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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2024, RV/7500323/2024

Kein Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700174004/20024, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700174004/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, ***4***, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16., ***4*** abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigte Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, dass hinter der Windschutzscheibe des genannten KFZ ein gültiger Parkschein (Nr. ***5***, blau, Parkdauer 1 Stunde, EUR 2,50) sichtbar abgelegt war und die Erkennbarkeit aller manuellen Einträge gegeben war.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen dieser Sachverhalt zur Kenntnis sowie die zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos zur gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen.

In Ihrer Stellungnahme dazu wendeten Sie ein, dass die beigelegten Anzeigenfotos für die Identifikation und Nachvollziehbarkeit nicht aussagekräftig sind. Das Wesentliche war für das Parkraumüberwachungsorgan beim Einklemmen der Organstrafverfügung am Scheibenwischer jedenfalls sichtbar im Blickfeld, welches Sie an Ort und Stelle vor Zeugen mit einem handelsüblichen Mobiltelefon festhielten und verwiesen dabei auf das beigefügte Foto.

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenker*inneneigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Den im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos sowie den Angaben des*der Meldungslegers*Meldungslegerin konnte nicht entnommen werden, dass ein Parkschein im Fahrzeug hinterlegt war.

Der*Die Meldungsleger*in unterliegt auf Grund seines*ihres Diensteides und seiner*ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen, hingegen treffen den*die Beschuldigtet keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen.

Es besteht kein Anlass, an den Angaben des meldungslegenden Organes zu zweifeln, zumal diese Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Aus dem Akt ergibt sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der*die Meldungsleger*in eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.

Auf dem von Ihnen vorgelegten Foto ist zwar ein blauer Parkschein hinter der Windschutzscheibe platziert, jedoch geht nicht hervor, welche Entwertungen dieser trug bzw. zu welchem Zeitpunkt und an welcher Örtlichkeit das Foto tatsächlich aufgenommen wurde.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrem Vorbringen als Beschuldigte*r, welche*r in der Wahl seiner/ihrer Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung somit als erwiesen angesehen werden.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.Jeder* Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"Gemäß meinen Stellungnahmen vom und kann Ziffer 1 nicht nachvollzogen werden, da das betroffene Fahrzeug am um 19:47 mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war. Somit ist unbestritten, dass das betroffene Fahrzeug zur genannten Zeit am beschriebenen Ort abgestellt war und der Parkschein richtig angebracht und richtig entwertet war.

Die dem Ergebnis der Beweisaufnahme beigefügten zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos sind hinsichtlich Auflösung und Kontrast unzureichend. Es lässt sich in der Mitte der Windschutzscheibe nur ein Undefinierter heller Fleck erkennen. Im Gegensatz dazu sind in dem von mir angefertigten Foto wesentliche Details eindeutig identifizierbar und es bleibt klärungsbedürftig, wie beim Einklemmen der Organstrafverfügung am Scheibenwischer der im Blickfeld befindliche Parkschein nicht erkannt werden konnte:

Die beiden Ausschnitte dieses Fotos (aufgenommen mit einem handelsüblichen Mobiltelefon ohne Blitz) enthalten eindeutige Identifikationsmerkmale. Dieses Foto entstand nach dem Tatzeitpunkt an Ort und Stelle bei gleichen Lichtverhältnissen in Anwesenheit von Zeugen und vor Öffnen des Kfz. Die Zeugen stehen für eine Wiedergabe ihrer Wahrnehmung zur Verfügung.

Obwohl an der Integrität des Parkraumüberwachungsorgans der LPD Wien nicht gezweifelt wurde und wird, kann dessen Angaben nicht gefolgt werden, zumal die vom meldungslegenden Organ angefertigten Fotos keine nachvollziehbare Aussagekraft haben. Vielmehr erscheint die Qualität der technischen Hilfsmittel des meldungslegenden Organs als unzureichend.

Taugliche Beweismittel wurden vorgelegt, eine Übertretung kann somit nicht als erwiesen betrachtet werden. Die Angaben der Organstrafverfügung sind nicht schlüssig oder widerspruchsfrei, daher kann der Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen werden.
Obektive Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind nicht gegeben, die Aktenlage gibt keinen Anlass zur Annahme von Fahrlässigkeit.

Daher stelle ich den Antrag, die verhängte Strafe aufzuheben und das Verfahren gegen mich einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am um 19:47 Uhr in der im 16. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ***4***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt.

Die beschwerdeführende Partei meint aber, dass das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan einen am Armaturenbrett befindlichen und richtig entwerteten 60-Minuten-Parkschein (blau) mit der Seriennummer ***5*** übersehen habe. Zudem würde die vom angefertigten Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Fotos keine nachvollziehbare Aussagekraft haben, im Gegensatz zu dem nach dem Tatzeitpunkt an Ort und Stelle bei gleichen Lichtverhältnissen in Anwesenheit von Zeugen und vor Öffnen des Fahrzeuges mit einem handelsüblichen Mobiltelefon ohne Blitz aufgenommen Foto der beschwerdeführenden Partei.

Aktenkundig ist, dass das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan alle zur Anzeigenlegung erforderlichen Angaben in seinem PDA (Personal Digital Assistent, ein kleiner tragbarer Computer) festgehalten und seine sorgfältige Vorgehensweise insbesondere durch zwei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus den vom Parkraumüberwachungsorgan aufgenommenen Fotos auch aussagekräftig erkennbar, dass sich zum Tatzeitpunkt kein Parkschein im Fahrzeug befunden hat.

Dagegen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage seine Behauptung, zum Beanstandungszeitpunkt sei ein korrekt ausgefüllter, blauer Parkschein hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen, durch Vorlage geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, da die Namhaftmachung von Zeugen ausgeblieben ist und das übermittelte Foto nur geeignet ist, die Situation nach der Amtshandlung darzustellen. Überdies hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits im Straferkenntnis zu Recht vorgehalten, dass auf den von ihm vorgelegten Fotos zwar ein blauer Parkschein erkennbar ist, nicht aber welche Entwertungen dieser trug. Dem Umstand, dass auf dem Foto keine Entwertungen identifizierbar sind, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Ein taugliches Beweismittel dafür, dass sich im Beanstandungszeitpunkt ein ordnungsgemäß entwerteter Parkschein im Fahrzeug befand liegt somit auch deshalb nicht vor.

Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers geschenkt hat, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN) und vom Bundesfinanzgericht in seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muss zugebilligt werden, bei Tag die Kennzeichennummer richtig abzulesen sowie Wagentype und Fahrzeugfarbe mit Sicherheit festzustellen und verlässliche Angaben über den Standort eines abgestellten Kraftfahrzeuges und die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen (vgl. , mwN). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, im welchem das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan alle zur Anzeigenlegung erforderlichen Angaben festgehalten und vor Ort durch zwei zum Beanstandungszeitpunkt angefertigte Fotos dokumentiert hat.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass sich kein - ordnungsgemäß entwerteter - Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt am Armaturenbrett befunden hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Die beschwerdeführende Partei hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."

Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).

Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Kostenentscheidung

Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500323.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at