuschläge betreffend USt 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021

diverseste Unterlagen, die auch im Finanzstrafverfahren vorgelegt worden sind und beantragte in diesem Schreiben erstmalig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Erkenntnis vom zur GZ RV/7300026/2023 hat das Bundesfinanzgericht das Finanzstrafverfahren auch gegen die Bf. abgeschlossen. Seitens des erkennenden Senates wurde auf den Seiten 112 bis 122 hinsichtlich des auch die Bf. betreffenden Sachverhaltes das Nachstehende festgestellt (Fettdruck durch Bundesfinanzgericht), wobei
- die Bf. im beschwerdegegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf. 3"
- der GF der Bf. im gegenständlichen Verfahren im Finanzstrafverfahren "Bf. 1" und
- die ***FCM GmbH*** im Finanzstrafverfahren die "Bf. 2" waren:

"Bei der ***FCM GmbH*** wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.

Bei der ***Bf1*** wurden in den Jahren 2016 und 2017 in den Umsatzsteuerjahreserklärungen, die zu bescheidmäßigen Festsetzungen geführt haben, steuerfreie Auslandsleistungen (Beratungsleistungen) erklärt und Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die ebenfalls Beratungsleistungen betrafen, geltend gemacht.

Sowohl in den Rechnungen der ***e-GmbH*** als auch in den Rechnungen der Bf. 2 und der Bf. 3 an die ***FAM Inc*** wird ein Stundensatz von € 100,00 für alle Beratungsleistungen angegeben.

Die steuerfreien Auslandsleistungen sollen an die ***FAM Inc*** erbracht worden sein, die nach Internetrecherchen seit 2010 nicht tätig ist.

Die ***e-GmbH***, die ***FCM GmbH***, die ***Bf1*** und die ***FAM Inc*** zeichnet aus, dass alle Firmen in Verbindung mit der Person des Bf. 1 stehen, da er bei allen Firmen als Geschäftsführer fungiert.

Es gibt zu den behaupteten Beratungsleistungen nur vom Beschuldigten erstellte Unterlagen zu einer Auflistung der von den Unternehmen ***FCM GmbH*** und ***Bf1*** erbrachten Leistungen sowie Ausgangsrechnungen dieser Firmen an die ***FAM Inc*** und Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***.

Geschäfte mit Fremdfirmen scheinen nicht auf.

Es ist weder durch Verträge noch durch einen sonstigen Nachweis, wann welche inhaltliche Beratungsleistung tatsächlich erbracht wurde, belegt, dass es tatsächlich Auslandsumsätze mit der ***FAM Inc*** in den verfahrensgegenständlichen Jahren gegeben hat. Ebenso gibt es keinen Nachweis, dass die beiden Gesellschaften ***FCM GmbH*** und ***Bf1*** in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerpflichtige Umsätze erzielt hätten.

Die verfahrensgegenständlichen Rechnungen wurden ausschließlich vom Bf. 1 unterfertigt und dies mit seinem ehemaligen Namen.

Zu behaupteten Barzahlungen an die ***e-GmbH*** gibt es keinen Nachweis eines Geldflusses und keinen Nachweis, dass tatsächlich durch diese Gesellschaft Beratungsleistungen erbracht wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Urkundenvorlagen, dem Vorbringen des Bf.1 und seinen Aussagen im behördlichen Finanzstrafverfahren sowie vor dem BFG.

Objektiver Tatbestand:
***FCM GmbH*** (***früherer Name FCM GmbH***) ***FNXXXXXXx***, StNr. ***CC-CCC/CCCC***

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 war bis einzureichen und wurde eingereicht.

Es wurden steuerfreie Lieferungen von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.023,00 geltend gemacht. Die Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.023,00.

Aus den Feststellungen der Betriebsprüfung resultiert eine Nachforderung von € 14.023,00, die als strafbestimmender Wertbetrag übernommen wurde.

Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 war bis zum einzureichen und wurde am eingebracht.

Es wurden wiederum Ausfuhrlieferungen im Ausmaß von € 35.000,00 erklärt und Vorsteuern von € 7.041,51 geltend gemacht, somit ergab sich laut Erstbescheid vom eine Gutschrift von € 7.041,51.

Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.041,51 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde bereits am eingereicht.

Wiederum wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 35.000,00 angegeben und Vorsteuer von € 7.215,22 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € 7.215,22.

Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 14.215,22 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Die ***FCM GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom unter dem Namen ***früherer Name FCM GmbH*** (Namensänderung ist mit erfolgt) gegründet. Gesellschafterin ist die ***XY SE***. ***XY SE*** (Firmenbuch ***Name Stadt*** ***FB-Nummer***), Sitz in ***Name Stadt***, ***Adresse in EU-Staat***.

Der Beschuldigte vertritt seit Gründung als alleiniger Geschäftsführer.

Für das Jahr 2015 wurden steuerfreie Auslandslieferungen in der Höhe von € 1.800,00 erklärt und 2014 in der Höhe von € 2.200,00, in den vorhergehenden Jahren wurden die Umsätze mit Null angegeben.

2009 gab es steuerpflichtige Umsätze von € 99.787,50 und 2007 steuerfreie Umsätze von
€ 59.950.

Nunmehr im Rechtsmittelverfahren gegen die Abgabennachforderungen vorgelegte Unterlagen:
Zur
***früherer Name FCM GmbH*** liegt eine Honorarnote 1 vom vor, wonach im Zeitraum bis Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 (350 Stunden je 100 €) an die ***FAM Inc*** ***Adresse Bundesstaat***, ***Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat*** USA erbracht worden sein sollen. Dazu gibt es ein Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibungen wie Mezzaninkapitalbilanzpolitik mit 33,5 Stunden bis Leistungen von nur 1 Stunde zu Nominalanspruch oder Dividendenanspruch.

Weiters gibt es eine Honorarnote 1 vom an dieselbe Rechnungsempfängerin, ebenfalls mit Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 und ein Leistungsverzeichnis, das dieselbe Leistungsbeschreibung aufweist wie das Verzeichnis für 2016 mit identen Stundenzuweisungen.

Ebenso gibt es eine Honorarnote 1 vom an diese Rechnungsempfängerin, die wiederum Leistungen im Ausmaß von € 35.000,00 ausweist und einer identen Leistungsbeschreibung in der dazugehörigen Aufstellung.

Die ***e-GmbH*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***früherer Name FCM GmbH*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***früherer Name FCM GmbH*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***e-GmbH*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.

Die ***e-GmbH*** hat am eine Honorarnote 1/2017/2018 an die ***FCM GmbH*** gelegt, in der Leistungen im Zeitraum bis im Gesamtausmaß von € 42.000,00 enthalten sind. Dazu werden 350 Stunden als Leistungsausmaß zu je € 100,00 angegeben. Die Umsatzsteuer wurde mit € 7.000,00 ausgewiesen und bei der ***FCM GmbH*** in der Jahreserklärung als Vorsteuer geltend gemacht. Auf der Honorarnote steht Betrag dankend erhalten und sie ist mit einem Stempel ***e-GmbH*** versehen, der eine unleserliche Unterschrift trägt.

***e-GmbH***: ***FNZZZZZZz***, StNr. ***St-Nr Bf1***

Die ***e-GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und hatte ebenfalls ***Bf1-Adr*** als Firmensitz. Der Beschuldigte fungierte ab bis mit ***Name 2. Gesellschafter*** (***Adresse Drittstaat***) als kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer. Seit ist er alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer. Diese beiden Personen fungieren je zu 50 % als Gesellschafter.

Am wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft ein Sanierungsverfahren zu ***99 S 999/99x*** eröffnet. Mit Beschluss des Gerichtes vom ***99 S 999/99x*** wurde die Eigenverwaltung entzogen. Am wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Dagegen wurde Rekurs erhoben, dem nicht stattgegeben wurde.

Am hat eine Sanierungsplantagsatzung stattgefunden. Für die Schlussrechnungstagsatzung wurde der bestimmt.

Die ***e-GmbH*** hat den mit der ***Bf1*** erzielten Umsatz in der Jahreserklärung für 2016 angegeben, die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuerbescheid vom enthalten.

Für das Jahr 2017 beträgt der versteuerte Umsatz € 75.000,00.

Für das Jahr 2018 wurde keine Jahreserklärung eingereicht, der Schätzung wurde wiederum ein Umsatz von € 75.000,00 zu Grunde gelegt.

***Bf1***:

Die Umsatzsteuererklärung 2016 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.

Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen mit € 82.000,00 erklärt und Vorsteuer mit
€ 8.617,24 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von -8.617,24.

Die mit Bescheid vom festgesetzte Nachforderung von € 25.017,24 wurde als strafbestimmender Wertbetrag übernommen.

Der Erstbescheid zur Körperschaftsteuer 2016 v. basierend auf der Erklärung vom erbrachte eine Festsetzung mit € 7.878,00.

Es wurden Umsatzerlöse von € 82.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.916,97, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 2.817,47, übrige Aufwendungen € 40.756,60 angegeben.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom führte zu einer Nachforderung von € 9.999,00.

Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.968,22 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.

Es wurden steuerfreie Auslandsleistungen von € 78.800,00 erklärt und Vorsteuern von
€ 8.362,97 geltend gemacht.

Der Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € - 8.362,97.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 24.122,97.

Die Körperschaftsteuererklärung 2017 wäre ebenfalls am einzureichen gewesen und wurde am eingebracht.

Es wurde eine Festsetzung mit € 7.799,00 vorgenommen.

Es wurden Umsatzerlöse von € 78.800,00, Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) und Fremdleistungen € 40.000,00, Personalaufwand ("eigenes Personal") € 6.322,56, Miet- und Pachtaufwand, Leasing € 581,23, übrige Aufwendungen € 700,69 angegeben.

Der Bescheid nach der abgabenbehördlichen Prüfung vom erbrachte eine Nachforderung von € 10.000,00.

Davon wurde jedoch nur ein Teilbetrag von € 4.503,61 dem bisherigen Verfahren als strafbestimmender Wertbetrag zu Grunde gelegt.

Die Umsatzsteuererklärung 2018 wäre am einzureichen gewesen und wurde am eingereicht. Sie führte jedoch zu keiner Abgabenfestsetzung.

Es wurden Auslandsumsätze von € 77.200,00 und steuerpflichtige Umsätze von € 2.020,83 erklärt sowie Vorsteuern im Ausmaß von € 8.102,57 geltend gemacht.

Die Jahresveranlagung der Umsatzsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 15.844,17.

Die Körperschaftsteuererklärung 2018 wurde ebenfalls erst am eingereicht und führte zu keiner Abgabenfestsetzung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit
€ 31.209,35 angegeben.

Die Jahresveranlagung der Körperschaftsteuer 2018 basiert auf den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und erbrachte eine Nachforderung von € 16.052,00.

Es gab in den Jahren 2016, 2017 und 2018 keine Umsatzsteuervoranmeldungen, die Abgabenbehörde hatte bei Eintritt der Erklärungsfrist des § 134 BAO keine Kenntnis von der Entstehung der Abgabenansprüche.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden den gesetzlichen Vorgaben folgend vor Entstehung des Abgabenanspruches für die jeweilige Körperschaftsteuer mit Ablauf des Jahres 2016, 2017 und 2018 festgesetzt, von einem laut Erklärungen erzielten Gewinn hatte die Behörde erst nach Einreichung der unrichtigen Erklärungen Kenntnis und dies nach Ablauf der Erklärungsfrist.

Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Sie hat seit ihre Firmenadresse an derselben Adresse wie die ***FCM GmbH***.

Der Beschuldigte fungiert seit Gründung als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und war auch bis alleiniger Gesellschafter. Seit ist die ***früherer Name FCM GmbH*** alleinige Gesellschafterin.

Die ***Bf1*** hat ab 2007 laufend steuerfreie Auslandsleistungen erklärt. 2007 € 69.200,00, 2008 € 58.753,00, 2009 € 112.000,00, 2010 € 132.000,00, 2011 € 44.000,00, 2012 € 37.800,00, 2013 € 36.000,00, 2014 € 52.000,00, 2015 € 86.400,00.

In den vorgelegten Akten befindet sich eine Honorarnote 1-2016 der ***Bf1*** vom an die ***FAM Inc*** ***Adresse Bundesstaat***, ***Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat*** USA für im Zeitraum bis erbrachte Leistungen im Ausmaß von € 20.500,00 netto (205 Stunden je Stundensatz von € 100,00) mit einer Leistungsbeschreibung und den einzelnen Leistungsbeschreibungen zugeordneten geleisteten Stunden wie auch bereits in den Honorarnoten der ***FCM GmbH*** ersichtlich.

In der Honorarnote 2-2016 vom an dieselbe Empfängerin wurden wiederum Leistungen in der Gesamthöhe von € 20.500,00 ausgewiesen, auch dazu liegt eine Leistungsbeschreibung vor.

Desweiteren gibt es Honorarnoten 3-2016 v. und 4-2016 vom wiederum über je € 20.500,00 an dieselbe Empfängerin (incl. Leistungsbeschreibung).

Die Honorarnote 1-2017 v. weist Leistungen an dieselbe Empfängerin v.
€ 19.700,00 aus (197 Stunden zu 100,00).

Die Honorarnoten 2-2017 v. , 3-2017 v. , 4-2017 v. enthalten ebenfalls Leistungen an dieselbe Empfängerin von je € 19.700,00, auch dazu gibt es Leistungsbezeichnungen.

Letztlich liegen auch 4 Honorarnoten für das Jahr 2018 zu je € 19.300,00 an dieselbe Empfängerin samt Leistungsbeschreibung vor.

Journal gesamt 2016: ***e-GmbH*** 48.000,00.

Journal gesamt 2017: ***e-GmbH*** 48.000,00.

Persönliche Lage des Beschuldigten:

Der Beschuldigte wurde am ***Geburtsdatum GF*** in ***Name Stadt2*** geboren und hieß zunächst bis 2013 ***früherer Name GF***. In der Folge erwarb er in Österreich ein Magisterium und ein Doktorat, wobei sich seine Doktorarbeit mit ***Kapital*** befasste.

2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon
€ 3.653,82 von der
***Bf1***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.092,80.

***FAM Inc***:

Die Empfängerin der Leistungen laut Rechnungen der beiden belangten Verbände, die ***FAM Inc*** ist seit 2010 inaktiv. Als Kontaktperson wurde ***früherer Name GF*** erfasst.

Folgende Daten waren dazu ermittelbar:

***FAM Inc*** was filed on as Profit Corporation type, registered at ***Adresse Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat***. It's Document Number is ***Dokumentennummer***. The state for this company is ***Bundesstaat***. There is 1 director of this company. The agent name of this company is: ***agent name***, and company's status is INACTIVE now.

***FAM Inc***'s dissolution date is Sep 24 2010 and it had been 1 years 8 months, and 19 days since its registered.

Document No. ***Dokumentennummer***, Company Name: ***FAM Inc***

Date of Incorporation: 2009-01-05, Status: INACTIVE

Company Type: ***Bundesstaat*** Profit Corporation

State: ***Bundesstaat***

Annual Reports: No Annual Reports Filed

Last Event: ADMIN DISSOLUTION FOR ANNUAL REPORT

Date of Dissolution: 2010-09-24

Principal Address

***Adresse Bundesstaat*** ***PLZ Bundesstaat***

Registered Agent Name: ***agent name***

Registered Agent Address: ***agent adress*** ***PLZ 2 Bundestaat***

updated on 2023-07-06

Director details (1) Name Title Address

***früherer Name GF***, ***Adresse 3 Bundestaat*** ***PLZ 3 Bundesstaat***

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***Namensteil Bf1*** INVESTMENTS AND CONSULTING, LLC

Similar name companies of other state / region

***Namensteil Bf1*** Executive Search Limited

Somit wird auch im Finanzstrafverfahren davon ausgegangen, dass nicht wie die ausgestellten Rechnungen behaupten tatsächlich ausländische Beratungsleistungen erbracht wurden.

Jedoch gibt es auch keinen Hinweis dazu, dass in Österreich steuerpflichtige Leistungen erbracht und nicht versteuert wurden.

Für die Übernehmbarkeit für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens ist es nicht ausreichend, dass durch die Erklärungslegung die Behauptung aufgestellt wurde, dass Leistungen erbracht wurden und ihnen lediglich mangels Nachweises dazu die Auslandseigenschaft abgabenrechtlich nicht zugestanden wurde.

Demnach verbleibt finanzstrafrechtlich die Geltendmachung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH***, die zu Unrecht erfolgt ist, da eine Leistungserbringung durch diese Gesellschaft nach Ansicht des Senates nicht belegt wurde.

Es gibt ausschließlich vom Bf. 1 erstellte Tabellen mit Leistungsverzeichnissen zu angeblich von ihm erbrachten Beratungsleistungen. Im gesamten Verfahren wurde keine weitere natürliche Person als Vertragspartner genannt und auch nicht bekannt gegeben, an wen welche konkrete Beratungsleistung vorgenommen worden ist. Es liegen keine Verträge und keine Beratungsprotokolle vor.

Der Bf.1 behauptet auch stets Barzahlungen von sich an sich, die nicht belegt sind und weicht Fragen nach Vertragsgestaltungen mit dem Verweis auf die in ***Name Stadt*** ansäßige ***XY SE*** aus, deren handelnde Personen er ebenfalls nicht kennen will. Angebliche Weisungen von Unbekannten, Beratungen an unbekannte ausländische Firmen und letztlich Rechnungslegung an ein in den Tatzeiträumen stillgelegtes Unternehmen in ***Bundesstaat*** bei dem der Bf. ebenfalls als Geschäftsführer fungierte und zu dem dann letztlich wiederum eine Mutterfirma behauptet wurde.

Bewiesen ist lediglich, dass der Bf. über ein Doktorat verfügt und zu welchem Thema er seine Dissertation gemacht hat, seine Angaben zu Geschäftstätigkeiten der involvierten Firmen sind ebenso unglaubwürdig wie die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Portfolios an Mezzaninkapital und dessen nunmehrige Verringerung auf Grund dieses von der Höhe her gesehen unbedeutenden Finanzstrafverfahrens sowie zu seiner Einkommenslage.

Mangels Nachweises einer entsprechenden Leistungserbringung waren daher die geltend gemachten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen.

Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass bei der ***FCM GmbH*** objektiv folgende drei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vorliegen:

USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.023,00. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.041,51. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2018: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € 7.215,22. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 7.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass auch die ***Bf1*** keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat, jedoch Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***e-GmbH*** zu Unrecht geltend gemacht wurden.

Es ist nicht feststellbar gewesen, dass die ***Bf1*** tatsächlich 2016 und 2017 Gewinne erzielt hat, daher ist auch eine Verkürzung der Körperschaftsteuern in diesen beiden Jahren nicht nachweisbar.

Demnach liegen objektiv folgende zwei finanzstrafrechtlich zu ahndende Taten vor:

USt 2016: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom erbrachte eine Gutschrift von € -8.617,24. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

USt 2017: Die unrichtige Erklärung führte zu einem Erstbescheid vom mit einer Gutschrift von € - 8.362,97. Damit wurde im Ausmaß der nicht anzuerkennenden Vorsteuer von € 8.000,00 nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG eine Abgabenverkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt.

Die fünf Abgabenverkürzungen wurden jeweils mit der Festsetzung der nicht zustehenden Gutschrift bewirkt (Finanzvergehen nach der Tatvariante des § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG).

Subjektiver Tatbestand:

Der Spruchsenat hat entschieden, dass der Beschuldigte die verfahrensgegenständlichen Abgabenverkürzungen lediglich grob fahrlässig begangen hat. Da die Beschwerden der Amtsbeauftragten nicht rechtskonform eingebracht wurden, liegt ein Verböserungsverbot vor und steht es dem Senat des BFG trotz der Beweisergebnisse, dass die gesamte Firmengebarung für ein plangemäßes Vorgehen zur Lukrierung von Vorsteuern spricht, nicht zu, nunmehr von Vorsatz als Schuldform auszugehen. Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ***FCM GmbH*** und als Geschäftsführer der ***Bf1*** bei fünf Taten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen geltend gemacht, denen keine Leistung gegenüberstand, somit hat er ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Damit sind zu fünf Taten der objektive und der subjektive Tatbestand des § 34 FinStrG in der Tatvariante nach § 33 Abs. 3 lit. c FinStrG erfüllt.

D.3.) Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichts

Mit Vorhalt vom wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7300026/2023 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 6 Wochen übermittelt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2024/16/0026 hat das Höchstgericht die Revision (auch) der Bf. gegen das Erkenntnis des GZ RV/7300026/2023 zurückgewiesen und insbesondere das Folgende begründend ausgeführt:

16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Zur Zulässigkeit bringen die revisionswerbenden Parteien - gleichlautend - zunächst vor, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach erhaltene Vorleistungen in einem "Untermehmenskonglomerat für ein bestehendes und aktiv betreutes Portfoliobeteiligungsmanagement, selbst bei Geschäftsführeridentität, aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger, keine Leistungen darstellen" und somit zu einer Versagung der Vorsteuer führen würden, sei aktenwidrig und entspreche zudem nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Das Verwaltungsgericht habe dazu begründete Feststellungen unterlassen und die dargelegten Beweisangebote unbegründet als schlichtweg nicht glaubwürdig verworfen.

18 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht die Geltendmachung der Vorsteuer durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht "aufgrund behaupteter Inaktivität der Leistungsempfänger" als unrechtmäßig angesehen hat, sondern weil die Leistungserbringung durch die E GmbH nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen wenden sich die revisionswerbenden Parteien nicht. Somit liegen weder eine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittels noch eine Anwendung von Erfahrungssätzen vor.

Mit Vorhalt vom wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom führte die belangte Behörde aus:

In Ihrem obigen Schreiben wurde bekanntgegeben, dass aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im übermittelten Straferkenntnis vom zu GZ. RV/7300026/2023 das BFG inzwischen davon ausgeht, dass

1. die Bf. tatsächlich keine der von ihr erklärten Fremdleistungen erhalten und demnach auch keine Zahlungen für Fremdleistungen geleistet hat,

2. den an die ***FAM Inc***(in ***Bundesstaat***) ausgestellten Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde gelegen haben, weil diese bereits seit 2010 nicht mehr aktiv war und

3. die Bf. keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt hat und daher die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen des verbundenen Unternehmens ***e-GmbH*** zu Unrecht geltend gemacht hat.

Vorangestellt wird, dass aufgrund der Feststellungen im übermittelten Straferkenntnis wie auch der im gegenständlichen Verfahren bereits vorliegenden Buchhaltungsunterlagen anzunehmen ist, dass keine der zwischen den unter der alleinigen Kontrolle des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gf.) der Bf. ***Bf1*** stehenden Unternehmen versendeten Ein- und Ausgangsrechnungen in den Streitjahren reale Geschäftsvorgänge abbilden und den Aussagen des Gf. diesbezüglich kein Glauben geschenkt werden kann.

Das obige Erkenntnis stellte im Kern fest, dass die Bf. im Streitzeitraum in ihrer Buchhaltung Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** fingiert hat. Es gibt aus Sicht der Behörde jedoch ausreichend Indizien, um davon auszugehen, dass die Bf. ***Bf1*** nicht erklärte Umsätze getätigt haben muss, welche durch die vorgetäuschten Umsätze an die ***FAM Inc*** verdeckt wurden.

Die Gründe für diese Annahme sind wie folgt:

Nachweisliche Anmietung eines Büros sowie Kauf von Büroeinrichtung
Die vom Steuerpflichtigen übermittelten Unterlagen enthielten unter anderem eine an die Bf. z.H. ***Name Geschäftsführer*** gelegte Honorarnote der Firma ***Name Vermieter*** vom über € 3.046,32 für die Vermittlung des Büros ***Bf1-Adr***. Für dieses Mietobjekt wurde zudem im Namen der Bf. durch ***Name Geschäftsführer*** eine Kautionszahlung iHv € 3.045,60 bei dem Vermieter ***Name Hausverwaltung GmbH*** hinterlegt. Von dieser lagen auch eine Monatsvorschreibung aus 2014 und Zahlungserinnerungen aus den Jahren 2015 und 2016 vor, die Monatsmiete belief sich in all diesen Jahren jeweils auf etwas über € 1.000. Laut den vorgelegten Zahlungserinnerungen wäre die Bf. in diesem Zeitraum nur geringfügig säumig gewesen.

Hinzu kamen Möbelrechnungen aus 2014, wo unter anderem von Möbelix mit Rechnung vom zwei Schlafsofas (offenbar für den Gf. ***Name Geschäftsführer*** und dessen bei der Bf. zeitweise geringfügig angestellter Ehefrau) angeschafft wurden und von Ikea mit Rechnung vom , wo auch professionelle Büromöbel erworben wurden, die für eine private Verwendung nicht geeignet wären.

Beispielhaft angeführt werden hierzu die 2 BEKANNT Konferenztische Art. Nr. 502.673.08 sowie ein Halbrunder Konferenztisch Art.-Nr. 902.673.06 oder die 11 Martin Sitzgestelle und 11 Martin Sitzschalen, Art. Nr. 502.402.86 und 402.301.60, Screenshots vom Ikea "Official Buying Guide" sowie der schwedischen Ikea Website,

nachdem diese Artikel in Österreich offenbar nicht mehr verfügbar sind.

Nachdem diese Rechnungsaussteller nicht unter dem Einfluss von ***Name Geschäftsführer*** standen war bei den Miet- und Möbelrechnungen vom Vorliegen tatsächlicher Geschäftsvorgänge auszugehen. Der Ankauf von Büromobiliar, welches für eine private Verwendung ungeeignet wäre, lässt darauf schließen, dass eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten seitens der Bf. stattgefunden hat, welche der Behörde anders als die vorgeschobenen Rechnungen an die ***FAM Inc*** nicht offengelegt wurde.

Abdeckung der nachgewiesenen Aufwendungen und Lebenshaltungskosten des Gf.
Scheidet man die offensichtlich fingierten Ausgangsrechnungen an die ***FAM Inc*** aus, würden sich die erklärten Einkünfte der Bf. in den Streitjahren auf null belaufen. Allein die zuvor angesprochenen Mietaufwendungen beliefen sich jedoch laut der vorgelegten Buchhaltung sowie den Rechnungen im Jahr 2014 auf € 11.270,97, im Jahr 2015 auf € 10.927,19 und 2016 immerhin noch auf € 2.813,47.

Es wäre dem Gf. auch nicht möglich gewesen, diese Aufwendungen aus seinen erklärten Einkünften abzudecken. Dieser gab nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Strafsenat laut Seite 42 des übermittelten Erkenntnisses an, dass seine Ehefrau ***Name Gattin des GF*** bis zu einer Scheidung im Jahr 2020 insgesamt 17 Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Anmerkung: offenbar ging der GF nicht davon aus, dass die von der Bf. erklärte geringfügige Beschäftigung in deren Unternehmen eine solche Tätigkeit darstellte). Auf derselben Seite gab er auch an, ab 2012 bis zum Tag der Verhandlung an der Wohnadresse ***Adresse Geschäftsführer*** eingemietet gewesen zu sein. Des Weiteren habe er eine zu diesem Zeitpunkt 14-Jährige Tochter, für die er Unterhalt zahle.

Zu seinen Einkunftsverhältnissen befragt gab er auf Seite 43 des Erkenntnisses an: "2014 Einkommen € 793,71, 2015 € 65,14, dann Wiederaufnahme € 3.718,96 davon € 3.653,82 von der ***Bf1***, 2016 € -60, BVE € 4.845,54, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.037,54, 2017 € 4.900,80, 2018 € 4.900,80, Einkünfte von der ***Bf1*** v. € 5.092,80." Seine aktuellen Monatseinkünfte würden sich auf € 500 belaufen. Bei einer Durchsicht der von ***Name Geschäftsführer*** in den davorliegenden Jahren bis 2000 zurück erklärten Einkünfte seitens der Behörde fand sich tatsächlich nicht ein einziges Jahr, in dem ***Name Geschäftsführer*** Einkünfte von mehr als € 11.000 erklärt hätte.

Aus den oben auszugsweise angeführten Indizien lässt sich unzweifelhaft erkennen, dass der Bf. einerseits reale Aufwendungen angefallen sind und dass dieser andererseits aus einer nicht offengelegten Quelle Gelder zugeflossen sein mussten, um die Mieten und sonstigen mit Rechnungen Dritter belegten Ausgaben abdecken zu können.

Die Annahme, dass ***Name Geschäftsführer*** im Namen der Bf. Büroeinrichtung eingekauft, ein angemietetes Büro eingerichtet und über mehrere Jahre Miete gezahlt hätte, ohne dieses zur Einkünfteerzielung zu nutzen, würde außerdem der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. (…)"

Hinsichtlich des mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom an die belangte Behörde übermittelten verzichtete die belangte Behörde auf Abgabe einer Stellungnahme.

D.4.) Ermittlungen des Bundesfinanzgerichts zur ***XY SE***

Seitens des Bundesfinanzgerichts wurden Erhebungen betreffend die ***XY SE*** durchgeführt und im Internet unter der Internetadresse ***Bezeichnung Homepage*** ein Handelsregisterauszug der ***XY SE*** - Handelsregisterauszug vom eingesehen - in der Folge wird dieser Auszug sowie dessen deutsche Übersetzung eingefügt:

[...]

Der GF der Bf. war daher in der Zeit von (Datum der "Erstellung und Registrierung") bis zumindest (Datum des ***EU-Staat2*** Handelsregisterauszuges) das einzige im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragene Vorstandsmitglied der ***XY SE***.

D.5. Struktur der "beteiligten" Gesellschaften

Die Struktur der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***XY SE*** und der ***FAM Inc*** stellen sich (vereinfacht) dar, wie folgt ("GF" steht für Geschäftsführer und "GS" für Gesellschafter):

[...]

D.6. Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG

Am wurde mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt, dass die Bf. ab als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) gilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Ad allgemeine Feststellungen zur Bf.:

Die ***Bf1*** (Bf.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und am unter der ***FN AAAAAAa*** in das Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer war in den beschwerdegegenständlichen Jahren ***Bf1***. Als Alleingesellschafterin ist im Firmenbuch in den beschwerdegegenständlichen Jahren die ***früherer Name FCM GmbH*** (***FN BBBBBBb***) eingetragen. Mit Geschäftsfall 16, eingetragen im Firmenbuch am , wurde der Sitz der ***früherer Name FCM GmbH*** verlegt und die ***früherer Name FCM GmbH*** in ***FCM GmbH*** umbenannt. Gesellschafterin der ***früherer Name FCM GmbH*** bzw. ***FCM GmbH*** ist die ***XY SE***, deren einziger eingetragener Vorstand wiederum ***Bf1*** war.

Die Bf. unterhielt in den beschwerdegegenständlichen Jahren nach ihrem eigenen Vorbringen Geschäftsbeziehungen mit der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat*** und mit der ***e-GmbH***. Die ***FAM Inc*** war in den beschwerdegegenständlichen Jahren (nämlich seit 2010) nicht mehr aktiv und war ***Bf1*** unter seinem früheren Namen ***früherer Name GF*** Director dieser Inc. Bei der ***e-GmbH*** war ***Bf1*** ebenfalls Geschäftsführer und als Gesellschafter im Ausmaß von 50% beteiligt.

Im Jahr 2019 wurde die ***Bf1*** für eine Betriebsprüfung ausgewählt. Daher wurde an die Bf. eingeschrieben per Post die Anmeldung zu einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2014-2017 und ein Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2018 zugestellt. Die Versendung der Prüfungsanmeldung und des Nachschauauftrages erfolgte am sowohl an die Betriebsadresse in ***Bf1-Adr*** als auch an die Wohnadresse des Geschäftsführers Herrn ***Name Geschäftsführer*** in ***Adresse Geschäftsführer*** - die letztgenannte Adresse ist jene, die der GF der Bf. der belangten Behörde gegenüber für Zustellungen namhaft gemacht hat.

Die nachweisliche Hinterlegung nach erfolglosen Zustellversuch vom erfolgte am . Nachdem die Kontaktaufnahme mit der Bf. zur Durchführung einer Prüfung nicht möglich war und die angegebenen Geschäftsräumlichkeiten leer vorgefunden wurden, wurde die Prüfung (unter anderem) hinsichtlich der Bf. auf Basis des Akteninhalts abgeschlossen.

Da für die geltend gemachten steuerfreien Ausfuhrlieferungen von € 52.000 im Jahr 2014, von € 86.400 im Jahr 2015, von € 82.000 im Jahr 2016, von € 78.800 im Jahr 2017 und von
€ 77.200,00 keine Nachweise vorlagen, wurden diese der Umsatzsteuer unterworfen und mangels Belegen die geltend gemachten Vorsteuern von € 4.107,45 im Jahr 2014, von
€ 9.417,76 im Jahr 2015, von € 8.617,24 im Jahr 2016, von € 8.362,97 im Jahr 2017 und von
€ 8.102,57 im Jahr 2018 nicht anerkannt.

Die geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen in Höhe von € 35.000 für 2015,
€ 40.000 für 2016, € 40.000 für 2017 und € 40.000 für 2018 wurden aus demselben Grund (mangels belegmäßigem Nachweis) nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde zwar ausgeführt, dass Fremdleistungsaufwendungen mangels Empfängernennung nicht anerkannt worden wären, dass die belangte Behörde die Bf. allerdings zur Empfängernennung aufgefordert hätte, war für das Bundesfinanzgericht aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich.

Bei der Bf., der ***früherer Name FCM GmbH*** bzw. ***FCM GmbH***, der ***XY SE***, der ***FAM Inc*** und der ***e-GmbH*** handelt es sich nach der Gesellschaftsstruktur um verbundene Unternehmen. ***Bf1*** hatte in den beschwerdegegenständlichen Jahren auf Grund seiner Funktionen als Geschäftsführer bzw. Direktor und Vorstand aller Gesellschaften einerseits und wegen der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an diesen Gesellschaften die Eigenschaft eines "nahen Angehörigen" zu den involvieren Gesellschaften.

Der GF ist für eine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Der GF hat sich in mehreren Eingaben als Zustellbevollmächtigter für die Bf. mit der Adresse ***Adresse Geschäftsführer*** deklariert.

1.2. Ad Zustellung der belangten Behörde an den Bf.:

Die Versendung der Prüfungsanmeldung für die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2014-2017 und der Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2018 wurde sowohl an die im Firmenbuch eingetragene "Sitz-Adresse" als auch an die Privatadresse des GF der Bf. zugestellt und nach erfolglosen Zustellversuchen hinterlegt.

Nach Einbringung der Beschwerde durch den GF der Bf. - spätestens ab Einbringung der Beschwerde hatte die Bf. vertreten durch den GF Kenntnis von dem beschwerdegegenständlichen Prüfungsverfahren - erfolgte eine Zustellung eines Vorhaltes an die durch den GF der Bf. in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse (jene des GF der Bf.). Obgleich der GF der Bf. die Adresse, an die die Zustellungen vorgenommen worden sind, in der Beschwerde als Zustelladresse angegeben hat und obwohl der GF der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren nur äußerst geringfügige Einkommen erklärt hat, war der GF der Bf. von der vom GF angegebenen Adresse nach den auf den zurückgesendeten Postsendungen angebrachten Vermerken und auch nach dem Vorbringen des Bf. im Verfahren GZ RV/7300026/2023 monatelang ortsabwesend.

1.3. Ad Fremdleistungen:

Die Bf. hat Fremdleistungen steuerlich geltend gemacht und den Leistungsgegenstand der Beratungsleistungen der ***e-GmbH*** an die Bf. beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Im gesamten Prüfungsverfahren hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass die Bf. Leistungen von der ***e-GmbH*** erhalten hat. Auch im Vorlagebericht wurde durch die belangte Behörde ausgeführt, dass von der Bf. keine Fremdleistungen bezogen worden sind.

Ebenso hat die Bf. im gesamten finanzstrafrechtlichen Verfahren keine natürlichen Personen als Vertragspartner namhaft machen können, an die die Beratungsleistungen tatsächlich hätten erbracht werden können. Da der GF letztendlich (in Ermangelung vorhandener Dienstnehmer) die einzige Person war, die in den beschwerdegegenständlichen Jahren in den Gesellschaften (nämlich in der Bf. einerseits und in der ***e-GmbH*** andererseits) tätig gewesen ist, hätte eine Beratungsleistung nur vom GF der ***e-GmbH*** an sich selbst (als GF der Bf.) stattfinden können. Auch die vorgebrachten Barzahlungen wären letztendlich durch den GF der Bf. an sich selber als GF der ***e-GmbH*** erfolgt. Es wurden darüber hinaus keine Verträge oder Protokolle über die vorgebrachten Beratungen vorgelegt. Die Bf. vertreten durch den GF hat - wie oben angeführt - auch angegeben, Barzahlungen an andere Gesellschaften, die ebenfalls durch ***Bf1*** vertreten worden sind, getätigt zu haben. Nachweise für diese Zahlungen wurden gleichfalls nicht vorgelegt.

Die Bf. und auch die ***e-GmbH*** verfügte in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die einzige Person, die für die Bf. und die ***e-GmbH*** in den beschwerdegegenständlichen Jahren tätig gewesen ist, war ***Bf1***. Trotz seitens der Bf. vorgebrachten umfangreichen Tätigkeiten des GF für die Bf. und der hohen steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen erklärte der GF, persönlich nur über Einkünfte von € 500,00/Monat zu verfügen. Die Bf. ihrerseits machte Fremdleistungen im Ausmaß von hunderten Stunden pro Jahr zu einem Stundenhonorar von € 100,00 steuerlich geltend, wobei der GF (in Ermangelung vorhandener anderer Dienstnehmer) die einzige Person sein konnte, die diese Leistung hätte erbringen können. Auf Grund der Höhen der seitens des GF in den beschwerdegegenständlichen Jahren erklärten Einkünfte sind die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Fremdleistungen tatsächlich nicht erbracht worden.

Eine Leistungserbringung durch die ***e-GmbH*** an die Bf. hat - wie dies auch der erkennende Senat im Finanzstrafverfahren (auch) gegen die Bf. festgestellt hat - nicht bestanden. Betriebsausgaben aus dieser vermeintlichen Leistungsbeziehung standen der Bf. daher nicht zu.

Selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. stattgefunden hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. , ) gewesen, weil keine Verträge vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit).

1.4. Ad "Ausfuhrlieferungen":

Die Bf. hat sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Finanzstrafverfahren vorgebracht, dass keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen, sondern Beratungsleistungen an die ***FAM Inc*** mit Sitz in ***Bundesstaat***, USA erbracht worden wären.

Auf Grund dessen, dass die ***FAM Inc*** seit dem Jahr 2010 inaktiv ist, konnte die Bf. keine Leistungen an diese Gesellschaft erbringen. Die von der Bf. behaupteten und in den ausgestellten Rechnungen angeführten ausländischen Beratungsleistungen lagen daher tatsächlich nicht vor. An wen die Bf. ihre Leistungen tatsächlich erbracht hat, war nicht feststellbar. Eine in Österreich nicht steuerbare oder steuerfreie sonstige Leistungen durch die Bf. (vertreten durch den GF) an die ***FAM Inc*** mit Sitz in ***Bundesstaat***, USA ist sohin nicht erbracht worden. Welche Leistungen die Bf. an wen tatsächlich erbracht hat, hat die Bf. nicht offengelegt.

Die Bf. hat demnach steuerfreie Ausfuhrlieferungen einerseits und Beratungsleistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andererseits nicht erbracht und auch sonst keinen Nachweis erbracht, wer Leistungsempfänger der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hätte sein können.

Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit den vermeintlichen Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andere tatsächlich ausgeführte Leistungen verdeckt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aufwendungen für das durch die Bf. gemietete Büro und die Büroeinrichtung.

Den Nachweis für die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit der Ausfuhrlieferungen oder Beratungsleistungen hat die Bf. sohin nicht erbracht, obgleich die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich irgendwelche Leistungen erbracht hat, die die Bf. der Finanzbehörde gegenüber aber nicht offengelegt hat.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebricht auf die nicht bestehenden beziehungsweise nicht nachgewiesenen Leistungsbeziehungen der Bf. mit der ***e-GmbH*** und der ***FAM Inc*** hingewiesen und haben derartige Ausführungen den Charakter eines Vorhaltes. Es wäre daher an der Bf. gelegen gewesen, das Bestehen tatsächlicher Leistungsbeziehungen nachzuweisen.

1.5. Ad Vorsteuern:

Die Beratungsleistungen der ***e-GmbH***, vertreten durch ***Bf1***, an die Bf., vertreten durch ***Bf1*** haben nicht stattgefunden. Die Bf. und die ***e-GmbH*** verfügten in den beschwerdegegenständlichen Jahren über keine Dienstnehmer. Die Beratungsleistung der ***e-GmbH*** an die Bf. hätte nur durch den GF der ***e-GmbH*** ("ad personam") an sich selbst als GF der Bf. ("ad personam") erfolgen können und hat eine solche Leistung der ***e-GmbH*** an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht stattgefunden.

Auch eine Barzahlung vom GF der Bf. an sich selbst als GF der ***e-GmbH*** hat die Bf. nicht nachgewiesen und haben solche Barzahlungen nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts ebenfalls nicht stattgefunden.

Auch hat das Bundesfinanzgericht im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt, dass bei der Bf. in den Jahren 2016 und 2017 Vorsteuern in der Höhe von je € 8.000,00 nicht anzuerkennen sind und sieht das Bundesfinanzgericht auch in dem gegenständlichen Verfahren keine Veranlassung, von der Rechtsmeinung des im Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 erkennenden Senates abzuweichen.

Da eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. nicht stattgefunden hat, waren die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Vorsteuern aus diesen Rechnungen standen der Bf. nicht zu.

1.6. Ad Begrenzung der UID-Nummer:

Die Bf. hat ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) verwendet, um Vorsteuern aus einer vermeintlichen Geschäftsbeziehung, die tatsächlich nicht bestanden hat zu lukrieren. Die Bf. hat ihre UID-Nummer daher in betrügerischer Absicht verwendet.

Mit Feststellungsbescheid vom wurde gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt, dass die Bf. ab als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt.

1.7. Ad beantragte mündliche Verhandlung:

Erstmalig im Schreiben vom hat die Bf. einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Ein solcher Antrag war in der Beschwerde oder/und im Vorlageantrag durch die Bf. nicht eingebracht/gestellt worden.

1.8. Ad Anspruchszinsenbescheide:

In Ansehung der bekämpften Anspruchszinsenbescheide hat die Bf. kein Vorbringen erstattet, dass diese angefochtenen Bescheide rechnerisch unrichtig gewesen wären. Es wurde durch die Bf. "lediglich" eine Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2018 und der Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 vorgebracht.

1.9. Ad Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.806,91 fest.

In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die zu Steuernachforderungen führenden Feststellungen der Betriebsprüfung, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.

1.10. Ad Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 2020 und 2021:

In Folge der am und am erlassenen neuen Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 erließ das Finanzamt am den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2020 und am den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2021 und setzte die Körperschaftsteuervorauszahlung mit € 20.290,00 (2020) und € 20.294,00 (2021) fest.

Einwendungen gegen die Berechnung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen hat die Bf. nicht erhoben. Die eingebrachten Beschwerden enthielten im Wesentlichen Ausführungen zu den Wiederaufnahme- und den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2014 bzw. 2015 bis 2017 und 2018.

2. Beweiswürdigung

Dass es sich bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** um verbundene Unternehmen gehandelt hat, an denen der GF der Bf. entweder alleine oder zumindest maßgeblich an der Entscheidungsfindung beteiligt war bzw. ist und dass der GF der Bf. zu allen angeführten Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" im Sinne der ständigen "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hatte, ergibt sich aus dem Firmenbuch, dem ***EU-Staat2*** Handelsregister und dem Akt des beim Bundesfinanzgericht anhängigen Strafverfahrens zur GZ RV/7300026/2023. Zu dem Vorbringen (auch) der Bf. im Finanzstrafverfahren, dass die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen nicht ident sein, ist festzuhalten, dass die Stellung eines verbundenen Unternehmens einerseits oder/und die Anwendung der "Nahen-Angehörigen-Judikatur" des Verwaltungsgerichtshofes andererseits eine idente Eigentümerstruktur der beteiligten Unternehmen nicht voraussetzt. Bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** handelt es sich nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts um verbundene Unternehmen und bei dem GF der Bf. um einen "nahen Angehörigen" zu diesen Gesellschaften. Die Leistungsbeziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen und zwischen dem GF der Bf. und diesen Unternehmen waren daher als solche zwischen verbundenen Unternehmen zu qualifizieren und daher die Angehörigen-Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. mit der ***e-GmbH*** einerseits sowie der Bf. und der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA andererseits waren schon in Ansehung der nicht vorliegenden Leistungserbringung an sich schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Aber selbst, wenn Leistungsbeziehungen bestanden hätten, wären diese in Ansehung der mangelnden Publizität, in Ansehung eines fehlenden klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes der angeblichen Vereinbarungen und in Ansehung der mangelnden Fremdüblichkeit steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Den gegenteiligen Ausführungen der Bf. dahingehend, dass eine fremdübliche Leistungsbeziehung vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der unter dem Punkt "Sachverhalt" dargelegten Ausführungen nicht gefolgt werden.

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, oder eine steuerfreie sonstige Leistung der Bf. an die die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts in den beschwerdegegenständlichen Jahren nicht stattgefunden, da die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA ab dem Jahr 2010 inaktiv gewesen ist. Dass die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, seit dem Jahr 2010 und somit im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum inaktiv gewesen ist und ist, ergibt sich aus einer durch das BFG durchgeführten Abfrage aus dem amerikanischen Unternehmensregister. Dem gegenteiligen Vorbringen des GF der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) Leistungsbeziehung zwischen der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der Bf. bestanden habe, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts daher nicht gefolgt werden.

Dass mit den tatsächlich nicht erbrachten Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, andere, durch die Bf. nicht offengelegte Leistungen verdeckt worden sind, ergibt sich insbesondere aus den von der Bf. getragenen Aufwendungen für ein gemietetes Büro und dessen Einrichtung und eben dem Umstand, dass eine Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, gerade nicht bestanden hat. Gegenteiligen Beteuerungen der Bf. (vertreten durch deren GF) konnte daher nicht gefolgt werden.

Eine Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. hat - wie oben bereits ausgeführt - nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts tatsächlich nicht bestanden. Dass eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** nicht bestanden hat, ergibt sich auch aus dem Ergebnis des seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Finanzstrafverfahrens und sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, von den Feststellungen des erkennenden Senates im Verfahren RV/7300026/2023 abzuweichen. Die Rechnungen der ***e-GmbH*** an die Bf. waren daher als Scheinrechnungen zu qualifizieren. Auch hat die Bf. eine Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** im gesamten gegenständlichen Beschwerdeverfahren einerseits sowie im gesamten Finanzstrafverfahren andererseits nicht nachgewiesen. Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. bestanden hätte und die Rechnungen der ***e-GmbH*** keine Scheinrechnungen gewesen wären, konnte daher unter Zugrundelegung des verwirklichten Sachverhaltes und in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise nicht gefolgt werden.

Selbst für den Fall, dass tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** bestanden hätte, wäre entgegen dem Vorbringen der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts die Leistungsbeziehung zwischen der ***e-GmbH*** und der Bf. nicht fremdüblich ausgestaltet gewesen. Selbst für den Fall, dass eine Leistungsbeziehung tatsächlich vorgelegen hätte, wäre daher diese Leistungsbeziehung unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu "nahen Angehörigen" wegen mangelnder Publizität, mangendem klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt und mangels Fremdüblichkeit - siehe die Ausführungen oben - steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Bf. zur Empfängernennung gemäß § 162 BAO aufgefordert worden wäre, weswegen das Bundesfinanzgericht davon ausgeht, dass die Bf. zur Nennung des Empfängers oder der Empfänger für die Zahlungen für an die Bf. vermeintlich erbrachte Fremdleistungen nicht aufgefordert worden ist.

Dass mit Feststellungsbescheid vom gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) festgestellt worden ist, dass die Bf. ab als ein Scheinunternehmen gemäß
§ 8 SBBG gilt, ergibt sich aus dem Feststellungsbescheid vom .

Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. zwar irgendwelche, durch die vermeintliche Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, verdeckte Leistungen erbracht, diese tatsächlich erfolgten, verdeckten Leistungen im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenverfahren aber nie offengelegt. Nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichts handelt es sich bei der Bf. sohin um ein Unternehmen, das ausschließlich oder zumindest überwiegend mit dem Ziel und Zweck gegründet worden ist, tatsächlich durchgeführte Umsätze durch Vorschieben einer Leistungserbringung an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, zu verdecken und durch Ausstellung von Scheinrechnungen unberechtigt Vorsteuern zu lukrieren. Die Bf. war daher nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts als "Betrugsunternehmen" zu qualifizieren.

Dem gegenteiligen Vorbringen der Bf. dahingehend, dass eine (fremdübliche) wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. vorgelegen hätte, konnte seitens des Bundesfinanzgerichts nicht gefolgt werden.

Dass die Bf. erstmalig mit Schreiben vom eine mündliche Verhandlung beantragt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

Dass die belangte Behörde Zustellungen an die Bf. an deren Geschäftsadresse und die Privatadresse des GF der Bf. vorgenommen hat ergibt sich aus dem Abgabenakt. Zu dem Vorbringen der Bf. dahingehend, dass diese die Briefsendungen tatsächlich nicht erhalten habe, ist festzuhalten, dass bei einer Zustellung durch Hinterlegung die Zustellung am ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt gilt (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Die Zustellungen an die Bf. sind daher rechtskonform durchgeführt worden und gelten die hinterlegten Briefsendungen als an die Bf. zugestellt. Dass die Bf. von diesen Briefsendungen tatsächlich keine Kenntnis hatte, ist für die Zustellwirkung der hinterlegten Schriftstücke nicht maßgeblich.

Dass die Bf. zu den Anspruchszinsenbescheiden insbesondere in Ansehung der rechnerischen Richtigkeit dieser Bescheide kein gesondertes Vorbringen erstattet hat, sondern "lediglich" Ausführungen zu den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden erstattet worden sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei.

Dass sich der Bf. in seiner Beschwerde auch gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom wendet, in dieser Beschwerde aber keinerlei Einwendungen gegen den Säumniszuschlag selbst vorgebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde.

Dass in den Beschwerden inhaltlich nicht auf die rechnerische Richtigkeit der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide eingegangen wurden, sondern in diesen Beschwerden insbesondere Ausführungen zu den Wiederaufnahmebescheiden zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und 2018 und zu den Körperschaftsteuerbescheiden 2015 bis 2017 und 2018 enthalten waren, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der eingebrachten Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und teilweise Stattgabe)

Gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht - wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Eine in der Begründung einer BVE oder in einem Vorlagebericht des Finanzamtes getroffene Feststellung wirkt wie ein Vorhalt und es obliegt dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der BVE oder im Vorlageantrag getroffene Feststellung zu widerlegen bzw. zumindest deren Unrichtigkeit zu behaupten (vgl. etc.).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu § 167 Abs. 2 BAO genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. (vgl. unter Hinweis auf ; , Ro 2014/13/0025 und Ro 2014/13/0044).

Gemäß § 184 Abs. 1 bis 3 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder

Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe.

Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.

Die Schätzung ist ein Akt tatsächlicher Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse ( Zl. 96/16/0143).

Ziel der Schätzung ist es, für den Fall, dass andere Mittel (Ermittlungs-, Beweis- und Erkenntnisverfahren) nicht mehr greifen, den rechtswirksamen Sachverhalt anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüssen sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, so genau wie möglich zu ermitteln. Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach ( Zl. 92/17/0177).

Derjenige, der zu einer Schätzung Anlass gibt, hat die zwangsläufig mit einer Schätzung einhergehenden Unschärfen gegen sich gelten zu lassen.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.1.1.Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017

Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Dass
- es sich bei der Bf., der ***FCM GmbH***, der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, und der ***XY SE***, und der ***e-GmbH*** um verbundene Unternehmen gehandelt hat,
- der GF der Bf. zu allen Unternehmen die Stellung eines "nahen Angehörigen" hatte beziehungsweise hat,
- die ***e-GmbH*** an die Bf. keinerlei Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der ***e-GmbH*** an die Bf. erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre, und
- die Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA keine Leistungen erbracht oder eine solche Leistungserbringung nicht nachgewiesen hat und selbst, wenn eine Leistung von der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, erbracht worden wäre, diese nicht fremdüblich gewesen wäre,
ist erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens neu hervorgekommen. Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 waren mit Bescheid abgeschlossen worden und haben diese Feststellungen zu anderslautenden Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheiden betreffend diese Jahre geführt.

Zu dem Umstand, dass der Betriebsprüfungsbericht (dieser ist gleichzeitig ein Teil der Begründung der Wiederaufnahme- und der Sachbescheide) das Datum aufweist, die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sowie die die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2017 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 hingegen einen Tag zuvor, nämlich am , erlassen worden sind, macht diese Bescheide entgegen dem Vorbringen der Bf. weder zu Nichtbescheiden noch zu fehlerhaften Bescheiden. Die Bestimmung des § 245 Abs. 1 BAO enthält als Rechtsfolge für die nachträgliche Übermittlung einer Bescheidbegründung, dass die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung in Lauf gesetzt wird. Dass eine unrichtige Datierung einer Bescheidbegründung - der Betriebsprüfungsbericht stellt im vorliegenden Fall eine Bescheidbegründung dar - den Bescheid zu einem Nichtbescheid oder auch nur einem fehlerhaften Bescheid macht, ist aus dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.

Die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 wurde seitens der belangten Behörde daher zu Recht verfügt und waren die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 sohin als unbegründet abzuweisen.

3.1.2.Anspruchszinsenbescheide:

Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen).

§ 207 Abs. 2 BAO (letzter Satz) bestimmt, dass das Recht, Anspruchszinsen festzusetzen, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe verjährt.

Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben ().

Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen ().

Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO5, § 205 Tz 34).

Die Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3.Bescheid über die erste Festsetzung von Säumniszuschlägen

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen (Abgabenschuld), wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.

Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück.

Säumniszuschläge sind gemäß § 217 Abs. 4 BAO für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Auch lässt sich aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Umsatzsteuern zugleich mit der Beschwerde eingebracht wurde, nichts gewinnen, da gemäß § 21 Abs. 5 UStG durch eine Nachforderung aufgrund einer Veranlagung keine von § 21 Abs. 1 UStG abweichende Fälligkeit begründet wird.

Der am gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO konnte daher mangels geschlossener Fristenkette keine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO entfalten, da die Umsatzsteuern bereits lange davor, nämlich am , , und , fällig waren.

Die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge erfolgte somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle von stattgebenden Erkenntnissen im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

3.1.4.Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheide 2020 und 2021:

Nach § 24 Abs. 1 KStG 1988 wird die Körperschaftsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 sind die Vorschriften des EStG 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.

Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet:

- Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr.

- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Der letztzitierte Satz des EStG 1988 bewirkt (mit Wirksamkeit ab ) "eine automatische Valorisierung der Vorauszahlungen" (vgl. den Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage 621 der Beilagen: Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988; 673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).

Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Höhe der Vorauszahlungen möglichst der für das letztveranlagte Jahr festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen soll. Der Gesetzgeber geht aber gleichzeitig von einer jährlich steigenden Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer aus, weswegen Vorauszahlungen für die dem Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahre um die angeführten pauschalen Beträge erhöht werden (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Anm. 9 und 10 z. § 45 EStG 1988).

Der Zweck der Bestimmungen des angesprochenen § 45 Abs. 1 EStG 1988 besteht darin, in pauschaler und möglichst einfacher Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu ermitteln - eben primär durch Aufwertung der Steuerschuld des letztveranlagten Jahres - und dem Steuergläubiger Zahlungen in dieser Höhe bereits während der laufenden Erzielung des Einkommens zuzuführen (vgl. )

Ungeachtet dessen kann das Finanzamt gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.

Dies ist sowohl über begründeten Antrag des Steuerpflichtigen als auch von Amts wegen möglich. Der Antrag des Steuerpflichtigen wird in der Regel auf Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlung lauten. Im Antrag muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr z.B. durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung, den Hinweis auf spezifische Gewinnminderungen, wie beispielsweise den Ausfall einer größeren Forderung, glaubhaft gemacht werden. Das Finanzamt kann z.B. auf Grund von Steigerungen der Umsatzsteuervorauszahlungen auf höhere Erträge schließen, wird aber vor der Erhöhung der Vorauszahlungen den Steuerpflichtigen zu hören haben (vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Anm. 4 z. § 45 EStG 1988).

Nach § 22 Abs. 1 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer vom Einkommen ab der Veranlagung für das Jahr 2005 25% (vgl. § 26c Z 2 KStG 1988 idF StRefG).

Beantragt der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der Vorauszahlung, darf diesem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür anhand einer konkreten und detaillierten Einschätzung seines voraussichtlichen Einkommens vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

Unabhängig davon, dass die Bf. ihr voraussichtliches Einkommen in keinster Weise vollständig offengelegt hat, war die Beschwerde der Bf. - auf die Ausführungen in der Folge wird um Wiederholungen zu vermeiden verwiesen und gelten diese Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt - gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2017 und 2018 und die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2017 und 2018 gerichtet und enthielt keine Vorbringen zu den Körperschaftsteuervorauszahlungen, weswegen die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheide 2020 und 2021 als unbegründet abzuweisen waren.

3.1.5.Umsatzsteuer 2014 bis 2017 und 2018

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Gemäß § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen solche, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 3 lit. c UStG 1994 müssen Rechnungen bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich machen.

Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen hat, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt.

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet eine Person, die in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Nach § 12 Abs.1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

An dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.

Zu den vorgelegten Rechnungen ist allgemein festzuhalten, dass ein Leistungsgegenstand "x Stunden je Stundensatz € 100 netto" keine gesetzeskonforme Bezeichnung einer sonstigen Leistung darstellt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 2018 ist festzuhalten, dass die Bf. bis zuletzt keine Belege betreffend die von der Bf. steuerlich geltend gemachten Vorsteuern übermittelt hat. Auf die "Leistungsbeziehungen" der Bf. mit der ***e-GmbH*** einerseits und der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA andererseits wird in der Folge im Detail eingegangen werden.

3.1.5.1. Leistungen der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA

Die Bf. hat vorgebracht, Leistungen an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, erbracht zu haben. Wurden in der Steuererklärung noch steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt, brachte die Bf. im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor, dass steuerfreie sonstige Leistungen vorgelegen hätten.

Aus der Aktenlage ist allerdings ersichtlich, dass die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, bereits ab dem Jahr 2010 inaktiv ist und daher eine Leistungserbringung an diese Gesellschaft nicht hat erfolgen können und daher auch nicht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Bf. entsprechende Lieferungen oder sonstige Leistungen zwar erbracht hat, dass diese Lieferungen oder sonstige Leistungen allerdings nicht an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, sondern an andere (juristische) Personen erbracht worden sind. Die Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Österreich hat die Bf. allerdings nicht nachzuweisen vermocht.

Das Bundesfinanzgericht geht im Schätzungsweg davon aus, dass die von der Bf. erklärten Umsätze in den von der Bf. in ihren Steuererklärungen offengelegten Höhen getätigt worden sind, eine Steuerfreiheit oder Nicht-Steuerbarkeit dieser Umsätze in Österreich hat die Bf. aber nicht nachgewiesen, weswegen diese Umsätze einer 20%igen Umsatzsteuer zu unterwerfen waren.

Abweichend von den angefochtenen Erstbescheiden geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der seitens der Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen davon aus, dass die aus der Tätigkeit der Bf. nachgewiesenen Vorsteuern - mit Ausnahmen jener der mit der Bf. verbundenen ***e-GmbH*** (dazu gleich unten) - anzuerkennen sind.

Im Schätzungsweg war weiters davon auszugehen, dass die Bf. zwar Leistungen in der von der Bf. in ihren Erklärungen (in diesen Erklärungen noch als Ausfuhrlieferungen erklärt) angeführten Höhen durchgeführt hat, aber eben nicht an die seit 2010 inaktive ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA.

Es ist - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom zutreffend dargestellt hat - unwahrscheinlich, dass die Bf. höhere Umsätze i.Z.m. mit der verbundenen ***FAM Inc***. erklärte, als sie im Rahmen ihrer verdeckten Geschäftsvorgänge erzielt hat. Das Bundesfinanzgericht schätzt daher die steuerbaren Umsätze gemäß § 184 BAO dergestalt, dass von den Seitens der Bf. an die ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, ausgestellten Rechnungen ausgegangen wird und der steuerbare Umsatz sodann in Anlehnung an die Feststellungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im Verfahren GZ RV/7300026/2023 im Schätzungsweg um jene Beträge erhöht wird, deren Verausgabung die Bf. durch die Übermittlung der Belege von "Drittunternehmen" nachgewiesen hat. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wird daher durch eine griffweise Schätzung für die beschwerdegegenständlichen Jahre ermittelt mit:
2014 € 72.537,25
2015 € 100.375,35
2016 € 89.677,25
2017 € 80.614,85

Da abweichend vom Erstbescheid von einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf. ausgegangen wird, waren die nachgewiesenen Vorsteuern anzuerkennen und belaufen sich die anzuerkennenden Vorsteuern auf € 4.107,45 im Jahr 2014, auf € 2.795,07 im Jahr 2015, auf
€ 1.535,45 im Jahr 2016 und auf € 362,97 im Jahr 2017.

Für 2018 wurden im Schätzungsweg die Bemessungsgrundlage aus dem Umsatzsteuerbescheid 2018 übernommen. Hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2018 konnten seitens des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der Tatsache, dass keinerlei Unterlagen übermittelt und damit keine Vorsteuern belegmäßig nachgewiesen worden sind, keine Vorsteuern berücksichtigt werden.

3.1.5.2. Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH***

Die Bf. hat im Abgabenverfahren das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** vorgebracht. Der GF der Bf., ***Bf1***,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der ***e-GmbH***,
- ist GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***)
- ist einziges im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der ***XY SE*** und
- übt als GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***), und als alleinvertretungsbefugtes Organ der ***XY SE*** auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Bf. aus.

Die vermeintliche Leistungsbeziehung der ***e-GmbH*** mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Da die ***e-GmbH*** und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte ***Bf1*** in seiner Eigenschaft als GF der ***e-GmbH*** die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. hat daher - wie dies auch das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren hauptsächlicher Zweck darin bestanden hat, der Bf. in Inanspruchnahme tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben zu ermöglichen.

Während § 11 Abs. 12 UStG mit seiner im Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungsmöglichkeit offensichtlich in erster Linie auf Fälle irrtümlicher Rechnungsstellung mit USt-Ausweis ausgerichtet ist, handelt es sich bei § 11 Abs. 14 UStG 1994 um eine speziellere Bestimmung zur Vermeidung von Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise leistender Unternehmer angegeben ist (ausgenommen, die Person ist zivilrechtlich zur Vertretung befugt), erfüllt den Tatbestand der Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 ().

Die Vorsteuern, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die ***e-GmbH*** im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Vorsteuern lukrieren zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrührenden Vorsteuern waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen. Dass die Vorsteuern aus der Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen sind, hat das Bundesfinanzgericht auch im Erkenntnis GZ RV/7300026/2023 rechtskräftig festgestellt.

Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. , ) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).

Selbst, wenn daher tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen.

3.1.6.Körperschaftsteuer 2015 bis 2017; Leistungsbeziehung mit ***e-GmbH***

Gemäß § 7 Abs. 1 KStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).

Gemäß § 11 Abs. 1 KStG gelten bei der Gewinnermittlung auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
1. Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14.
3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17.
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.

Auch an dieser Stelle wird in Ansehung der Datierung des als Teil der Bescheidbegründung geltenden Betriebsprüfungsberichts - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter dem Punkt "Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2014 bis 2017und Körperschaftsteuer 2015 bis 2017" verwiesen und gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt.

Die Bf. hat vermeintlich Leistungen von der ***e-GmbH*** erhalten, hätte für diese vermeintlichen Leistungen (Bar-)Zahlungen geleistet und hat diese vermeintlichen Zahlungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.

Die Bf. hat im Abgabenverfahren - wie oben ausgeführt - das Vorliegen einer Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** vorgebracht. Der GF der Bf., ***Bf1***,
- ist zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der ***e-GmbH***,
- ist GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***)
- ist einziges im ***EU-Staat2*** Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied der ***XY SE*** und
- übt als GF der ***früherer Name FCM GmbH*** (=***FCM GmbH***), und als alleinvertretungsbefugtes Organ der ***XY SE*** auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Bf. aus.

Die vermeintliche Leistungsbeziehung der ***e-GmbH*** mit der Bf. hat der GF der Bf. im Rahmen des Finanzstrafverfahrens beschrieben wie folgt:

"Mezzaninkapitalbilanzpolitik, Eigenkapital, Fremdkapital, Bilanzpolitik, Mezzaninkapital, Stille Gesellschaft, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Wandelanleihe, Unternehmerinteresse, Investoreninteresse, Haftung, Nachrangigkeit, Beteiligung am Ergebnis, Beteiligung am Vermögen, Beteiligung an stillen Reserven, Beteiligung am Unternehmenswert, Verzinsung, Informationsrechte, Kontrollrechte, Zustimmungsrechte, Mitwirkungsrechte, Kündigungsrechte, Geschäftsführungsrechte, Kapitalüberlassung, Besicherung, Vergütungsanspruch, Residualanspruch, Nominalanspruch, Vergütung, Dividendenanspruch, Zinsanspruch, Rechtliche Stellung, Steuerliche Stellung, Eigentümer, Gläubiger, Eigenkapitaläquivalent, Finanzierungskosten, Kapitalverwässerung, Finanzstrukturdiversifizierung, Sicherheiten, Unternehmenswachstum, Unternehmenswertsteigerung, Branchenunabhängigkeit, Rechtsformunabhängigkeit, Investoren, Flexibilität, Zinsenabzugsfähigkeit, Rating, Kapitalmarkt, Finanzmarktaufsicht, Managementinformationssystem, Webdesign, www.***Namensteil Bf1***.at, Beteiligungsgesellschaften, Asset Management, Capital Management und Risk Management."

Da die ***e-GmbH*** und die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keinerlei Dienstnehmer verfügt haben, hätte ***Bf1*** in seiner Eigenschaft als GF der ***e-GmbH*** die oben angeführten Leistungen nur an sich selber (als GF der Bf.) erbringen können. Eine Leistungserbringung der ***e-GmbH*** an die Bf. hat daher - wie dies das Bundesfinanzgericht in dem rechtskräftigen Finanzstrafverfahren zur GZ RV/7300026/2023 festgestellt hat - nicht bestanden und waren demzufolge die seitens der ***e-GmbH*** an die Bf. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, deren Zweck neben dem Bezug tatsächlich nicht zustehender Vorsteuerguthaben darin bestanden hat, die tatsächlich nicht verausgabten Beträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können.

Die Betriebsausgaben, die aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrühren, sind daher bei der Bf. auf Grund der fehlenden Leistungserbringung als solche auf Grundlage gelegter Scheinrechnungen zu qualifizieren. Diese Scheinrechnungen hat die ***e-GmbH*** im Zusammenwirken mit der Bf. an die Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts insbesondere auch aus dem Grund gelegt, um tatsächlich nicht zustehende Betriebsausgaben steuerlich geltend machen zu können. Die von der Bf. aus der vermeintlichen Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** herrührenden Betriebsausgaben waren daher schon aus dem Grund einer fehlenden Leistungserbringung nicht anzuerkennen.

Aber selbst, wenn eine solche Leistungserbringung von der ***e-GmbH*** an die Bf. vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung nicht fremdüblich im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. , ) gewesen, weil überhaupt keine Verträge (sondern nur Rechnungen) vorgelegt worden sind (mangelnde Publizität), weil nicht klar war, ob und welche Leistungen überhaupt erbracht worden sind (kein eindeutiger, klarer, jeden Zweifels ausschließender Inhalt) und weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen fremden Dritten nicht abgeschlossen worden wäre (mangelnde Fremdüblichkeit; kein fremder Dritter hätte die Leistungsbeziehung in der vorliegenden Form gestaltet und in der vorliegenden Art und Weise sonstige Leistungen an sich selber erbracht).

Selbst, wenn tatsächlich eine Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** vorgelegen hätte, wäre diese Leistungsbeziehung, weil keine einzige Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen erfüllt war beziehungsweise erfüllt gewesen wäre, steuerlich nicht anzuerkennen gewesen. Auch aus diesem Grund wären die Betriebsausgaben der Bf. aus der Leistungsbeziehung mit der ***e-GmbH*** nicht anzuerkennen gewesen.

Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2015 bis 2018 als unbegründet abzuweisen.

3.1.7.Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer:

Art. 28 Abs. 1 der Binnenmarktregelung (BMR), Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG 1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"Das Finanzamt hat Unternehmen im Sinne des § 2 die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Der zweite Satz gilt - soweit er sich auf innergemeinschaftliche Erwerbe bezieht - für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen."

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) hat primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiert, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötigt, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung erlaubt.

Zusätzlich dient die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintan zu halten (vgl. Art 3 Abs. 8 BMR; Ruppe/Achatz UStG5, Art 28 BMR, Umsatzsteuer Identifikationsnummer Rz 5). Auf die Vergabe einer UID-Nummer besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. ; ).

Die Vergabe einer UID-Nummer kann nicht allein mit dem Hinweis verweigert werden, dass der Unternehmer nicht über die materiellen, technischen oder finanziellen Mittel verfügt, um die wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben; vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird (vgl. "Ablessio SIA").

Wird festgestellt, dass die angegebene Adresse bloß als "Briefkasten" fungiert, kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkannt werden (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 9). Juristischen Personen wird eine UID-Nummer von Amts wegen erteilt, wenn sie Unternehmer sind. Juristischen Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen, wird eine UID somit auf Antrag erteilt, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe über der Erwerbsschwelle liegen bzw. sie auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet haben. Für den Bezug sonstiger Leistungen, die unter die Regelung des § 3a Abs. 6 UStG 1994 fallen, ist keine Antragsmöglichkeit vorgesehen (vgl. Ruppe/Achatz aaO Rz 10).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. betrügerisch mit einem verbundenen Unternehmen zusammengewirkt, um rechtswidriger Weise Vorsteuern lukrieren zu können, weswegen im gegenständlichen Beschwerdefall eine betrügerische Verwendung der UID-Nummer vorliegt. Auch wurde ob der Bf. mit Feststellungsbescheid vom gemäß § 8 SBBG festgestellt, dass die Bf. ab als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt.

Die Begrenzung der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Bf. erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen den Bescheid über die Begrenzung der UID-Nummer vom daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.8.Ad am beantragte mündliche Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit
Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers (bzw. des der Bescheidbeschwerde Beigetretenen) voraus. Anträge, die erst nachträglich, etwa in einem die Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (z.B. ; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188; , 2008/13/0148).

Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden am und am bzw. am (betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018) und die Vorlageanträge am und am eingebracht. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst am und daher nicht rechtzeitig eingebracht. Da die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig eingebracht hat, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.

3.1.9.Berechnung der Umsatzsteuern:

2014: Bemessungsgrundlage € 72.537,25
Umsatzsteuer 20% € 15.507,45
Vorsteuern € 4.107,45
Festgesetzte Umsatzsteuer € 10.400,00

2015: Bemessungsgrundlage € 100.375,35
Umsatzsteuer 20% € 20.075,07
Vorsteuern € 2.795,07
Festgesetzte Umsatzsteuer € 17.280,00

2016: Bemessungsgrundlage € 89.677,25
Umsatzsteuer 20% € 17.935,45
Vorsteuern € 1.535,45
Festgesetzte Umsatzsteuer € 16.400,00

2017: Bemessungsgrundlage € 80.614,85
Umsatzsteuer 20% € 16.122,97
Vorsteuern € 362,97
Festgesetzte Umsatzsteuer € 15.760,00

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Betreffend die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Verfahren existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen.

Das Bundesfinanzgericht ist in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der ***e-GmbH*** beziehungweise der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, nicht vorgelegen haben. Auch ist das Bundesfinanz- gericht in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Leistungsbeziehung der Bf. mit der ***FAM Inc*** in ***Bundesstaat***, USA, von der Bf. deswegen behauptet worden ist, um andere, tatsächlich verwirklichte Umsätze zu verbergen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann in dieser Beweiswürdigung nicht ersehen werden.

Zu den Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung gemäß § 184 BAO existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Anspruchszinsen und ersten Säumniszuschlägen ergeben sich einerseits direkt aus dem Gesetz und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon aus diesem Grund nicht vor, andererseits ist das Bundesfinanzgericht von der bestehenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben sich direkt aus § 274 Abs. 1 BAO und ist der Antrag von der Bf. unstrittig verspätet eingebracht worden.

Auch hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass die Bf. ihre UID-Nummer insbesondere auch dafür verwendet hat, um durch das Zusammenwirken mit einem verbundenen Unternehmen in betrügerischer Weise Vorsteuergutschriften lukrieren zu können. Zu der Begrenzung der UID-Nummer bei Vorliegen von Umsatzsteuerbetrug existiert eine einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3a Abs. 1, 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103970.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at