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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2024, RV/7101894/2024

Zahlungserleichterung, Abgaben bereits bezahlt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und Stundung des Rückstandes bis beantragt.

Das Ansuchen wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Ihr am eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung Ihrer Abgabenschuldigkeiten wird abgewiesen.

Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werden Sie ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 8.427,91 unverzüglich und in Höhe von € 137,11 bis zu entrichten.

BEGRÜNDUNG: In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben ist keine erhebliche Härte zu erblicken."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgendem Vorbringen:

"Sehr geehrte Damen und Herren! Unser Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde leider am abgelehnt. Auf Grund nach wie vor hoher offener, genehmigter aber nicht ausbezahlter Covid- Förderungen der Republik Österreich und damit verbundenen, sehr hohen Kosten im Zusammenhang mit div. Prüfungen sowie Aufarbeitungen durch den Steuerberater, etc., bitten wir unter folgenden geänderten Rahmenbedingungen um Gewährung einer Zahlungserleichterung: Wir haben heute eine Anzahlung von EUR 4.000,- geleistet. Aus dem Titel des Bescheides sind somit nur noch EUR 4.565,02 offen. Diese bitten wir in zwei Raten bezahlen zu dürfen, die erste am , die zweite am . Parallel dazu bringen wir heute noch ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen für die aktuelle Abgabenzahlung vom November (fällig mit heute, ) ein, zahlbar ebenfalls in zwei Raten, zum 15.01.und 15.02. Dies selbstverständlich unter der Voraussetzung der zeitgerechten Bezahlung eben dieser Raten sowie der folgenden laufenden Abgabenzahlungen."

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Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Ihre am eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens wird abgewiesen.

Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werden Sie ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 3.921,06 bis zu entrichten.

BEGRÜNDUNG:

Der von Ihnen begehrte Ratenzahlungsplan bis ist zwischenzeitig abgelaufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom :

"Leider haben wir die sehr hohen offenen und genehmigten Covid-Förderungen der Republik Österreich nach wie vor nicht ausbezahlt bekommen. Die damit verbundenen sehr hohen Kosten an Steuerberater & Co. müssen wir auch weiterhin tragen. Aus diesem Grund bitten wir nochmals um Zahlungserleichterung unseres Außenstandes. Wenn möglich als Stundung bis , alternativ wäre für uns auch eine Ratenzahlung möglich, beginnend mit Mitte / Ende Mai."

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Abs. 2: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Abs. 4: Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt nach Einbringung eines Vorlagenantrages aus dem Rechtsbestand und das BFG hat über die wiederum offene Beschwerde abzusprechen.

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB ).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf über den beantragten Rahmen (zB zeitlichen Rahmen) nicht hinausgehen (Ritz, BAO6, § 212 Rz 1).

Zahlungserleichterungsansuchen sind, wenn sie erst nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden, als gegenstandslos abzuweisen ().

Gemäß § 270 Abs. 1 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände; im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung jedoch nur bis zu deren Schließung (§ 277 Abs. 4).

Abs. 2: Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

Sachverhalt:

Antrag auf Stundung vom bis betreffend lohnabhängige Abgaben 6, 8, 9, 10/2023 in der Gesamthöhe von € 8.565,02.

Abweisung dieses Antrages.

Beschwerde mit Abänderung des Antrages auf EUR 4.565,02 in zwei Raten bezahlen zu dürfen, die erste am , die zweite am .

Beschwerdevorentscheidung mit Abweisung, weil die beantragten Fristen abgelaufen sind.

Vorlageantrag mit einem neuen Antrag Stundung bis oder Ratenzahlung beginnend mit Mitte / Ende Mai.

Am betrug der Rückstand € 5.038,00, wobei am eine Einzahlung von € 1.921,00 geleistet wurde. Der Rückstand besteht derzeit aus lohnabhängigen Abgaben für 1, 2 und 3/2024, die somit nicht Gegenstand des Antrages auf Stundung vom waren.

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten.

Nach Wegfall der Beschwerdevorentscheidung hat das BFG wiederum über die Beschwerde zu entscheiden, eine Abänderung eines Stundungsantrages in einem Vorlageantrag ist jedoch nach § 270 BAO beachtlich, daher war in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen, dass eine Stundung bis beantragt wurde und diese Frist zwischenzeitig abgelaufen ist.

Die Abgabenschuldigkeiten für die Stundung beantragt wurde, sind jedoch nunmehr gänzlich entrichtet worden, daher war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Die derzeit offenen Abgabenschuldigkeiten sind nicht Sache dieses Verfahrens, dazu könnte gegebenenfalls ein weiteres Ratenansuchen eingebracht werden.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101894.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at