Verletzung der Auskunftspflicht gem. § 2 Abs. 1 Parkometergesetz
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 3/2008,über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlen: 1) MA67/246700564179/2024, 2) MA67/246700573780/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und werden die angefochtenen Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 2 x € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***1*** für die Verfahrenskostenbeiträge des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2 x € 12,00 zur ungeteilten Hand.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1)
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700564179/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person (Präsident des Verwaltungsrates) der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 14:02 Uhr in 1170 Wien, Wallishaussergasse nächst Andergasse, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer* und jede*r, die*der einem*einer Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er*sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über eine*n verantwortliche Beauftragtet verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenker*innenerhebung zur GZ MA67/246700078908/2024 am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch bezogen Sie sich auf die bisherigen Stellungnahmen und Einwendungen und baten, dass diese zur Kenntnis genommen werden würden. Weiters wiesen Sie darauf hin, dass Bussen unter 70,- Euro in der Schweiz nicht vollstreckt werden dürften.
Ihren bisherigen Stellungnahmen, welche in zahlreichen anderen Verfahren bereits anlässlich der Lenker*innenerhebung ergangen sind, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es an den angegebenen Orten, für den normalen Verkehrsteilnehmer keine sichtbaren Verkehrsschilder geben würde, wonach das Parken dort nicht erlaubt sein sollte. Solange die Rechtmäßigkeit der Vorwürfe nicht nachgewiesen sei, würden Sie keinerlei Auskünfte tätigen.
Zum Vorbringen im Einspruch wird Folgendes festgestellt:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ahndet die Nichterteilung einer Lenker*innenauskunft anlässlich der Lenker*innenerhebung vom in der Zahl MA67/246700078908/2024. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Lenker*innenerhebung angeführt ist, dass diese auch dann zu erteilen ist, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben.
Gemäß den vorliegenden Zustelldaten wurde die Lenker*innenerhebung - wie bereits oben erwähnt - am zugestellt.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragtet (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Laut Handelsregisterauszug des Kantons Zug - und von Ihnen unbestritten - waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenker*innenerhebung Präsident des Verwaltungsrates der ***1*** und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Zweck einer Lenker*innenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenker*innenauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zahl 93/03/0156, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenker*innenbekanntgabe der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenker*innenauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen ist und somit nach österreichischem Recht strafbar ist.
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein*e Lenker*in bekannt gegeben - dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten - und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom*von der Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
2)
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700573780/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe als zur Vertretung nach außen berufene Person (Präsident des Verwaltungsrates) der Zulassungsbesitzerin (***1***) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Magistratsabteilung 67 vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, sodass dieses am um 10:22 Uhr in 1170 Wien, Wallishaussergasse nächst Andergasse, gestanden sei, nicht entsprochen.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der anfragenden Behörde in 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, verwirklicht worden.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.
Die ***1*** hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person verhängte Geldstrafe von € 60,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 zur ungeteilten Hand.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der*die Zulassungsbesitzer* und jede*r, die*der einem*einer Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er*sie das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personen-gesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über eine*n verantwortliche Beauftragtet verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Lenker*innenerhebung zur GZ MA67/246700078908/2024 am zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt
Mittels Strafverfügung vom zu o.a. GZ wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch bezogen Sie sich auf den identischen Fall MA67/246700564179 und alle weiteren anhängigen Verfahren. Im Vorbringen zu diesem erwähnten Fall bezogen Sie sich auf bisherige Stellungnahmen und Einwendungen und baten, dass diese zur Kenntnis genommen werden würden. Weiters wiesen Sie darauf hin, dass Bussen unter 70,- Euro in der Schweiz nicht vollstreckt werden dürften.
Ihren bisherigen Stellungnahmen, welche in zahlreichen anderen Verfahren bereits anlässlich der Lenker*innenerhebung ergangen sind, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es an den angegebenen Orten, für den normalen Verkehrsteilnehmer keine sichtbaren Verkehrsschilder geben würde, wonach das Parken dort nicht erlaubt sein sollte. Solange die Rechtmäßigkeit der Vorwürfe nicht nachgewiesen sei, würden Sie keinerlei Auskünfte tätigen.
Zum Vorbringen im Einspruch wird Folgendes festgestellt:
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ahndet die Nichterteilung einer Lenker*innenauskunft anlässlich der Lenker*innenerhebung vom in der Zahl MA67/246700084539/2024. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der Lenker*innenerhebung angeführt ist, dass diese auch dann zu erteilen ist, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben.
Gemäß den vorliegenden Zustelldaten wurde die Lenker*innenerhebung - wie bereits oben erwähnt - am zugestellt.
Für die Beantwortung einer bestimmten behördlichen Lenkeranfrage ist diejenige Person verantwortlich, die zum Zeitpunkt der Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage Zulassungsbesitzer*in (bei natürlichen Personen) bzw. Vertretungsbefugte*r oder verantwortliche Beauftragtet (bei Unternehmern und juristischen Personen) ist.
Laut Handelsregisterauszug des Kantons Zug - und von Ihnen unbestritten - waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenker*innenerhebung Präsident des Verwaltungsrates der ***1*** und als solcher zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufen.
Zweck einer Lenker*innenauskunft besteht darin, den*die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Frist zur Erteilung einer Lenker*innenauskunft ist eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , Zahl 93/03/0156, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenker*innenbekanntgabe der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenker*innenauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen ist und somit nach österreichischem Recht strafbar ist.
Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein*e Lenker*in bekannt gegeben - dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten - und somit haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der*die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn*sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom*von der Täter*in widerlegt werden kann. Es ist Sache des*der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner*ihrer Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Parkometergesetzes 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
In der Beschwerde vom (Datum des Poststempels) gegen beide Straferkenntnisse wurde ausgeführt:
"gegen sämtliche o.g. Strafverfügungen lege ich alle zulässigen Rechtsmittel ein.
Ich kann mich nur wiederholen, entweder wollen Sie bzw. Ihre Kollegen auf meinen bisher geführten Schriftwechsel nicht antworten oder Sie sind nich imstande dazu. Ggf hat sogar ein Computer den gesamten Verfahrensablauf übernommen und kein Mensch hat die Kontrolle bzw. ist dafür verantwortlich zu machen.
So etwas habe ich in meiner 40 jährigen Tätigkeit als Jurist noch nicht erlebt.
Alle Einwendungen können Sie meinen früheren Schreiben entnehmen, die ich mir nochmals zu eigen mache.
Ich werde gegen Sie und alle mit dem Fehlverhalten beschäftigten Personen eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Inneren Revision und Compliance vorbringen verbunden mit der Beschwerde beim Referat Volksanwaltschaft und Dienstaufsichtsbeschwerden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1)
Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/246700078908/2024, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:02 Uhr in 1170 Wien, Wallishaussergasse nächst Andergasse, gestanden sei.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 25) geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am zugestellt wurde.
Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
2)
Mit Schreiben vom , Zahl: MA67/246700084539/2024, hat die belangte Behörde die ***1*** aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wem sie als Zulassungsbesitzerin das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** überlassen gehabt habe, sodass es am um 10:22 Uhr in 1170 Wien, Wallishaussergasse nächst Andergasse, gestanden sei.
Aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis (AS 28) geht hervor, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde am zugestellt wurde.
Die rechtmäßige Zustellung wurde nicht bestritten.
Die Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete mit Ablauf des .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der belangten Behörde keine konkrete Person bekanntgegeben, der das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Abstellzeitpunkt überlassen worden war. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen.
Artikel II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. 384/1986, normiert:
"(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zu § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. Nr. 47/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987, der inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , mwN).
In Hinblick auf unterbliebene Lenkerauskünfte hat der VwGH in der Entscheidung eines verstärkten Senats (VwSlg 14.398 A/1996) ausgesprochen, dass Tatort einer unterbliebenen Lenkerauskunft der Sitz der inländischen Behörde - und die im Ausland unterlassene Lenkerauskunft eines Ausländers daher im Inland strafbar - ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 2 Rz 14).
Die beschwerdeführende Partei hat dem jeweiligen Auskunftsersuchen der belangten Behörde nicht entsprochen und somit in den beiden zu beurteilenden Fällen den objektiven Tatbestand des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verwirklicht.
§ 9 VStG normiert:
"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
Laut Auszug des Handelsregisteramts des Kanton Zug fungierte die beschwerdeführende Partei zu den beiden Tatzeitpunkten als Präsident des Verwaltungsrates der ***1*** und ist somit für die Nichterteilung der Lenkerauskunft in den hier zu beurteilenden Fällen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt. Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl. , und die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb in den beiden zu beurteilenden Fällen von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind (jeweils) auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen schädigten in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung einer Person, die im Verdacht steht, eine fahrlässige Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe begangen zu haben, wurde doch keine Auskunft erteilt und somit eine Strafverfolgung vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der beiden Taten erweist sich daher keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens war in den beschwerdegegenständlichen Fällen in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
§ 44 VwGVG normiert:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und in den angefochtenen Straferkenntnissen jeweils eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da die Kostenbeiträge der erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafen, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen sind, wurden sie mit je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG jeweils weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Der Ausspruch der Haftung der ***1*** für die Verfahrenskostenbeiträge des Beschwerdeverfahrens resultiert aus § 9 VStG:
"(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sondern dessen Judikaturlinie folgt.
Obiter dictum:
Seit gilt in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone. Das Parken ist in jedem Wiener Gemeindebezirk kostenpflichtig. Das in Rede stehende Fahrzeug war damals mehrmals in 1170 Wien in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt worden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 9 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 64 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 9 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 45 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 Art. 133 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500314.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at