Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2024, RV/7103401/2023

Keine objektive Gefährdungshandlung des Abgabepflichtigen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** in der Beschwerdesache des ***1***, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , StNr, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.
Die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der folgenden Abgaben wird bewilligt:
Einkommensteuer 2011 in der Höhe von 270.416,96 €,
Einkommensteuer 2012 in der Höhe von 620.914 €,
Einkommensteuer 2013 in der Höhe von 364.914 € und
Einkommensteuer 2015 in der Höhe von 189.775 €.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Österreich gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) mit den Bescheiden vom im gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen Verfahren die Einkommensteuer für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2015 (neu) fest. Die Nachforderungen an Einkommensteuer betrugen 513.860 € (2011), 829.068 € (2012), 392.871 € (2013) und 258.399 € (2015).

Der gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012 und 2013 eingebrachte Beschwerde gab das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt und setzte die Einkommensteuer für 2011 mit 416.360 €, die Einkommensteuer für 2012 mit 631.568 € und die Einkommensteuer 2013 mit 380.621 € fest; die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 wurde als unbegründet abgewiesen.

Im Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde betreffend die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2015 beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung "des gesamten verfahrensgegenständlichen Betrages" gemäß § 212a BAO.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wies das Finanzamt den Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit folgender Begründung ab:
Im Zuge einer im Jahr 2020 beim Bf. vom Finanzamt begonnenen Außenprüfung nach § 99 FinStrG sei festgestellt worden, dass der Abgabepflichtige für die Vergabe von Aufträgen, für das Ziehen eines Optionsrechts sowie für die Aufnahme von Unternehmen in den Bieterkreis Provisionszahlungen erhalten und diese dem Finanzamt nicht offengelegt habe. Die Provisionszahlungen habe der Bf. über Scheinunternehmen und auch in bar erhalten. Damit habe er zumindest die Verkürzung der Einkommensteuer in Kauf genommen und eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG bewirkt.
Gegen den Bf. und neun weitere Personen werde ein Strafverfahren durchgeführt. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft seien die Tatbestände des § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten), des § 153 StGB (Untreue), des § 165 StGB (Geldwäscherei) und des § 133 FinStrG (Abgabenhinterziehung) aufgelistet.
Aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens des Bf. habe die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte in der Höhe von 7 Millionen € zu Gunsten Dritter beschlagnahmt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung des Abgabepflichtigen würden diese Beträge endgültig dem Zugriff des Finanzamtes für die Abgeltung der Abgabennachforderungen entzogen.
Das Abgabenkonto des Abgabepflichtigen habe am einen Rückstand in der Höhe von € 1.582.292,07 aufgewiesen. Mit seinem Verhalten habe der Bf. die Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgaben bewirkt, weshalb der Antrag auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abzuweisen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid brachte der Bf. durch seinen Vertreter vor:

"Der erlassene Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung wird vollumfänglich angefochten. Als Beschwerdegrund macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend.

1. Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung

1.1. Kein auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtetes Verhalten

Das Finanzamt weist den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die gepfändeten Vermögenswerte iHv rund EUR 7.000.000 im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers dem Zugriff des Finanzamts für die Abgeltung der Abgabennachforderungen (derzeitiger Rückstand iHv EUR 1.582.292,07) entzogen würden. Darüber hinaus vermeint das Finanzamt, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in diesem Fall Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen würde. Die Einbringlichkeit wäre demnach gefährdet und diese Gefährdung wäre durch ein Verhalten des Beschwerdeführers nämlich die Annahme von Provisionszahlungen bzw die Nichtmeldung derselben - verursacht worden.

Das Verhalten des Abgabepflichtigen ist dann auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet, wenn er etwa im Begriff ist, sein Vermögen (allenfalls im Treuhandweg) an Angehörige oder eine Stiftung zu übertragen oder bei Verkauf von Mitunternehmeranteilen und Einräumung eines verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot an einer Liegenschaft (Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE) Rz 458; Ritz/Koran, BAO7 § 212a Rz 19).

Der Zweck des § 212a Abs 2 lit c BAO besteht darin, einen Abgabepflichtigen, der im Begriff ist, sein Vermögen dem Zugriff des Abgabegläubigers zu entziehen, daran zu hindern, den durch die Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu missbrauchen. Der Umstand, dass die Einbringlichkeit der Abgabe an sich gefährdet ist oder durch die Bewilligung der Aussetzung gefährdet wird, hat aber außer Bedacht zu bleiben (Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE) Rz 460 f mit Nachweisen zur Rsp des VwGH).

Entgegen der Annahme des Finanzamts liegt allerdings kein solches gefährdende Verhalten des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme der Konten, Depotkonten und Sparbücher die Verfügungsmacht entzogen worden. Dementsprechend ist es rein faktisch undenkbar, dass der Beschwerdeführer mit der Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung ein Verhalten gesetzt hat, das die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet. Selbst eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers würde kein gefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers selbst darstellen. Die vermeintliche Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands stellt für sich allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten dar (Siehe zu verdeckten Ausschüttungen Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE) Rz 464; ).

1.2. Gefährdung der Einbringlichkeit per se

Eine Aussetzung der Einhebung der Abgabe ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist. Auch das trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Annahme des Finanzamts, der gepfändete Betrag würde nicht ausreichen, um auch die potenziellen Abgabennachforderungen zu decken, ist unrichtig. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien B wurden Konten, Depotkonten und Sparbücher, die dem Beschwerdeführer zugerechnet wurden, beschlagnahmt (insgesamt in der Höhe von EUR 6.952.903,05).

Die Sicherstellung umfasst neben den auf den Depotkonten erliegenden Wertpapieren auch etwaige Veräußerungserlöse, Dividendenzahlungen und Wertsteigerungen. Der gepfändete Betrag ist daher seit der Beschlagnahme potentiell gestiegen. Der Beschwerdeführer verfügt daher grundsätzlich über ausreichend Vermögen, damit der hier relevante Abgabenbetrag beglichen werden kann.

2. Zulässigkeit des Antrages auf Aussetzung der Einhebung

Im Ergebnis liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung der Abgaben vor. Der Beschwerdeführer hat auch seit der Bewilligung des erstmaligen Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom kein Verhalten gesetzt, das auf die Gefährdung der Eindringlichkeit gerichtet war".

Es wurde beantragt, der Bescheidbeschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Abweisungsbescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vollinhaltlich stattgegeben werde.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, der Bf. habe Provisionszahlungen dafür erhalten, dass dieser drei Unternehmen entweder in die Bieterliste aufgenommen habe, Optionen von Projekten zugunsten dieser gezogen wurden oder Projekte an diese vergeben wurden. Zur Verschleierung dieser Vorgangsweise habe der Bf. eine Firma in X gegründet und teilweise die Zahlungen über diese abgewickelt. Einzig aufgrund dieser rechtswidrigen Verhaltensweise sei die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Wien wegen der Tatbestände nach §§ 153, 165 und 309 StGB und damit ein Vermögensentzug in der Höhe von 6.952.903,05 € erfolgt. Da die Beschlagnahme nicht aufgrund der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG erfolgt sei, wäre im Falle einer Verurteilung des Abgabepflichtigen dieses Vermögen endgültig entzogen. Die rechtswidrige Verhaltensweise des Bf., die zum höchstwahrscheinlich endgültigen Vermögensentzug geführt habe, sei einer Verschiebung des Vermögens auf Auslandskonten gleichzusetzen.
Da das Abgabenkonto des Abgabepflichtigen am einen Rückstand in der Höhe von 1.582.292,07 € aufweise, sei das Vorbringen des Abgabepflichtigen, zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten seien auch etwaige Veräußerungserlöse, Dividendenzahlungen und Wertsteigerungen ausreichend, zu vage, um die Gefährdung der Einbringlichkeit zu entkräften.

Daraufhin stellte der Bf. durch seinen Vertreter im Schriftsatz vom ohne weitere Ausführungen den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3)Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4)Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) sinngemäß anzuwenden.

(5)Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus.
…..

Im gegenständlichen Fall entschied das Finanzamt mit der Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde des Bf. gegen die Einkommensteuerbescheide 2011, 2012, 2013 und 2015 vom .
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung des gesamten verfahrensgegenständlichen Betrages gemäß § 212a BAO.

Das Finanzamt begründet die Abweisung dieses Antrages damit, dass aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Bf. und des gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen §§ 153, 165 und 309 StGB die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von rund 7 Millionen € verfügt habe. Im Fall einer Verurteilung des Bf. stünde der Betrag für die Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten in der Höhe von ca. 1,5 Millionen € nicht zur Verfügung. Die Vorgangsweise des Bf. sei mit einer Verschiebung des Vermögens auf Auslandskonten gleichzusetzen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung der Einhebung nicht unzulässig (). Im Unterschied zu Zahlungserleichterungen, wo eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen entgegensteht, ist eine Aussetzung nach § 212a BAO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet ist.
Der Bf. ist im Aussetzungsverfahren daher nicht verpflichtet, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er die auszusetzenden Abgabennachforderungen entrichten kann. Die Feststellung des Finanzamtes, das Vorbringen des Bf. sei zu vage, um die Gefährdung der Einbringlichkeit zu entkräften, ist nicht entscheidend.


Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die objektive Gefährdungseignung entscheidend, die mit dem Verhalten des Abgabepflichtigen verbunden ist. Nur wenn tatsächlich darauf abgezielt wird, das Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen, etwa durch den Verkauf von Liegenschaften und Wirtschaftsgütern, deren Erlös an nahe stehende Gesellschaften überlassen wird (), Vermögensverschiebung ins Ausland (), Übertragung des Vermögens an Verwandte oder eine Stiftung (, , 2002/13/0045), Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes an Liegenschaften (, , 98/14/0123), kann von einer objektiven Gefährdungseignung gesprochen werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH lässt sich weder aus dem Wortlaut des § 212 Abs. 2 lit. c BAO noch aus dem Zweck der Bestimmung ableiten, dass die Abgabenbehörde nur ein Verhalten des Abgabepflichtigen berücksichtigen darf, das in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag steht. Demnach hat die Behörde auch zeitlich davor liegendes Verhalten zu berücksichtigen. Auch Gefährdungsverhalten des Abgabepflichtigen, das dieser im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung, etwa bereits im Zuge der der Festsetzung vorausgehenden abgabenbehördlichen Prüfung setzt, kommt als Ausschließungsgrund im Sinne des § 212a Abs 2 lit c BAO in Betracht (siehe ).

Die vom Finanzamt im vorliegenden Fall befürchtete Uneinbringlichkeit der Abgaben ist nicht Folge eines auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhaltens des Bf., der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, sondern Folge der gesetzlichen Regelungen, die eine Beschlagnahme (und im Fall der Verurteilung Einziehung) des kriminell erwirtschafteten Vermögens ermöglichen.
Dem Vorbringen des Bf. ist auch insoweit zuzustimmen, als die Hinterziehung von Abgaben für sich allein noch kein auf die Gefährdung der Einbringlichkeit von Abgaben gerichtetes, der Aussetzung der Einhebung von Abgaben entgegenstehendes Verhalten darstellt. Dass der Bf. die angeführten Tatbestände - vorbehaltlich des abzuführenden Strafverfahrens - erfüllt hat, und die Abgaben nachträglich festzusetzen waren, ist kein in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten des Bf, das auf eine Gefährdung der Einbringung der festgesetzten Abgaben abgezielt hätte.

Ein vom Bf. direkt gesetztes Verhalten im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung oder im Beschwerdeverfahren, das auf eine Gefährdung der Einbringung der festgesetzten Abgaben gerichtet gewesen wäre, hat das Finanzamt nicht festgestellt. Die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2011, 2012, 2013 und 2015 war daher zu bewilligen.

Auf § 294 BAO wird verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 212a BAO gefolgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103401.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at