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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2024, RV/7500311/2024

Fehlende Vollmacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700496268/2024, mit dem der Einspruch vom gegen die Strafverfügung mit derselben Geschäftszahl gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/246700496268/2024, wurde ***Bf1*** der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,00 und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden verhängt.

Der von ***1*** mit E-Mail am eingebrachte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zurückgewiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl: MA67/246700496268/2024, wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiterdie Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Frau ***1*** hat gegen die Strafverfügung vom mit Schreiben vom Einspruch erhoben. Daraufhin wurden Sie aufgefordert binnen zweiwöchiger Frist eine Vollmacht, in der Sie als Beschuldigter Frau ***1*** ermächtigten, Sie im gegenständlichen Verfahren zu vertreten, an die MA 67 - Parkraumüberwachung zu übermitteln widrigenfalls der Einspruch zurückgewiesen werden müsste.

Innerhalb der gewährten Frist wurde keine Vollmacht nachgereicht. Es wurde lediglich von Frau ***1***, geb. , wohnhaft in ***Bf1-Adr*** Germany bestätigt, dass diese als Tochter von Herrn ***Bf1*** den Einspruch im Namen Ihres Vaters eingereicht hat, da ihr Vater die deutsche Sprache nicht gut beherrscht. Es liegt somit kein Nachweis für die Vertretungsbefugnis für ***Bf1*** im gegenständlichen Fall vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG musste daher der Einspruch zurückgewiesen werden."

In der Beschwerde vom wurde ausgeführt:

"mein Name ist ***Bf1***, Besitzer des Fahrzeugs. Kennzeichen ***2*** (D), Ich schreibe Ihnen nach mehreren erfolglosen Versuchen meiner Tochter ***1***, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Ich möchte mich persönlich an Sie wenden und hoffe auf eine endgültige Antwort bezüglich dieses Strafzettels. In den strafrechtlichen Verfahren des Magistrates der Stadt Wien, Abteilung 67 zu Zahl MA67/246700496268/2024

Dies ist unser erster Besuch in Wien und wir sind uns der Bedeutung der Kenntnis der lokalen Gesetze bewusst, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Wir haben ein Haus in der ***3*** für eine Woche gemietet. Obwohl das Parken vor dem Haus normalerweise kein Parkschein erfordert, haben wir ein Parkschein für unser Auto für zwei Stunden gekauft und es danach erneuert.

Am erhielten wir jedoch einen Strafzettel über 140 Euro. Dieser Betrag erscheint uns unangemessen, da dies das erste Mal ist, dass wir mit dieser Situation konfrontiert sind und wir uns der Gesetze nicht bewusst waren. Wir hoffen, dass diese Angelegenheit berücksichtigt und für uns erleichtert wird. Wir bitten um Aufhebung des Strafzettels unter diesen Umständen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 10 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG und § 38 VwGVG) normiert:

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen."

§ 13 AVG normiert:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Mit Mängelbehebungsauftrag (Verfahrensanordnung - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage) vom wurde ***Bf1*** insbesondere aufgetragen die schriftliche Ausfertigung einer Vollmacht für ***1*** vorzulegen aus welcher hervorgehe, dass diese zu seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt gewesen sei. Sollte diesem Auftrag innerhalb der genannten Frist nicht entsprochen werden, so müsste das von ***1*** eingebrachte Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (AS 27) geht hervor, dass ***Bf1*** den Mängelbehebungsauftrag am persönlich übernommen hat, sodass dessen Zustellung als rechtmäßig anzusehen ist.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde insofern nicht entsprochen, als in dessen Beantwortung am ***1*** zwar ausführte den Einspruch im Namen ihres Vaters ***Bf1*** eingereicht zu haben, allerdings ohne eine entsprechende Vollmacht beizufügen.

Da ***1*** somit nicht berechtigt war ***Bf1*** im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten, wurde dessen Einspruch gegen die verfahrensgegenständliche Strafverfügung zu Recht zurückgewiesen.

Da sich der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches mangels Parteistellung ausschließlich auf die Frage beschränkt, ob die Person, die den Einspruch erhoben hat, dazu berechtigt war und die Einspruchslegitimation aufgrund der vorliegenden Unterlagen eindeutig verneint werden musste, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt auf inhaltliche Aspekte des dem Zurückweisungsbescheid zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens einzugehen.

§ 44 VwGVG normiert:

"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis kein Straferkenntnis bestätigt hat, war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Art. 133 B-VG normiert:

"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"

§ 25a VwGG normiert:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. , mwN).

Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, wenn ein Mängelbehebungsauftrag nicht rechtzeitig beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500311.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at